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Abmahnfalle Bilder - Druckversion +- Heilpraktikerschule Isolde Richter (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum) +-- Forum: Aktuelles (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-1.html) +--- Forum: Rechtliche und juristische Fragen (https://www.fernlehrgang-heilpraktiker.com/forum/forum-444.html) +--- Thema: Abmahnfalle Bilder (/thread-14110.html) Seiten:
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RE: Abmahnfalle Bilder - markusge - 09.02.2014 Hallo, eine "Manipulation" der Bilder kann unter umständen auch Probleme bringen. Das ist häufig auch nicht erlaubt. Die Nutzungsrechte an Bilder ist ein sehr großes Thema, mit dem ich mich auch selber sehr beschäftige. Änderungen an sich zu machen ist ja nicht das eigentliche Thema, die Frage ist: Ist das erlaubt? Das steht normal in den Nutzungsbedingungen. Und als seriöser Fotograf oder FotoDesigner schreibt normal seinen Namen mit ins Bild. Sicher ist das auch abhängig was im Nutzungsvertrag drin steht, darauf ist zu achten. RE: Abmahnfalle Bilder - Scapi - 09.02.2014 Ich habe meine Bilder nun gegen eigene ersetzt. Gefällt mir gerade sehr gut - ![]() Lg Andrea RE: Abmahnfalle Bilder - Lutz - 14.02.2014 Äh... hurra? http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/urheberrecht-europaeischer-gerichtshof-erlaubt-direktlinks-a-953229.html RE: Abmahnfalle Bilder - Horst - 14.02.2014 Hallo miteinander, zu dem von mir vorgeschlagenen Einfügen eines Copyright-Vermerks in das verwendete Bild selbst, möchte ich noch in Anbetracht der Unsicherheit der Rechtmäßigkeit einer "Veränderung des Werkes selbst" (durch den eingefügten Copyright-Vermerk) anmerken, dass wir einfach versuchen sollten, uns möglichst auf die sicherere Seite einer Risikosituation zu begeben. - Einerseits hat ein Fotograf seine Bilder öffentlich zur kostenpflichtigen Verfügung gestellt; - andererseits hat er als Urheber der Bilder einen gesetzlichen Anspruch auf die Urheberbenennung; - entsprechend der Entscheidung des LG Köln ( halte ich immer noch für falsch, aber wurscht, sie ist halt noch in der Welt und zu berücksichtigen) reicht für die Urheberrechtsbenennung nur eine Kennzeichnung des Bildes selbst aus. - Gemäß § 39 Abs. 1 UrheberrechtsG darf aber "der Inhaber des Nutzungsrechts" (d.h. der z.B. von PIXFOLIO gegen Bezahlung berechtigte Nutzer eines Bildes) "das Werk, dessen Titel oder Urheberrechtsbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist." - Andererseits sagt Abs. 2 hierzu " Änderungen des Werkes und seines Titels, zu dem der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig". Hieraus folgt m.E. klar, dass der berechtigte Nutzer eines Bildes, der gesetzlich zur Nennung der Urheberrechtsbezeichnung verpflichtet ist und dies - auch nach der aktuellen Rechtsprechung eines Kollegialgerichtes - nur durch Einfügung im Bild selbst erfüllen kann, auch darf. Ich hoffe, dass die Stellungnahme nicht juristisch verquast, sondern noch halbwegs verständlich ist LG Horst RE: Abmahnfalle Bilder - Mietzi-Tse - 14.02.2014 nein Horst, ich habe das nicht verstanden. Was darf ich tun, ohne abgemahnt zu werden? LG Conny RE: Abmahnfalle Bilder - Horst - 14.02.2014 Hallo miteinander, hallo Conny, kurz zusammengefasst: Wenn ihr Fremdbilder( berechtigt) verwenden wollt --> Den Copyright-Vermerk im Bild selbst einfügen! Falls sich die Rechtsprechung ändern sollte, gebe ich wieder Laut. Gruß Horst RE: Abmahnfalle Bilder - Mietzi-Tse - 14.02.2014 Geht doch ![]() danke! Conny RE: Abmahnfalle Bilder - Corinna Stübiger - 18.09.2014 Urteil: Pixelio-Urteil: Urheber muss nicht im Bild vermerkt werden http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/8044-pixelio-urteil-urheber-muss-nicht-im-bild-vermerkt-werden.html www.e-recht24.de |