mein Beitrag ist selbstverständlich ohne Copyright. zum besseren Verständnis könntest Du noch darauf hinweisen, dass die Ermächtigung für die Länder in § 15 Abs. 3 IfSG "zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1" nur bedeutet, dass diese für ihr Landesgebiet Meldepflichten in gewissem Rahmen modifizieren können, nicht aber eine eigenständige Meldepflicht mit Wirkung für die BRD erlassen können. Dies sind dann Meldepflichten nicht auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 1, sondern auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 und dementsprechend nicht vom Behandlungsverbot des § 24 Satz 2 ("die durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1" ...) erfasst werden.
Grüße aus der s...kalten Republik
Horst
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