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Schweigepflicht
#1
Hallo Silke,

erst Mal vielen Dank für deinen Vortrag.
Ich hab mir jetzt die Aufzeichnung angesehen.

Eine Frage zur Schweigepflicht hätte ich.
Wenn ich das richtig verstanden hab, machst du es von der Problematik abhängig, ob du bei minderjährigen Patienten die Eltern informierst oder nicht, z.B. bei Drogenproblemen.
Unabhängig von einer vorliegenden Entbindung von der Schweigepflicht?

In der Schulmedizin ist es eigentlich so, dass man auch da eine Entbindung braucht.
Ist das bei HP´s anders geregelt?

Ich weiß, dass es bei HP´s vor Gericht Abweichungen bei der Schweigepflicht gibt aber direkt beim Patienten kenne ich mich nicht aus.

LG
Antje
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#2
Hej liebe Antje,

mal kurz dazwischenfunk:

unabhängig vom ersten Teil deiner Frage ist es so, dass für den HP im zuvilrechtlichen juristischen Sinne keine eigentliche Schwiegepflicht für den HP besteht wie etwa für den Arzt, sondern lediglich ein Schweigegebot. Das ist Fakt.

Das ist ein wichtiger Unterschied, der oft übersehen wird, auch beim Lernen, was die Gesetzeskunde angeht.


Strafrechtlich gesehen besteht eine Schweigepflicht also bei Ärzten sowie bei Personen, die auf Weisung des Arztes tätig sind, sowie auch bei Zahnärzten § 203 StGb.
Heilpraktiker werden hier nicht erwähnt und können auch nicht als medizinisches Hilfspersonal angesehen werden, da sie eigenständig arbeiten.

Deshalb kann ein sich HP zum Beispiel im Rahmen eines Strafprozesses auch nicht auf eine Schweigepflicht berufen und muss sogar aussagen im Gegensatz zum Arzt, hat also auch kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist jedoch eine Folge des mit dem Patienten geschlossenen Dienstvertrages.
Bei Missachtung dieser Art von Schweigepflicht kann der HP strafrechtlich also nicht belangt werden, wie der Arzt, sondern lediglich zivilrechtlich, idem er zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet werden kann.
Dies unterscheidet den HP zum Arzt.

Desweiteren gelten für den HP was das Schweigegebot angeht die Bedingungen des Artikel 3 BOH:

http://www.bdh-online.de/895.0.html#c1378
Startseite: http://www.bdh-online.de/907.0.html

In dieser Berufsordnung steht auch ganz klar, was die Information von Angehörigen anbelangt... "wenn nicht die Art der Erkrankung eine Mitteilung noctwendig macht..." was sich auf deine erste Frage beziehen dürfte. Ich denke, dass hier immer auch im Sinne des Wohl des Kindes entschieden werden muss. Die nächste Frage wäre dann auch noch, ob man bei Nichtmitteilung an die Eltern nicht wegen unterlassener Hilfeleistung von den Eltern angeklagt werden kann.... (Sorgfaltspflicht)?
- z . B. wenn das Kind aufgrund seines Suchtmittelgebrauches in Folge verstirbt und herauskommt, dass es vorher zu dir in die Behandlung gekommen ist.

Bedster Gruß -
schwertfee
"You have to go beyond your ears. Listen with your eyes."
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#3
Liebe Antje,

bei Kindern besteht aus dem Erziehungsrecht der Eltern eine gewisse Offenbarungspflicht im Hinblick auf anvertraute Informationen. In manchen Fällen kann aber auch der Anspruch der Eltern zurücktreten, wenn das Kind/Jugendliche die betreffenden Angelegenheiten selbst einschätzen kann oder gar das Kindeswohl gefährdet wäre durch die Übermittlung der anvertrauten Informationen.

Außerdem hat es etwas mit der Vertrauenbildung zu tun, dass man ggf. stillschweigen behält über gewisse Details.

So habe ich es gemeint. In der Praxis frage ich die Jugendlichen was die Eltern wissen und was nicht und sage, dass ich auch mit den Eltern spreche (unter 18 Jährige). Das dann ohne schriftliche Schweigepflichtsentbindung.

Die Schweigepflicht bei HPs liegt in der BOH verankert.
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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#4
Vielen lieben Dank, Silke.

Das ist genau das, was ich meine.
Du sprichst dann mit den Betroffenen vorher und sagst denen, dass du mit den Eltern sprechen möchtest.
Genauso würde ich das auch machen.

Und wenn dann ein Jugendlicher nicht möchte, dass du das machst, wirst du es sicher auch nicht hinter seinem Rücken machen.

Hab eben nachgelesen, es gilt in dem Zusammenhang im Grunde genau das, was auch für Ärzte gilt.

Hatte ich auch so auf dem Schirm, wollte aber sicherheitshalber nochmal nachfragen.

Freue mich schon auf den nächsten Teil.Smile

LG
Antje

(22.01.2015, 12:29)schwertfee schrieb: In dieser Berufsordnung steht auch ganz klar, was die Information von Angehörigen anbelangt... "wenn nicht die Art der Erkrankung eine Mitteilung noctwendig macht..." was sich auf deine erste Frage beziehen dürfte. Ich denke, dass hier immer auch im Sinne des Wohl des Kindes entschieden werden muss. Die nächste Frage wäre dann auch noch, ob man bei Nichtmitteilung an die Eltern nicht wegen unterlassener Hilfeleistung von den Eltern angeklagt werden kann.... (Sorgfaltspflicht)?
- z . B. wenn das Kind aufgrund seines Suchtmittelgebrauches in Folge verstirbt und herauskommt, dass es vorher zu dir in die Behandlung gekommen ist.

Bedster Gruß -
schwertfee

Vielen Dank, Schwertfee.

Ich persönlich würde auch bei Suchtmittelkonsum die Eltern nicht informieren wenn die Betroffenen das nicht wollen.
Natürlich würde ich versuchen, sie zu überzeugen aber hinter dem Rücken würde ich es nicht machen.

Aber ich will ja auch keine Drogenberatungspraxis aufmachen.Dodgy

Ergebnis der Recherche, wie du schon geschrieben hast, man macht sich als HP nicht strafbar bei Verletzungen der Schweigepflicht.
Finde ich persönlich nicht gut.


LG
Antje
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