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HPP-Gesetz: im Dienste von anderen
#1
Hallo,
im HP-Gesetz § 1, Absatz 2 steht: Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werden.

Genau um diesen Nachsatz geht es mir - angeregt durch eine Diskussion. Von meiner Ausbildung her habe ich in Erinnerung, dass es bedeutet, dass man ohne Heilerlaubnis auch nicht in Anwesenheit eines Arztes oder Heilpraktikers therapieren, Test durchführen usw. machen darf. Daraus schloss ich, wir können auch kein Praktikum machen, bei dem man uns irgendetwas tun lässt. Außer anwesend sein und beobachten dürfen wir nichts tun, solange wir nicht die Prüfung bestanden haben.
Soweit meine Meinung bislang.

Heute hörte ich von jemanden, dass meine Ausführungen nicht korrekt seien. Derjenige meinte, wer ein Praktikum macht, darf selbstverständlich auch Maßnahmen durchführen, so lange ein Verantwortlicher zugegen ist, da eben letzterer die Heilkunde ausübt und die Verantwortung dafür trägt.

Im Auftrag von anderen handelt man seiner Meinung nach, wenn derjenige eben nicht da ist. Beispiel: Arzt ist auf Hausbesuch, aber weil das Wartezimmer voll ist, schreibt die Sprechstundenhilfe mal eben selber die Rezepte aus, der Arzt ist damit einverstanden. Das wäre der klassische Fall von Ausübung der unerlaubten Heilkunde im Auftrag von anderen.

Was stimmt nun?
Danke schon mal vorab
Siela
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HPP-Gesetz: im Dienste von anderen - von Siela - 29.11.2012, 16:35

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