Heilpraktikerschule Isolde Richter

Normale Version: Notfallmedikamente
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Quelle: BDH-Newsletter



Wichtige Info
Notfallpaket für Heilpraktiker

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, der 10. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreib- ungsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ... zuzustimmen.

Damit ist die letzte Hürde genommen, die schon 2009 vom Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht gefasste Empfehlung (wir berichteten) bezüglich der Notfallmedikation bei anaphylaktischen Reaktionen nun umgesetzt.

Die Verordnung erlangt erst mit der Verkündigung im Bundesanzeiger Gesetzeskraft und tritt am 1. März in Kraft

Für die Heilpraktikerschaft ist diese Verordnung von besonderer Bedeutung, dann sie bringt Klarheit für die evtl. Erstversorgung von Notfällen in der Praxis, in dem sie den Zugang zu 2 wichtigen Notfallmedikamenten möglich macht, die bisher unter uneingeschränkter Verschreibungspflicht standen.

In der VO heißt es jetzt:

b) Die Position „Dexamethason und seine Ester“ wird wie folgt gefasst:
„Dexamethason und seine Ester (verschreibungspflichtig – Red.) – ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes –“.

c) Die Position „Epinephrin“ wird wie folgt gefasst:
„Epinephrin (verschreibungspflichtig – Red.) – ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes –“.

In der Begründung heißt es u.a.:
Auf Grund dieser Neuregelung bedürfen die genannten Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung, sofern sie bei den im Weiteren genannten therapeutischen Anwendungen angewendet werden.

Für Dexamethasondihydrogenphosphat gilt dies im Hinblick auf Arzneimittel zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/-Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung bei anaphylaktischen Reaktionen; bezüglich Epinephrin gilt die Regelung für Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung bei anaphylaktischen Reaktionen.
Guten Morgen Petra, du warst ja heute schon richtig fleißig.
Vielen Dank für die Info
Hallo zusammen !
Ist denn inzwischen darüber nachgedacht worden, inwieweit Epinephrin und Dexamethason beim Notfall eingesetzt werden können /sollen? Frage das, weil ich davon ausgehe, entsprechenden Fragen demnächst in der Mündlichen zu begegnen.
Also angenommen, ich habe für den Notfall bei anaphylaktischem Schock nach Neuraltherapie diese Medikamente im Notfallkoffer. Allerdings bekommt ein Patient eeinen hypovolämischen Schock -
da hier ein "übergesetzlicher Notstand" herrscht - verabreiche ich Epinephrin nach Vorgabe und bestem Wissen und Gewissen. Sicherheitshalber noch Abfrage beim Notruf?
Oder sollte ich auf dem anaphylaktischen Schock ausschließlich bei Neuraltherapie beharren?Angry
Für Informationen wäre ich sehr dankbar Wink
Gruß, Jürgen
Hallo Jürgen

Bei der Anaphylaxie wird zuerst und ganz schnell Adrenalin gegeben.Dann kannst du dich um den Flüssigkeitsmangel kümmern.
Adrenalin hat ja die Aufgabe die Gefässe zu verengen und die Herzaktivität anzuregen.Somit hat der körper ja wieder mehr blut zur Verfüfung.

Und wenn du die infusion für die Hypovolämie gibst,dann wird Cortison gegeben.So habe ich es jetzt für mich gelernt.


Zumindest hoffe ich,dass es so richtig ist und den AA,sollte er es denn wissen wollen,zufrieden stellt.

Vielecht kann ja noch jemand aderes etwas dazu sagenSmile
Hallo Petra,
danke für Deine schnelle Reaktion ;-)

Die Frage zielte eher darauf ab, ob ich in anderen Notfällen (bei denen es angebracht ist) "außer dem anaphylaktischen Schock" (wie z.B. hypovolämischen Schock) - ebenso die Injektion verabreichen darf / sollte? Oder ist das zu unterlassen?
Nebenbei:
Bei Hypovolämie - z.B. bei Pankratitis / Peritonitis - was soll ich da mit Dexamethason? Die Wirkung lässt doch lange auf sich warten, wobei hier die blutdrucksteigernden Wirkungen des Epinephrins durchaus sinnvoller wären?
Liebe Grüße aus Bremen,

Jürgen
Jürgen,ich sehe das so,dass Epinephrin und Dexamethason wirklich nur bei einer allergischen Reaktion bei einer Neuraltherapie,einer Infusionstherapie oder einer anderen anaphylaktischen Reaktion(z.B durch Insektenstich) gegeben werden sollte und nicht bei anderen Notfällen.

Bei Hypovolämie ist es wichtiger Flüssigkeit zu geben.Da kann der Notarzt dann,wenn nötig etwas anderes geben.

Hier nochmal der Link aus dem Forum,wo du den Newsletter vom BDH nachlesen kannst..
http://www.fernlehrgang-heilpraktiker.co...edikamente
Lieber Jürgen,
Du hast vollkommen recht, die derzeitige Regelung hat echte Schwächen.
Die Freigabe von Kortison und Adrenalin erfolgte ganz speziell für die Neuraltherapie.

Andererseits schreibst Du richtig, dass es sich bei einem Notfall um einen übergesetzlichen Notstand handelt. Wenn Du die Mittel als Neuraltherapeut also hast und zu einem anderen Notfall kommst und sie sachgerecht einsetzt, wird Dir daraus sicherlich kein Nachteil entstehen.
Liebe Isolde, danke für Deine Stellungnahme ;-)
Liebe Grüße, Jürgen