Heilpraktikerschule Isolde Richter
Gesetzliche Grundlagen für HPA - Druckversion

+- Heilpraktikerschule Isolde Richter (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum)
+-- Forum: Aktuelles (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-1.html)
+--- Forum: Rechtliche und juristische Fragen (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-444.html)
+--- Thema: Gesetzliche Grundlagen für HPA (/thread-13834.html)



Gesetzliche Grundlagen für HPA - Tonja - 15.01.2014

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, ob ich meine Therapiekenntnisse als HPA (Untersuchungsmethoden, Injektionen, Infusionen geben)
a) in der Familie und
b) bei Freunden und Bekannten anwenden darf?

In welchem Gesetz oder in welcher Verordnung bzw. in welchem Paragraphen kann ich es finden? Ich würde mich freuen, wenn wenn mir jemand genaue Hinweise dazu geben könnte


RE: Gesetzliche Grundlagen für HPA - Anja - 15.01.2014

Schau mal ins Strafgesetzbuch §§223-231

§ 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


Picksen, stechen, schneiden gehört zur Körperverletzung.

Warum Ärzte oder HP´s das dann trotzdem dürfen schau mal ins Wikipedia unter Körperverletzung. Recht weit unten ist das mal kurz erklärt.


RE: Gesetzliche Grundlagen für HPA - PetraR - 15.01.2014

Hallo Tonja,

was für Untersuchungsmethoden schweben dir denn vor???
Palpieren und Auskultieren und so,ist ja kein Thema....zu Übungszwecken.

Anja,ich darf aber doch bei Familienmitgliedern und Freunden,soweit sie damit einverstanden sind,Blutabnehmen zu Übungszwecken. Da mache ich mich doch nicht strafbar.

Was mir hier etwas aufstösst ist der Ausdruck Therapiekentnisse. Therapieren dürfen nur Ärzte und HP´s.

Hier nochmal das Heilpraktikergesetzt. Da gilt §1
http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html

Startseite: http://www.bmj.de/DE/Home/home_node.html


RE: Gesetzliche Grundlagen für HPA - Anja - 15.01.2014

(15.01.2014, 17:29)PetraR schrieb: ...

Anja,ich darf aber doch bei Familienmitgliedern und Freunden,soweit sie damit einverstanden sind,Blutabnehmen zu Übungszwecken. Da mache ich mich doch nicht strafbar.

...


Ähm Big Grin , nur mal theoretisch gesprochen, rein theoretisch. Rolleyes

Schau mal Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.

"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. .."

Möchtest Du deinen Familienangehörigen und deinen Freunden diese Grundrecht aberkennen. Wink

Oder sind sie gegen groben Unfug versichert.rofl


Und dann dürfen wir natürlich das HP-Gesetz § 5 vergessen.

Aber ich weiß auch, zum Üben brauchen wir "Opfer". Cool


RE: Gesetzliche Grundlagen für HPA - PetraR - 15.01.2014

Nein,es geht ja auch beim üben nur mit EinverständnisWink

Und wenn das verwehrt wird,dann geht da nichts in der Richtung.

Ich weiss nur nicht wie das ist,wenn ich Therapiekenntnisse erlernt habe.....nehmen wir mal an,ich habe in einem Kurs quaddeln gelernt.Da hantiere ich ja mit Medikamenten. Und das kann Folgen haben,die nicht abzusehen sind .

Tonja,möchtest du denn üben oder möchtest du die Kentnisse anwenden um Beschwerden zu lindern? Und wenn ja,was genau schwebt dir denn da vor.?