Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Prüfungsort und Zuständigkeit bei Wohnort im Ausland
#1
Heute wurde per Telefon folgende Anfrage an mich gestellt:

Der Wohnsitz ist in Spanien. Hier gibt es eine Anmeldung in Deutschland mit einem Zweitwohnsitz. Vor einigen Jahren hat das Gesundheitsamt Tübingen die Abnahme der Prüfung abgelehnt mit der Begründung:
Da sich der Prüfling nicht mindestens 183 Tage im Jahr an dem Zweitwohnsitz aufhält, wird die Abnahme der Prüfung verweigert.

Darf das Gesundheitsamt eine solche Ablehnung erteilen, wenn beabsichtigt wird, die Praxis im Zuständigkeitsbereich von Tübingen zu eröffenen?

Da bin ich sehr gespannt, was unser Jurist dazu sagt!
GLG Isolde
Antworten Zitieren
#2
Hallo miteinander,

zur Beantwortung dieser Anfrage möchte ich direkt auf die Infoseite des Landratsamtes Tübingen über die Heilpraktikerzulassung hinweisen. Hier heist es:

"Antragsverfahren
Das Landratsamt Tübingen, Abt. Gesundheit, erteilt die Heilpraktiker-Erlaubnis für den Regierungsbezirk Tübingen.
Wer seinen Erstwohnsitz in diesem Bezirk hat, kann einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis mit einem besonderen Vordruck stellen, der beim Landratsamt Tübingen, Abt. Gesundheitoder im Internet unter dem Link http://www.kreis-tuebingen.de/,Lde/310959.html, erhältlich ist. Der Antrag sollte erst dann gestellt werden, wenn eine Teilnahme an der nächsten schriftlichen Kenntnis-überprüfung sicher feststeht. (Prüfungstermine: 3. Mittwoch im Monat März, 2. Mittwoch im Monat Oktober).
Wer beabsichtigt, sich als Heilpraktiker im Regierungsbezirk Tübingen niederzulassen und dies nachweist, kann ebenfalls in der bereits genannten Antragsfrist einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis stellen. Anmeldeschluss für die März-Überprüfung ist jeweils der 31.12. des Vorjahres und für die Oktober-Überprüfung der 31.07. des betreffenden Jahres."

 
Näheres und über das Gesamtverfahren erfahrt ihr unter dem Link: http://www.kreis-tuebingen.de/site/LRA-T...aubnis.pdf

Konkret:
Wer sich im Regierungsbezirk Tübingen als Heilpraktiker betätigen will ohne bereits jetzt dort seinen Hauptwohnsitz zu haben, muss bei seinem Zulassungsantrag glaubhaft darstellen, dass er/sie dort seine/ihre HP-Praxis eröffnen will. Hierzu wäre z.B. die Vorlage eines Mietvertrages über geeignete Räumlichkeiten oder eine entsprechende Erklärung eines künftigen Vermieters hilfreich.

GlG

Horst
Antworten Zitieren
#3

Ganz herzlichen Dank, lieber Horst, für deinen Beitrag.

Damit hat nun der Fragesteller verschiedene Möglichkeiten für Tübingen.

1. Er hat in Tübingen seinen Hauptwohnsitz.
2. Er hat dort einen 2. Wohnsitz und muss nachweisen (Mietvertrag), dass er dort seine Praxis eröffnen will.

oder

Er schaut sich nach einem anderen Gesundheitsamt um, das keinen solchen Nachweis verlangt - sondern mit der einfachen Erklärung zufrieden ist, dass man beabsichtigt, in dortigen Zuständigkeitsbereich die Praxis zu eröffnen.

Weiß jemand, welche Gesundheitsämter das sind, die das so problemlos handhaben?
GLG Isolde
Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Heilpraktiker Prüfung am Wohnort oder Praxisstandort? CleoW 2 2.271 22.02.2018, 18:50
Letzter Beitrag: CleoW

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: