Heilpraktikerschule Isolde Richter

Normale Version: Behandlungsverbot bei Gelbfieber und virusb.hämorr.Fieber
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Kann mir wer sagen warum wir beim Gelbfieber Behandlungsverbot aufgrund § 24, 6 und 7 haben, bei den virusbedingten, hämorrhagischen Fiebern aber auch noch § 34 dazu zählt ???

Gelbfieber zählt ja zu den virusbedingten, hämorrhagischen Fiebern...grübel. Hiiiilfe bitte Big Grin
Liebe Gini,
Du kannst ja durchaus sagen, dass Gelbfieber zu den virusbedingten hämorrhagischen Fieber zählt und dass deshalb jemand, der an Gelbfieber leidet keine öffentlichen Einrichtungen betreten darf.
Obwohl man sich dann auch wieder die Sinnfrage stellen darf, da ja von einem an Gelbfieber Erkrankten keine Ansteckungsgefahr ausgeht, da die Erkrankung durch Mücken übertragen wird.
Guten Morgen liebe Isolde,

genauso hätte ich es auch verstanden, aber dann müsste doch auch bei Gelbfieber der § 34 dabei sein, ist er aber nicht und das war das was ich nicht verstanden hab.
Also wenn ich den in der Prüfung mit aufsagen würde, dürfe das auch ok sein?

LG Gini
(28.03.2011, 07:06)Gini schrieb: [ -> ]Also wenn ich den in der Prüfung mit aufsagen würde, dürfe das auch ok sein?

Ja, klar! Heart
Diese Frage hat sich mir auch gestellt.

Da sie schon vor einigen Jahren gestellt wurde: Gilt das nach wie vor oder hat sich da was geändert?

Zu Isoldes Kommentar:
Ich war der Meinung, dass Gelbfieber über einen Vektor auch von Mensch zu Mensch übertragbar ist, ist das falsch?
Hat meine Fragen noch niemand gesehen? Oder mag niemand antworten?
Hi Bonnie,

gut das Du nochmal nachfragst. Entschuldige ich habe Deine Frage wirklich noch gar nicht gesehen.

Gelbfieber wird durch Mücken übertragen: der Mensch ist beim Städtefieber der Wirt für den Virus, beim Dschungelfieber sind es die Affen. Je mehr Menschen also auf einem Haufen, desto eher die Gefahr der Übertragung.

Lt. RKI = https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Epi...8bodyText5
gilt auch der §34
Zitat:Leiterinnen und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben gemäß § 34 Abs. 6 IfSG das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen,
  • wenn in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an virusbedingtem hämorrhagischen Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind oder

  • wenn in den Wohngemeinschaften der in ihrer Einrichtung betreuten oder betreuenden Personen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf virusbedingtes hämorrhagisches Fieber aufgetreten ist.


LG Gini