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Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - Druckversion

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Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - Isolde Richter - 24.03.2020

Die Ministerpräsidenten der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel haben sich am 22. März 2020 auf ein umfassendes Kontaktverbot und auf Ausgangsbeschränkungen verständigt, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Ziel ist es, die direkten Kontakte auf das Allernotwendigste zu beschränken.
Infolge dieser Einigung haben die einzelnen Bundesländer ihre coronabezogenen Rechtsverordnungen neu gefasst.

Ich beziehe mich im Folgenden auf die Rechtsverordnung Baden-Württembergs vom 22.3.2020 – CoronaVO Klick hier
Die entsprechenden Rechtsverordnungen der jeweiligen Bundesländer sind weitgehend ähnlich und können bei den zuständigen Gesundheitsämtern angefragt werden.

Der § 4 der CoronaVO (Rechtsverordnung des Landes BW zur Eindämmung des Coronavirus) zählt die Einrichtungen auf, die bis zum 19. April nicht betrieben werden dürfen. Hierzu zählen Bildungseinrichtungenjeglicher Art (mit unmittelbarer Personenpräsenz) aber auch alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center, Friseure, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios,Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios usw.
Ausgenommen von diesem Betriebsverbot sind u.a. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege u.a.
Arzt- und Heilpraxen fallen also nicht unter die zu schließenden Einrichtungen.

In § 4 Abs. 4 CoronaVO ist weiterhin geregelt:
„(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind“.
Da Heilpraktiker „Dienstleister“ sind und nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, können sie nach wie vor ihre Praxen geöffnet haben und Patienten behandeln.

Aber auch für Heilpraktiker gilt § 8 CoronaVO:
„Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.“

Das zuständige Gesundheitsamt kann daher weitere Schutzanordnungen erlassen
Weiterhin unterfällt der Heilpraktiker der Sorgfaltspflicht. Die Handlungs- und Hygieneempfehlungen des RKI gelten als medizinischer Standard. Deren Einhaltung entspricht den entsprechenden Sorgfaltspflichten auch für Heilpraktiker und sind daher einzuhalten.

Nach einer Umfrage vom 24.3.2020 wird die weitere Ausübung von Heilpraktiker-Behandlungen – zumindest, wenn der Therapeut diese Behandlung für medizinisch wichtig/unerlässlich ansieht – von folgenden weiteren Bundesländern als zulässig angesehen:  NRW, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Bayern, Saarland, Niedersachsen, Schleswig-Holstein.


Hinweis:
Die politischen Entscheidungen hinsichtlich der Reaktionen auf die Corona-Entwicklung überstürzen sich zur Zeit. Wir versuchen, die Informationen so aktuell, wie möglich zu halten, können dies aber nicht gewährleisten.


RE: Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - Silke Uhlendahl - 24.03.2020

Aktuell in NRW






Zitat:Insbesondere in NRW herrschte in den letzten beiden Tagen Unsicherheit, ob Heilpraktiker ihre Praxen derzeit weiter betreiben können. Nach einer Anfrage beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten wir die folgende Klarstellung:
„Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind, zählen [b]nicht[/b] zu den in § 7 [b]CoronaSchVO[/b] geregelten „Dienstleistungen“. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich.
Die Richtlinien und Empfehlungen des RKI sollten dringend beachtet werden, ebenso die allgemeine Empfehlung – soweit möglich – Termine z.B. zu verschieben o.ä.“



Quelle:
https://www.bdh-online.de/wichtige-kurznachricht-heilpraktikerinnen-in-nrw-duerfen-weiter-arbeiten/


RE: Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - Isolde Richter - 24.03.2020

Liebe Silke,
ganz herzlichen Dank für diese wichtige Info zu NRW!

Wenn ihr noch andere wichtige Infos habt, bitte hier posten! Es gibt ja täglich wichtige Änderungen.


RE: Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - reginamarisch - 25.03.2020

hier noch die Ergänzungen für BAYERN:

https://www.bayern.de/service/informationen-zum-coronavirus/vorlaeufige-ausgangsbeschraenkung-anlaesslich-der-corona-pandemie/

in Bayern haben wir seit dem 21.03.2020 ja eine Ausgangsbeschränkung.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt - für uns HP / HPPsych:
die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten).

Laut telefonischer Auskunft der Gesundheitsämter sollen wir auf jeden Fall dem Patienten vor Termin eine Art "Passierschein" zukommen lassen (ähnlich wie Terminbestätigung) für eventuelle Kontrollen durch Behörden.
-> Termine, die verschiebbar sind, sollen unbedingt verschoben werden.
Begründbare unaufschiebbare Behandlungen können wir in Einhaltung aller Richtlinen und Hygienevorschriften durchführen.

Liebe Grüße
Regina


RE: Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - karintu - 23.03.2021

Hallo zusammen,
ist es denn möglich am Gründonnerstag als Heilpraktiker zu arbeiten oder muß ich meine Praxis schließen?

Liebe Grüße
Karin


RE: Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - Horst - 23.03.2021

Hallo Karin, hallo miteinander,

bis jetzt liegen nur die politischen Beschlüsse der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vor. Diese Beschlüsse müssen jetzt erst von allen einzelnen Bundesländern jeweils in Rechtsverordnungen umgesetzt werden, wobei die Bundesländer die Konkretisierungen der Beschlüsse, d.h. die inhaltlichen Umsetzungen eigenverantwortlich selbst gestalten können (und auch wollen).
Was diese "Ruhetage" konkret bedeuten, muss also in den einzelnen Bundesländern erst noch festgelegt werden.
Vorerst kann  Deine Frage daher noch nicht beantwortet werden. Also sollten wir die "Notverkündungen" der noch erforderlichen Rechtsverordnungen im Internet beobachten.
Es bleibt also spannend.

Liebe Grüße

Horst


RE: Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - karintu - 24.03.2021

Hallo Horst,
vielen Dank für Deine Antwort. Ich bin noch im Zwiespalt, ob ich meine Termine absagen muß oder ob ich noch abwarte.
Liebe Grüße
Karin


RE: Regelungen der Bundesländer, ob HP die Praxis noch geöffnet haben dürfen - Silke Uhlendahl - 25.03.2021

Inzwischen wissen wir:

Es hat sich erledigt und wurde zurückgenommen.