Heilpraktikerschule Isolde Richter
Heilpraktikergesetz §1 2) - Druckversion

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Heilpraktikergesetz §1 2) - birte - 18.05.2012

Ich hab nochmal eine Frage zum Heilpraktikergesetz:
§1 2) heisst
Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird

Ich verstehe nicht genau was mit dem Teil "auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird" gemeint ist. Huh
Ich verstehe unter "im Dienst von anderen" eine berufs- oder gewerbsmäßige Handlung. Also etwas, was im ersten Teil schon beschrieben wird. Oder ist man nicht automatisch angestellt wenn es heisst "im Dienst"
Steh ich irgendwie auf dem Schlauch?Huh


RE: Heilpraktikergesetz §1 2) - Heike aus BO - 18.05.2012

Hallo Muckeline,

Gesetzestexte sind gruselig, oder? Rolleyes

Also für mich bedeutet "im Dienste von anderen" im Auftrag von anderen, also angestellt... Wenn es so wäre, wie Du es verstanden hattest, würde es so nicht noch einmal extra aufgeführt werden. Also, lange Rede, kurzer Sinn: Ja, "im Dienste von anderen" heißt angestellt oder auch im Auftrag von anderen.


RE: Heilpraktikergesetz §1 2) - birte - 18.05.2012

Hallo Heike,

Danke für deine Antwort!
Gesetzestexte haben wirklich ein etwas eigenwilliges Deutsch Confused

Zu deiner Antwort:
ich hab es auch im Sinne von "angestellt sein" gelesen.
Aber "angestellt sein" heisst doch etwas berufsmäßig oder gewerbsmäßig zu tun, oder nicht? Dann ist es doch doppeltgemoppelt in dem Paragraphen formuliert?
Für mich bedeutet angestellt: etwas tun gegen entgelt. Ist das dann nicht egal, ob ich es "für mich" (selbstständig) oder "für einen anderen" (also angestellt, im Dienste von anderen) mache?Huh



RE: Heilpraktikergesetz §1 2) - Lilia - 18.05.2012

Hallo Muckeline,

meine Antwort: HP darf selbständig arbeiten (und evtl. andere Mitarbeiter einstellen) oder auch bei jemanden angestellt sein/ einen Chef haben/ nicht selbständig arbeiten (dann übt er die Heilkunde "im Dienste von anderen" aus.

LG
Lilia
(wie schön, dass ich auch mal ein Gesetz gleich versteheWink)


RE: Heilpraktikergesetz §1 2) - Julia DOZ - 18.05.2012

Liebe Muckeline,

Du könntest ja auch ehrenamtlich im Auftrag der Kirche heilen, also ohne Entgelt und auch dann brauchst Du die Érlaubnis.

LG Julia


RE: Heilpraktikergesetz §1 2) - birte - 19.05.2012

Hallo,

danke für eure Antworten. Shy

Im ersten Teil des Gesetzes heisst es: berufs- oder gewerbsmässig.
Beruf: wiederholte oder dauernde Tätigkeit ausüben, egal ob man ein entgelt bekommt oder nicht
Gewerbsmässig: man bekommt in irgendeiner Form ein Entgelt.

Wenn ich also ehrenamtlich in der Kirche arbeite: übe ich doch wiederholt die Tätigkeit aus. Wäre also mit "berufsmässig" schon abgedeckt und darf ich nicht machen. Ebenso wenn ich angestellt bin: dann übe ich eine Tätigkeit wiederholt oder dauernd aus. Ist also durch den Satz "berufs-oder gewerbsmässig" ausgeschlossen. Huh

Ist durch "berufs- oder gewerbsmässig" nicht schon alles abgedeckt?
Welche Handlung wäre denn nicht berufsmässig (also dauernd, oder wiederholend?) ?
Warum wird "im Dienste anderer" noch extra erwähnt? Ist dieser Zusatz vllt historisch bedingt?


RE: Heilpraktikergesetz §1 2) - christiansc - 19.05.2012

Hallo muckeline,
in Dienste andere bedeutet das nicht ich sondern ein anderer durch mich Heilt. Also Gott, der Heilige Geist oder so in der Richtung. Du hast nüchtern betrachtet natürlich recht, wenn du schreibst das mit wiederholt oder dauernd schon fast alles gesagt ist. Sinn des Gesetzes in diesem Satz ist aber das es (früher mehr) Menschen gab/gibt die nicht Heilen sonder die Heilung durch den z.B. Heiligen Geist geschieht und somit würde ich hier aus dem Gesetz rausfalten da nur mein Körper bestimmte Dinge Macht aber nicht mein Geist, oder ich nur sage was die Menschen haben oder bekommen sollen ich Tue eigentlich gar nichts, aber ich stelle damit indirekt eine Diagnose und eine Therapie also im Dienste von anderen, das ist aber mit diesem Satz nicht möglich und strafbar. Somit habe ich vor Gericht auch keine Möglichkeit mehr das so zu Begründen, darzulegen und zu umgehen.

Gruß
Christian


RE: Heilpraktikergesetz §1 2) - Esther K. - 19.05.2012

noch ein Beispiel:
ein HP beauftragt einen Freund ausnahmsweise einen Patienten zu übernehmen bzw. zu therapieren, da sein Freund HPA ist und Erfahrung sammeln will, ohne Entgeld.
Das wäre nicht gewerbsmässig und auch nicht beruflich. Der Freund darf das aber trotzdem nicht, weil er noch keine Erlaubnis hat.


RE: Heilpraktikergesetz §1 2) - birte - 19.05.2012

Ahhhh Idea , danke Christian und Esther das sind zwei Beispiel die für mich nachvollziehbar sind. Ja, so kann ich mir das merken und erklären! Danke