die Abgrenzung zwischen der erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde und der Tätigkeit als Vitalstoffberater liegt darin, dass letzterer - vereinfacht ausgedrückt - vorbeugend tätig ist und keine Krankheiten oder Leiden behandelt (§ 1 HeilprG).
Dementsprechend würde ich die dem Klienten übergebene Information über das NEM und dessen Dosierung auch nicht als Rezept bezeichnen, sondern als "Einnahmeempfehlung", die ja auch Ihren Namen enthält.
Auch eine Rezeptierung von Arzneimitteln (z.B.Homöopathika) birgt Risiken in sich, da in manchen Bundesländern die Gesundheitsämter selbst für die zugelassene heilkundliche Psychotherapie die Behandlung mit Homöopathika als unzulässig betrachten.
GlG
Horst