hinsichtlich der Frage, ob ein in Deutschland verbeamteter Patient Behandlungskosten eines Heilpraktikers erstattet bekommt, ist zunächst zu unterscheiden:
Erstattungsansprüche durch die staatliche Beihilfe--1.
und
Erstattungsansprüche durch eine (obligatorische) private Krankenkasse (PKV)--2..
1. Die Beihilfe richtet sich danach, ob der Patient Bundes- oder Landesbeamter ist.
- Ist der Patient Bundesbeamter, gilt das Bundesbeihilferecht. Der Bund hat 2013 eine Vereinbarung mit wesentlichen Heilpraktikerverbänden geschlossen, wonach in Ergänzung zu dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auch Leistungen von Heilpraktikern innerhalb bestimmter Gebührenrahmen, die sich an der GebüH/GOÄ orientieren, beihilfefähig sind. Diese Vereinbarung knüpft klar an Behandlungen durch Heilpraktiker nach dt. Recht an, d.h. an eine Zulassung nach dem HeilprG. Bilaterale Vereinbarungen zwischen dem Bund und der Schweiz (dort wären vor allem die Kantone gefragt) gibt es m.W. nicht (halte ich aber auch für unwahrscheinlich).
- Ist der Patient Landesbeamter, gilt das jeweilige Landesbeihilferecht/Beihilfeverordnungen. Diese Vereinbarung des Bundes mit den meisten Heilpraktikerverbänden wurde von vielen Bundesländern (mit gewissen Variationen) als Richtschnur angenommen. Die Länder Bremen und Saarland haben die Beihilfe für HP-Leistungen jedoch ganz abgeschafft (nach meinem Kenntnisstand 2015; neuere Recherchen habe ich nicht gemacht; wenn jemand neuere Kenntnisse hat: Bitte anmerken).
Mein Fazit für die gewünschten Beihilfeleistungen: Sieht mau aus.
2. Leistungen einer PKV
Die Leistungen der PKVs, soweit sie über Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, entsprechen ausschließlich den Versicherungsverträgen und sind daher nicht einheitlich. Meistens werden dabei auch HP-Leistungen erstattet. Allerdings orientieren sich diese ebenfalls meistens an der Vereinbarung Bund-Heilpraktikerverbände (mit der Einengung auf zugelassene Heilpraktiker).
Da die vertraglichen Regelungen der Erstattungsfähigkeit keinesfalls einheitlich sind, sollte ein Patient grundsätzlich die Möglichkeit einer Voranfrage bei Beihilfe und/oder PKV wahrnehmen.
Sorry, aber eine bessere Info kann ich leider nicht geben.
Trotzdem liebe Grüße
Horst