darf ich nochmal darauf hinweisen, dass das Heilpraktikerrecht mittlerweile Bundesrecht ist und somit ausschließlich u.a. über Behandlungsverbote für Heilpraktiker entscheidet. Eine bayrische Rechtsverordnung schafft aber kein Bundesrecht, sondern kann im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung nur Ergänzungen - z.B. eine Meldepflicht für bayrische Ärzte - festlegen. Dies ist dann eine Rechtsverordnung auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 IfSG und nicht auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1 IfSG, auf die sich ein Behandlungsverbot nach § 24 Satz 2 stützt. Derartige Landesrechtsverordnungen haben dann aber keine Auswirkungen auf die Berufsausübungsregelungen für Heilpraktiker, selbst wenn dies in bayrischen Amtsstuben anders gesehen wird. Eine endgültige Klarstellung wird wohl erst durch die bayrische Gerichtsbarkeit erreicht werden.
In Anbetracht der aktuell von bayrischen Gesundheitsämtern geäußerten Rechtsauslegung zum Behandlungsverbot von Lyme Borrelliose erscheint es aber taktisch klüger, sich vor einer schriftlichen Heilpraktikerüberprüfung noch einmal beim zuständigen Gesundheitsamt zur aktuellen Haltung zu erkundigen, bzw. in einer Prüfungsantwort ein "Behandlungsverbot" anzukreuzen. Sollte diese Antwort dann als fehlerhaft bewertet werden, kann man/frau dann immer noch auf die Stellungnahme der Regierung Oberbayern hinweisen.
Fröhliche Grüße aus dem endlich wieder etwas wärmeren Südbaden
Horst