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Heilpraktikerschule Isolde Richter
Heilpraktikergesetz - Druckversion

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RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 20.03.2017

(20.03.2017, 12:20)greenwood schrieb:
(19.03.2017, 21:11)Horst schrieb: Hallo miteinander,

zur Beleuchtung der gestellten Frage könnten wir uns einmal durch den Dschungel der einschlägigen Normen durchschlängeln.

Ausgangspunkt könnte zunächst § 1 des Infektionsschutzgesetzes sein: Zweck des IfSG = Leben und Gesundheit der Allgemeinheit und des Einzelnen vor den Gefahren der bedrohlichen Infektionskrankheiten zu schützen. Dies ist Schwerpunkt des Aufgabenbereiches des "Öffentlichen Gesundheitsdienstes, GöD" (= Gesundheitsämter). Diesen obliegt die
- Prävention,
- Früherkennung,
- Früherkennung und
- Verhinderung der Weiterverbreitung
dieser Krankheitsgefahren.

Damit sie hier tätig werden können, benötigen sie zuerst Informationen über das Auftreten und die Weiterverbreitung dieser Krankheiten/Kranheitserreger.
Daher wurden die Meldepflichten der §§ 6 und 7 IfSG und die Zuordnungen der meldepflichtigen Personen/Institutionen gem. § 8 IfSG festgelegt.

Damit die Erkenntniswege (Meldepflichten) nicht ins Leere gehen, gibt es das "Behandlungsverbot" des § 24 IfSG (Behandlung übertragbarer Krankheiten) (unter Bezugnahme auf die §§ 6, 7, 15 Abs. 1 IfSG) für Nicht-Ärzte, "insoweit" (d.h. soweit es sich um die Behandlung der Liste der Krankheiten/Krankheitserreger Handelt).

Behandlung als Ausübung der Heilkunde, gesetzlich definiert durch § 1 Abs. 2 HeilprG, ist jegliche Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

Bei all diesen "Behandlungen" will das Gesetz sicherstellen, dass die Gesundheitsämter "auf dem Laufenden" gehalten werden.

Praktisches Ergebnis (wurde in den bisherigen Posts bereits richtig dargestellt):
1. Die Feststellung und Behandlung einer Hapatitis A Erkrankung muss stes durch ein(en) meldepflichtigen Arzt/ Labor erfolgen.
2. Eine ergänzend zur ärztlichen Behandlung erfolgende Betreuung  durch Familienangehörige (in Bezug auf die aufgelisteten Krankheiten) ist zulässig  - aber nicht als behandelnder Heilpraktiker!, da hier keine berufsmäßige Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 24 Satz 1 IfSG vorliegt.
3. Eine Behandlung eines von § 24 IfSG gelisteten Patienten durch einen Heilpraktiker hinsichtlich einer anderen, d.h. nicht der aufgelisteten übertragbaren Krankheit
(z.B. Fußpilz oder Schnupfen) ist grundsätzlich möglich, gegebenebfalls unter erhöhten Hygieneanforderungen.

So, ich hoffe, dass ich mich halbwegs verständlich ausgedrückt habe und verabschiede mich mit GlG
Horst

Hallo Horst
Ich will Ihnen meine Frage nicht noch mehr verkomplizieren, meine Frage bezieht sich auf § 1 (2) . Durch ergänzende Gerichtsentscheidungen wird unter anderem auch  Begriff "berufsmäßig" erläutert .  " Nur die enge Familie und ..... sind davon ausgeschlossen," Meine Frage an Sie: Was bedeutet dies?
vielen Dank
mfG
Georg



RE: Heilpraktikergesetz - Tatjana-Ashandra - 20.03.2017

Das bedeutet schlichtweg, das es sich dann nicht um eine berufliche Ausübung der Heilkunde handelt, gegen Bezahlung.
Die Tätigkeit selbst ist ja aber dennoch Heilkunde, da es sich hierbei um eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden handelt.

Davon völlig unbeeindruckt ist und bleibt das IfsG. Danach ist sich zu Richten. Egal wer, was, bei wem. Eine im Gesetz gelistete Infektion , wie eben Hepatitis, darf ausschließlich vom Arzt behandelt werden.



Ein klitzekleines bisschen frage ich mich aber langsam doch, warum du das so explizit ins Kleinste aufgedröselt haben möchtest.


RE: Heilpraktikergesetz - Horst - 20.03.2017

Hallo miteinander,

der angesprochene Themenbereich scheint obskurer zu sein, als ich vermutet habe.

Vielleicht wird es klarer, wenn man/frau sich am Heilpraktikergesetz selbst orientiert.

Dieses Gesetz heißt offiziell: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) und stellt daher die Regelung eines Berufsbildes dar.

Mit der Verknüpfung der zu regelnden Tätigkeiten der Heilkunde mit den Eigenschaften "Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit" wird deutlicher, was hier geregelt werden soll: Ein Beruf in diesem Sinne ist "die auf Dauer angelegte Arbeitskraft und -zeit (meist überwiegend) in Anspruch nehmende Tätigkeit, die im Allgemeinen zur Gewinnung des Lebensunterhalts dient".
Kurz gefasst: eine Tätigkeit ist berufs- oder gewerbsmäßig, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird (Geld- oder Sachleistungen)
oder
wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt ist (Wiederholungen sind offenbar vorgeplant). Liegt eine derartige Wiederholungsplanung nach außen erkennbar vor, ist bereits die erste dieser Tätigkeiten (=Berufsaufnahme) ein Teil der Ausübung der beruflichen Heilkunde und somit erlaubnispflichtig.

GlG Horst


RE: Heilpraktikergesetz - stephanme - 21.03.2017

Horst hat den Durchblick ;-))) Danke!

Es ist ne durchaus interessante Frage, da einem Heilpraktiker (bzw. jedem Therapeuten) IMMER bewusst sein MUSS, wo seine Grenzen sind.
Die Abprüfung dessen ist ja offenbar auch ein wesentliches und tatsächlich sinnvolles Anliegen in der mündlichen Prüfung beim Gesundheitsamt.

Im Post geht es Dir, Georg, offensichtlich um die rechtlichen Grenzen und um die Begriffsbstimmung "berufsmäßig".
ich finde aber die Grenzen der eigenen Kompetenz mindestens genau so wichtig, und da meine ich nicht nur die fachliche sondern auch die ethische.

Ungeachtet also juristisch korrekter Definitionen, die wir bezüglich unserer Berufsausübung selbstverständlich drauf haben müssen,
finde ich es viel wichtiger - ich spreche da für mich persönlich, als beginnender HPA - sehr verantwortungsvoll in meinem "Beruf" zu sein!


So ist es ethisch völlig irrelevant - also für mich jedenfalls - ob ich meinen Bruder berufsmäßig behandel oder es sich um einen Freundschaftsdienst handelt.
Bspw. muss ich das Infektionsgesetz IMMER beachten, die Aussage, was ich inoffiziell zwischen meinen 4 Wänden tue.... naja, finde ich etwas befremdlich

Ich möchte Heilpraktiker werden, weil ich mich dazu "berufen" fühle und den Menschen mehr in den Mittelpunkt stellen will, als man es von Schulmedizinern vielleicht erwartet,
und helfen will, wo deren Therapien nicht greifen oder nicht genügen oder sogar kranker machen

IMMER und JEDEM gegenüber mit kompromißloser Sorgfalt, hohem Respekt und Verantwortung für mich, meinem Patienten, der Allgemeinheit und dem Berufsstand des Heilpraktikers