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Nach § 24 IfSG darf der HP, wenn er den Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung hat, schon nicht mehr daraufhin eine gezielte Erregerbestimmung durchführen. Damit darf man keinen Erregernachweis bei Krankheiten mit Behandlungsverbot durchführen.
Der § 44 des IfSG sagt darüber hinaus, dass nur Personen einen Erregernachweis führen dürfen, die dazu die Erlaubnis haben. Als HP bekommt man eine solche Erlaubnis nicht.
Dies alles wird imLehrheft "Gesetzeskunde" besprochen.
In § 44 IfSG heißt es:
"Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetztes verbringen, sie ausführen, sie aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde."
Im IfSG geht es außerdem um Infektionskrankheiten (nämlich all die, die Infektionskrankheiten iSd IfSG sind). Und darum, was im Zusammenhang mit ebendiesen Infektionskrankheiten zu beachten ist.
Ich hätte § 44 IfSG daher vom Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes her so ausgelegt, dass er nur eine Regelung bezüglich der Krankheitserreger der Infektionskrankheiten iSd IfSG treffen will.
Zumal Gesetze ja normalerweise das regeln, was in ihrem Geltungsbereich liegt.
Und hätte vermutet, dass der Umgang mit anderen Erregern in einem anderen Gesetz geregelt ist.
Was ist daran falsch?
Nicht, dass ich dem oben Gesagten widersprechen will, aber ich bräuchte eine Erklärung, warum es nicht so ist, wie ich vermutet hätte.
Liebe Grüße und ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!
Ich kann mich täuschen, aber ich denke mit Geltungsbereich ist einfach wörtlich ein "Bereich", nämlich Deutschland gemeint und nicht die Infektionskrankheiten.
LG Claudia
Ich knabbere auch immer noch an der Borreliose, als Beispiel für die Grenze. Der Erreger, borrelia burgdorferi, steht nicht im IFSG. Ich habe also kein Behandlungsverbot.
Aber darf ich als HP (wenn ich es denn bin ) den Erregernachweis am Blut in Auftrag geben? Vielleicht ist es auch ein Graubereich, also nicht eindeutig geregelt?