es ist jetzt gerade einmal ein Jahr her, dass das Patientenrechtegesetz mit Wirkung vom 26.02.2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert wurde. In den neu eingefügten §§ 630 a bis 630 h BGB wurden neue Regelungen über den Behandlungsvertrag zwischen Therapeuten und Patienten eingefügt, die auch für HPs, HPPs. Physiotherapeuten, Podologen, Hebammen gelten.
Durch dieses Gesetz sollen insbes. die Patientenrechte hinsichtlich umfassender Information, Risikoaufklärung, Beweislast bei Behandlungsfehlern erheblich verstärkt werden.
Festgelegt wird, dass Patientinnen und Patienten umfassend über alles informiert und aufgeklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören sämtliche wesentlichen Umstände der Behandlung wie Diagnose, Folgen, Risiken und mögliche Alternativen der Behandlung. Die notwendigen Informationen beziehen sich im Übrigen nicht nur auf medizinische, sondern in bestimmten Fällen auch auf wirtschaftliche Aspekte der Behandlung. Bei Zweifeln über die Erstattung von Behandlungskosten durch die Krankenkasse muss der Behandelnde den Patienten schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten informieren. Das gilt erst recht, wenn er weiß, dass der Patient die Kosten selbst tragen muss.
Da alle derartigen gesetzlichen Neuregelungen sich nur zeitlich zähflüssig in die praktische Realität einschleichen, kann ich mir einen Gedankenaustausch der praktizierenden Forumsteilnehmer über diesbezügliche neue Erfahrungen, Erlebnisse im Verhältnis mit ihren Patienten als interessant und hilfreich vorstellen.
Hat sich für eure Praxis etwas geändert?
Es grüßt der gewohnt neugierige
Horst