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Neu: Lymphogranuloma inguinale muss nicht-namentlich gemeldet werden - Druckversion

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Neu: Lymphogranuloma inguinale muss nicht-namentlich gemeldet werden - Isolde Richter - 26.01.2023

Die Lymphogranuloma inguinale wurde neu in den § 7 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgenommen.
Die dort aufgelisteten Erreger müssen vom Arzt nicht-namentlich gemeldet werden.
Für den Heilpraktiker besteht allerdings keine Meldepflicht, weil er nach §§ 24, 44 IfSG keinen Erregernachweis führen darf.
Trotzdem sollte auch der Heilpraktiker wissen, welche sieben Krankheiten dort stehen.

Deshalb hier eine Auflistung:

Vom Arzt müssen nach § 7 Abs. 3 des IfSG nicht-namentlich die folgenden Erkrankungen gemeldet werden:
  • AIDS (HIV)
  • Echinokokkose (Echinococcus species)
  • Gonorrhoe und andere Erkrankungen, die durch Neisseria gonorrhoeae verur-sacht werden, die eine verminderte Empfindlichkeit gegen Azithomycin, Cefixim und Ceftriaxon zeigen
  • Malaria (Plasmodium species)
  • Syphilis (Treponema pallidum)
  • Toxoplasmose, konnatale (Toxoplasma gondii)
  • Lymphogranuloma inguinale (Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt)