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Heilpraktikergesetz - Druckversion +- Heilpraktikerschule Isolde Richter (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum) +-- Forum: Aktuelles (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-1.html) +--- Forum: Rechtliche und juristische Fragen (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-444.html) +--- Thema: Heilpraktikergesetz (/thread-25481.html) Seiten:
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RE: Heilpraktikergesetz - greenwood - 20.03.2017 (20.03.2017, 12:20)greenwood schrieb:(19.03.2017, 21:11)Horst schrieb: Hallo miteinander, RE: Heilpraktikergesetz - Tatjana-Ashandra - 20.03.2017 Das bedeutet schlichtweg, das es sich dann nicht um eine berufliche Ausübung der Heilkunde handelt, gegen Bezahlung. Die Tätigkeit selbst ist ja aber dennoch Heilkunde, da es sich hierbei um eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden handelt. Davon völlig unbeeindruckt ist und bleibt das IfsG. Danach ist sich zu Richten. Egal wer, was, bei wem. Eine im Gesetz gelistete Infektion , wie eben Hepatitis, darf ausschließlich vom Arzt behandelt werden. Ein klitzekleines bisschen frage ich mich aber langsam doch, warum du das so explizit ins Kleinste aufgedröselt haben möchtest. RE: Heilpraktikergesetz - Horst - 20.03.2017 Hallo miteinander, der angesprochene Themenbereich scheint obskurer zu sein, als ich vermutet habe. Vielleicht wird es klarer, wenn man/frau sich am Heilpraktikergesetz selbst orientiert. Dieses Gesetz heißt offiziell: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) und stellt daher die Regelung eines Berufsbildes dar. Mit der Verknüpfung der zu regelnden Tätigkeiten der Heilkunde mit den Eigenschaften "Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit" wird deutlicher, was hier geregelt werden soll: Ein Beruf in diesem Sinne ist "die auf Dauer angelegte Arbeitskraft und -zeit (meist überwiegend) in Anspruch nehmende Tätigkeit, die im Allgemeinen zur Gewinnung des Lebensunterhalts dient". Kurz gefasst: eine Tätigkeit ist berufs- oder gewerbsmäßig, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird (Geld- oder Sachleistungen) oder wenn sie auf eine gewisse Dauer angelegt ist (Wiederholungen sind offenbar vorgeplant). Liegt eine derartige Wiederholungsplanung nach außen erkennbar vor, ist bereits die erste dieser Tätigkeiten (=Berufsaufnahme) ein Teil der Ausübung der beruflichen Heilkunde und somit erlaubnispflichtig. GlG Horst RE: Heilpraktikergesetz - stephanme - 21.03.2017 Horst hat den Durchblick ;-))) Danke! Es ist ne durchaus interessante Frage, da einem Heilpraktiker (bzw. jedem Therapeuten) IMMER bewusst sein MUSS, wo seine Grenzen sind. Die Abprüfung dessen ist ja offenbar auch ein wesentliches und tatsächlich sinnvolles Anliegen in der mündlichen Prüfung beim Gesundheitsamt. Im Post geht es Dir, Georg, offensichtlich um die rechtlichen Grenzen und um die Begriffsbstimmung "berufsmäßig". ich finde aber die Grenzen der eigenen Kompetenz mindestens genau so wichtig, und da meine ich nicht nur die fachliche sondern auch die ethische. Ungeachtet also juristisch korrekter Definitionen, die wir bezüglich unserer Berufsausübung selbstverständlich drauf haben müssen, finde ich es viel wichtiger - ich spreche da für mich persönlich, als beginnender HPA - sehr verantwortungsvoll in meinem "Beruf" zu sein! So ist es ethisch völlig irrelevant - also für mich jedenfalls - ob ich meinen Bruder berufsmäßig behandel oder es sich um einen Freundschaftsdienst handelt. Bspw. muss ich das Infektionsgesetz IMMER beachten, die Aussage, was ich inoffiziell zwischen meinen 4 Wänden tue.... naja, finde ich etwas befremdlich Ich möchte Heilpraktiker werden, weil ich mich dazu "berufen" fühle und den Menschen mehr in den Mittelpunkt stellen will, als man es von Schulmedizinern vielleicht erwartet, und helfen will, wo deren Therapien nicht greifen oder nicht genügen oder sogar kranker machen IMMER und JEDEM gegenüber mit kompromißloser Sorgfalt, hohem Respekt und Verantwortung für mich, meinem Patienten, der Allgemeinheit und dem Berufsstand des Heilpraktikers |