zu dieser interessanten Frage eine kurze Stellungnahme:
Der Urheberschutz für "Werke" (aller Art) regelt sich in D nach dem Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (UrhG) und erfasst grundsätzlich auch Prüfungsfragenauflistungen und deren Antwortbewertungen.
Eine wichtige Ausnahmeregelung stellt jedoch der § 5 UrhG dar, wonach "Amtliche Werke" keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die Bundesländer (zuständig für die HP-Zulassung) nehmen für die HPA-Überprüfung weit überwiegend an einem "Bundesländerübergreifenden Verfahren zur HP-Überprüfung" teil. Bei diesem erfolgt der schriftliche Teil anhand eines bundesweit einheitlichen Fragenkatalogs, der vom koordinierenden Gesundheitsamt beim Landratsamt Ansbach/Bayern zu jedem Überprüfungstermin herausgegeben wird.
Der Fragenkatalog stellt daher ein - im Rahmen des Verwaltungsabkommens der Länder erstelltes und verwaltungshoheitlichen Zwecken dienendes - "Amtliches Werk" i.S.d. § 5 UrhG dar, das unter die "Gemeinfreiheit" fällt und somit keinen Urheberschutz genießt.
Wie stets: Stellungnahme erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und ohne jegliche Gewährleistung.
Liebe Grüße an Alle
Horst