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Gutscheine bei Heilpraktikern?
#1
Weiß jemand genau, ob HP's Gutscheine ausstellen dürfen? Es gibt in Potsdam diese Frage im Prüfungsthemenkatalog und wir haben heute beim Wiederholen in der Lerngruppe darauf keine konkrete Antwort gefunden. Auch Google konnte uns nicht weiterhelfen ...
Dass keine Heilungsversprechen gegeben werden dürfen, keine Behandlungsfotos o. solche mit Dienstkleidung da drauf sein dürfen, dass kannten wir. Aber ob es irgendwo ein Verbot dafür gibt, wußten wir nicht. Weiß da vielleicht jemand Konkretes inclusive Rechtsgrundlage?
Viele Grüße 
Christiane
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#2
Liebe Christiane,

ich denke, einen Gutschein auszustellen über eine Behandlung, die ja nur vorab von jemand anderem bezahlt wurde, da spricht nichts dagegen, wenn jedoch eine Kopplung mit anderen Dingen Pröbchen, Preisausschreiben dazukommt, ist es kritisch zu sehen, sieh mal den folgenden Link

https://heilpraktiker.de/naturheilkunde/...beteiligen
Liebe Grüße Eva
Rolleyes Der Weg zum Ziel ist niemals gerade Shy

Patentante von UlrikeJ und ulrikehuma
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#3
Hallo Christiane,
wurde das mit der Dienstkleidung zwischenzeitlich nicht aufgehoben??? Ich meinte, Gudrun im Seminar so verstanden zu haben ... Hinsichtlich der Gutschein-Thematik kann ich leider nichts zu sagen ...
Viele Grüße aus Kiel!
Sabineblume
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#4
Liebe Eva, liebe Sabine,
danke für Eure schnellen Antworten! Das mit der Dienstkleidung war bei meiner Psych-HP-Prüfung vor 10 Jahren so (worüber wir damals herzlich gelacht haben, da ja der Psych-HP keine "Dienstkleidung" in der Therapie trägt). Wenn das jetzt nicht mehr gilt, um so einfacher bei Fotografien aus dem Praxisalltag.
Den Link habe ich angeklickt und gelesen; es scheint da wirklich Vieles nicht klar zu sein. Dass wir nicht irgendwelche Pröbchen, Arzneimittel u.ä. per Gutschein anbieten, ist ja schon a.G. des Arzneimittelgesetzes klar. Aber blanke Behandlungsgutscheine? Kommt dann jemand mit der "Nicht-Freiwilligkeit" o. ä. um die Ecke? Ich habe selbst in der Schule Behandlungsgutscheine von HP´s geschenkt bekommen und bin völlig verwirrt fragend  und deshalb haben wir heute morgen nach einer rechtssicheren Auskunft gesucht.

Liebe Grüße
Christiane
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#5
Liebe Christiane,

wenn das im Prüfungskatalog von Potsdam eine Frage war, würde ich dort direkt nachfragen ...

Viele Grüße aus Kiel!
Sabineblume
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#6
Hallo miteinander,

ich will hier mal zu zwei aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen und fange dann mit der leichteren Frage nach der Werbung mit der "bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung" an. Hier gab es in § 11 des Heilmittelwerbegesetzes unter Nr. 4. ein entsprechendes Verbot, das aber mittlerweile ersatzlos weggefallen ist. Also: Werbende Darstellungen mit Angehörigen von Heilberufen im weißen Kittel und Stethoskop im Ohr sind problemlos.

Die Frage nach der Ausgabe von Gutscheinen für Behandlungen muss sich am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) orientieren. Hier verbietet § 5 "irreführende geschäftliche Handlungen".

Ich halte daher Gutscheine für bestimmte abgrenzbare Behandlungsbereiche, die auch für sich genommen bereits sinnvoll sind, für zulässig: z.B. Erstberatung, bestimmte Diagnoseerhebungen <z.B. Irisdiagnose, Blutbild-Betrachtung>,  usw. für zulässig.

Kritisch bewerte ich Gutscheine für eine bestimmte Therapie, da hier der irrtümliche Eindruck eines Heilungsversprechens für einen bestimmten (Gutscheins-) Betrag entstehen könnte oder der "begutscheinte" Patient sich bei begonnener Therapie verpflichtet sehen könnte, diese auch  - dann kostenpflichteig - fortzusetzen. Hier begibt man/frau sich leicht auf unsicheres Eis.

GlG aus Kenzingen Horst
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#7
Lieben Dank für deine Stellungsnahme lieber HOrst und das Licht im Dunkeln.
Herzensgrüße
Simone
Heart
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#8
Hallo Horst,
herzlichen Dank für die Antwort!

Viele Grüße
Christiane
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#9
Lieber Horst,
da würde ich noch einmal gerne einhaken.

Ich plane wegen eines Praxisumzugs mit 3 Geschäftsfrauen einen Tag der offenen Tür. Jede der Geschäftsfrauen bietet natürlich etwas zum Sonderpreis...etc... an.
Jetzt meine Frage:

Wenn ich Bezug nehme auf Deine Antwort wegen der Gutscheine, dürfte ich also zu Eröffnung meiner neuen Praxis pauschal 15% Nachlass auf alle Behandlungen im Zeitraum xyz geben, richtig?
Und da ist es egal, ob die Patienten Fußreflexzonentherapie, Dorn-Breuss oder ein Anamnesegespräch buchen?
(Ich werbe weder mit einer bestimmten Krankheit noch mit Behandlungserfolg.) 


Diese Gesetze machen mich immer ganz huschig. Und die Gesetzestexte omg 
Ich bin gespannt auf Deine Antwort...

Danke für Deine Mühe,
Melanie
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#10
Liebe Melanie,

schön, das deine neue Praxis fertig ist und du umziehen kannst!

Ich mag dir/euch nur von Herzen den rat geben : mach dein Honorar nicht günstiger - das ist nicht gut. Wenn dann jemand nur kommt weil die FRZ 15% Rabatt hat...und wenn es dann wieder "normal" kostet????


Wenn ihr den Patienten eine Freude machen möchtet und werben, dann verschenkt kleine Streuartikel wie Kuli, Feuerzeug, Jutebeutel mit Logo oder bietet andere Gratisvorträge an und verschenkt dafür am Eröffnungstag Eintrittskarten, hat vielleicht eine von euch schon mal ein Buch geschrieben? Das könnte zum Vorzugspreis angeboten werden...aber die Heilbehandlung "billig" anbieten....ich würde das nicht machen.
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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#11
Jawoll,
vielen Dank, Silke. Heart
Deine Antwort hilft mir wirklich sehr und ich danke Dir von Herzen für Deinen aufrichtigen Ratschlag. 
Den werde ich gerne befolgen.
Vielen lieben Dank und liebe Grüße,
Melanie
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#12
Hallo Zusammen,

wie ist das, wenn ein Therapeut mit bestimmten Firmen zusammen arbeitet und von den Firmen Gutscheine bekommt, um diese an die Patienten weiter zu geben, damit der Patient genau bei dieser Firma seine Medikamente (zB. Vitamine) kauft ?

Lg Diana
Nur in einem ruhigen Teich spiegelt sich das Licht der Sterne.
Chinesisches Sprichwort
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#13
wieder ne Frage für Horst, würde ich mal sagen
Juristisch weiss ich das nicht zu bewerten...
Wenn ich selbst der absoluten Überzeugung bin, dass nur durch dieses Medikament von genau dieser Firma der Heilerfolg gewährleiitet ist, dann könnte ich mir das vielleicht vorstellen,
ansonsten hätte ich ein etisches Problem damit und würde meinem Patienten immer eine Wahl lassen, wenn es eine Wahl gibt, wovon ich bei Vitaminen mal ausgehe
Hersteller wollen verdienen und verschenken nichts. Wenn sie Gutscheine verteilen, dann weil sie bei ihren Präparaten mehr als genug verdienen, da ist ne gute Kundenbindung wünschenswert
Ich persönlich würde das nicht tun und mich als Spielball da einbinden lassen

herzlichst

Stephan


Betrachte stets die helle Seite der Dinge
Und wenn sie keine haben

Dann reibe die dunkle bis sie glänzt

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#14
(05.07.2017, 19:15)dianalin schrieb: Hallo Zusammen,

wie ist das, wenn ein Therapeut mit bestimmten Firmen zusammen arbeitet und von den Firmen Gutscheine bekommt, um diese an die Patienten weiter zu geben, damit der Patient genau bei dieser Firma seine Medikamente (zB. Vitamine)  kauft  ?

Lg Diana

Hallo Diana, hallo miteinander,

also diese Frage hat (zumindest) 2 Fassetten: 1. die juristische und 2. die psychologische.

Zu 1. : Gemäß § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) macht sich "ein Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert", strafbar, wenn er im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür ... annimmt, dass er .... (Nr. 3) bei der Zuführung von Patienten ... einen Wettbewerber in unlauterer Weise bevorzuge" (=passive Bestechung/= Bestechlichkeit).
Was hiermit gemeint ist, ergibt sich besser aus " 299b StGB (aktive Bestechung): " Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne von  § 299a StGB ... einen Vorteil für diesen ... dafür anbietet, ... dass er ... Nr. 3 bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn ... im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge ... "

Dieser Straftatbestand greift für Heilpraktiker nicht, da ein HP kein Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, ist. Rechtliche Betrachtung damit abgeschlossen!

Zu 2. : Die Einschschränkung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit (Vorteilsannahme für eine wettbewerbliche Bevorzugung eines bestimmten Anbieters gegen eine Gegenleistung) durch den Gesetzgeber beruht darauf, dass er das Vertrauen von Patienten in Heilberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern, stärken und schützen will, was aber bei einer engen Zusammenarbeit zwischen einem Heilberufsausübendem und einem Medikamentenanbieter in Frage gestellt werden kann.

So sieht dies aber auch der Patient. Gerade auch vom Heilpraktiker möchte er "nicht in Abhängigkeit von einem Pharmazeutikahersteller" bestimmte Arzneimittel "vorgeschlagen bekommen. Dieser subjektive Eindruck könnte jedoch entstehen, wenn nur Gutscheine "von einem Hersteller" abgegeben werden.

Ansonsten kann ich mich der Stellungnahme von Stephan anschließen.

In Anbetracht der aktuellen kleinklimatischen Bedingungen in meiner Bude ( 28 Grad innen, 33 Grad außen), bitte ich, mir grammatikalische und sonstige Fehler nachzusehen und grüße - hingebungsvoll dampfend - aus Kenzingen

Horst
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#15
(05.07.2017, 11:51)Silke Uhlendahl schrieb: Liebe Melanie,

schön, das deine neue Praxis fertig ist und du umziehen kannst!

Ich mag dir/euch nur von Herzen den rat geben : mach dein Honorar nicht günstiger - das ist nicht gut. Wenn dann jemand nur kommt weil die FRZ 15% Rabatt hat...und wenn es dann wieder "normal" kostet????


Wenn ihr den Patienten eine Freude machen möchtet und werben, dann verschenkt kleine  Streuartikel wie Kuli, Feuerzeug, Jutebeutel mit Logo oder bietet andere Gratisvorträge an und verschenkt dafür am Eröffnungstag Eintrittskarten, hat vielleicht eine von euch schon mal ein Buch geschrieben? Das könnte zum Vorzugspreis angeboten werden...aber die Heilbehandlung "billig" anbieten....ich würde das nicht machen.
Liebe Silke, liebe Melanie,

zunächst Danke für die gestellten Fragen, die für mich momentan sehr wertvoll sind im Hinblick einer (hoffentlich) baldigen Selbstständigkeit.
@ Silke, ich gebe dir Recht, dass man sich nicht unter dem Wert anbieten sollte und nehme deine Anregung gerne mit im Hinblick auf einen Eröffnungstag und werde mir andere Dinge dafür überlegen.
Dennoch ist es tatsächlich genau dass was mich auch umtreibt. Ist es denn juristisch erlaubt mit solchen Sonderaktionen, Preisnachlass usw für den Eröffnungstag öffentlich zu werben? 

Liebe Grüsse,
Nicole
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#16
Ein Hallo in die Runde! Smile
Ich habe auch noch eine Frage zum Thema "Gutschein".
Ich möchte gern selbst Gutscheine für eine Breuss-Massage verschenken, und habe auch die Idee, solche Gutscheine meinen Patienten anzubieten.
Ich denke, wenn ich selbst meine Gutscheine verschenke ist das meine Privatsache, oder liege ich da falsch? Und wenn ich einen Gutschein "verkaufe", muss ich dann ein Gewerbe anmelden? keinplan

Lieben Dank und beste Grüße aus Ostfriesland!  Shy
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