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Öffentlicher und geschlossener Bereich
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Du bist als HP berechtigt, Psychotherapie anzubieten und nach GebüH abzurechnen. Allerdings brauchst Du dann auch eine Therapie-Ausbildung. Der PB ist eine Berater-Ausbildung und daher nicht für die Abrechnung als Therapie-Leistung geeignet.
Wenn Du psychologische BERATUNG anbietest, darfst Du sie nicht als THERAPIE abrechnen. Dann ist es eine Beratungstätigkeit ohne heilkundlichen Hintergrund und damit auch nicht als Heilleistung im Sinne der GebüH abrechenbar.
Ich bin von verschiedenen Privaten Krankenkassen aufgefordert worden, meine Ausbildung in einem Therapieverfahren nachzuweisen. Natürlich habe ich auch keine Ausbildung in den klassischen Verfahren, da sie uns als HP/HPP ja auch gar nicht zugänglich sind. Ich habe aber zum Beispiel meine Ausbildung als EMDR-Therapeutin nachgewiesen und darauf hin haben die PKV und Beihilfe an die Patienten gezahlt.
Hier wurde gesagt, daß die 19er Ziffern von den Krankenkassen gestrichen werden. Die Erfahrung habe ich nicht gemacht. Ich habe viele Patienten, die diese Ziffern mit der Privaten Krankenversicherung, der Beihilfe und Zusatzversicherungen erfolgreich abrechnen und dafür Zuschüsse bekommen.