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nachdem im Bereich der Ärzteschaft (Änderungsempfehlung der Bundesärztekammer) 2019 schon das Verbot der Fernbehandlungen - unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben wurde, stand einer Werbung mit "Fernbehandlungen" nur noch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entgegen.
Genau dieses wurde durch Gesetz vom 09.12.2019 mit Wirkung ab dem 19.12.2019 wie folgt geändert:
§ 9 HWG (Text alte Fassung)
"1) Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)."
(Text neue Fassung)
"1) Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 2) Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist."
D.h., wenn aus medizinisch-fachlicher Sicht eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme zwischen Therapeut und Patient nicht erforderlich ist, kann auch der Heilpraktiker (nach besstem Wissen und Gewissen, d.h. unter Einhaltung der verkehrsüblichen medizinischen Sorgfaltspflichten) eine Fernbehandlung durchführen und auch dafür werben.
Dieses wird sich wohl bei Folgebehandlungen anbieten, wenn der Therapeut den Patienten schon kennt und schon einmal eine Anamnese durchgeführt hat.
Hallo Horst,
du schreibst, dass das Fernbehandlungsgesetz schon 2019 gekippt wurde.
Bedeutet das, dass ich in meiner Praxis nun auch ohne vorherigen persönlichen Kontakt Fernbehandlung anbieten darf? (Natürlich nur wenn die Sorgfaltspflicht es zulässt).
Oder ist es weiter nur erlaubt, wenn der Patient wegen dem gleichen Leiden, bereits einmal in meiner Praxis war?
24.02.2020, 17:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2020, 08:39 von Isolde Richter.)
Hallo Sunnyeve, hallo miteinander,
also, ein "Fernbehandlungsgesetz" gab es nie, konnte daher auch nicht gekippt werden. Was es aber bislang gab, waren für die Ärzteschaft verbindliche Berufsordnungen, die lange Zeit Fernbehandlungen untersagten. 2019 hat nach gewissen Aufweichungen die Bundesärztekammer den - ausschlaggebenden" Länderärztekammern empfohlen, Fernbehandlung unter den oben genannten Voraussetzungen zuzulassen. Folgerichtig hat daraufhin der Bundesgesetzgeber das Heilmittelwerbegesetz wie beschrieben geändert. Wann jedoch "nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist", d.h. wann und unter welchen Voraussetzungen eine Fernbehandlung verantwortet werden kann und somit zulässig ist und hierfür auch geworben werden kann, entzieht sich meiner Beurteilungskompetenz.
Hier wäre es sicherlich ehellend und weiterführend, die vielfältigen Erfahrungen und Vorschläge der praktizierenden Forumsteilnehmer zu erhalten und auszuwerten.
Ich würde mich daher freuen wenn hierzu eine reger Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfindet, der diese Frage unter den vielfältigen relevanten Aspekten ausleuchten könnte.
Habe gerade folgenden, für mich sehr aufschlussreichen Artikel gelesen: https://www.erfolg-in-heilberufen.de/all...iJTYCLn_GI
Kurzzusammenfassung (so verstehe ich es), es ist momentan einiges im Wandel, ÄRZTE dürfen in begründeten Fällen auch probatorische Sitzungen online durchführen, für Heilpraktiker gibt es hierzu bisher noch keine eindeutigen Urteile. Grundsätzlich bleibt also die Regelung, dass min. eine Präsenzsitzung stattfinden muss. Ich freue mich über Feedback, wenn ihr hier andere Infos habt.
FYI: Der Online-Therapie-Cloud-Dientsleister therapsy.at stellt derweil seine Dienste kostenlos zur Verfügung. Meine Informationen besagen bisher, dass dieser DSGVO-konform arbeitet (wobei Zoom das wohl auch tut).
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