26.11.2021, 19:59
Liebe Forumsmitglieder,
leider sehe ich mich gezwungen, euch mal wieder etwas auf den Keks zu gehen.
Sowohl durch das neu ergänzte IfSG, als auch in Folge dazu durch die entsprechend angepassten Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer wurden die Corona-Schutzvorschriften als Reaktion auf die rasant ansteigenden C-Zahlen empfindlich verschärft.
Da sich die Bedeutungen und Anforderungen der Gesetzes- und Verordnungsregelungen auch beim mehrmaligen Durchlesen nicht unmittelbar erhellen, hier eine kleine Erläuterung meinerseits zur Neuregelung der aktuellen 3G-Pflichten für Heilpraktiker und Berater/Coaches für Test- und Info-Pflichten an Behörden:
1. Allgemein gültige Pflichten für Arbeitgeber oder Soloselbständige; d.h. betrifft auch Berater und Coaches gemäß § 28b IfSG
1.1 Hier gilt nun die 3G-Regelung, d.h. nicht immunisierte Selbständige und Ihre Mitarbeiter*inen dürfen die Praxis nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen (bzw. maximal 48 Stunden alten PCR-Test) Testnachweis betreten. (Nachweis muss mitgeführt (aktueller Testnachweis) oder beim Arbeitgeber hinterlegt (Impfnachweis) sein.
Ausnahme, wenn sich sich ein „physischer Kontakt“ zu anderen ausschließen lässt (was in der Realität wenig vorstellbar ist) oder wenn die Praxis zum Zweck eines Tests im Betrieb betreten wird.
Der Arbeitgeber muss hier die Einhaltung der Testpflichten seiner Mitarbeiter kontrollieren und dies – ebenso wie die Einhaltung seiner eigenen 3-G-Pflicht – dokumentieren. Die Dokumentation kann z.B. durch eine Kontrolltabelle erfolgen: Tabelle mit Datum der Kontrolle, Namen der Beschäftigten, der dann abgehakt wird, wenn der erforderliche Nachweis erbracht wird
Diese Kontrollliste auf Anforderung der Behörde vorzulegen. Die Daten sind spätestens nach 6 Monateen zu löschen.
Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
2. Pflichten für Arztpraxen und für Praxen sonstiger Heilberufe (Heilpraxen!): § 28b Abs. 2 und 3 IfSG
2.1 Grundsätzlich müssen Heilpraktiker, Mitarbeiter und „Besucher“ sich – gleich, ob immunisiert oder nicht – arbeitstäglich auf Sars-CoV-2 testen (lassen). Auch hier müssen Die Testungen kontrolliert werden und die Nachweiskontrollen sind zu dokumentieren (§ 28b Abs. 2 und3 IfSG in Verbindung mit § 23 Absats 3 Satz1 Nr.9 IfSG.
Patienten zählen hierbei nicht als „Besucher“, müssen also auch nicht getestet sein. "Besucher" sind z.B. Begleitpersonen von Patienten. Da für den Behandlungsvertrag mit den Patienten die Vertragsfreiheit gilt, kann der HP jedoch für eine Behandlung einen Immunisierungsnachweis und/oder eine Negative Testung vorschreiben oder symptomatische Patienten abweisen.
2.2 Der Heilpraktiker (wie auch Arztpraxen ) ist weiterhin verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln: Angaben zu von Ihm oder in seiner Praxis durchgeführten Testungen getrennt nach Praxispersonal, Patienten, Besuchern und Impfstatus.
Wie und in welcher Form diese Mitteilungen erfolgen sollen weiß bislang noch niemand. Einige Bundesländer haben daher auch den Vollzug/die Kontrollen hierüber ausgesetzt und fordern entsprechende Klarstellungen bzw. Änderungen, zumal die von diesen Regelungen ebenfalls betroffene Ärzteschaft bereits Sturm dagegen läuft. Mittlerweile wurde auch schon von einem Ärzteverband Verfassungsbeschwerde gegen die tägliche Testpflicht eingereicht.
Alles in Allem: Wir leben in interessanten Zeiten.
Mal sehen, wie´s weitergeht.
Ganz liebe Grüße Horst
leider sehe ich mich gezwungen, euch mal wieder etwas auf den Keks zu gehen.
Sowohl durch das neu ergänzte IfSG, als auch in Folge dazu durch die entsprechend angepassten Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer wurden die Corona-Schutzvorschriften als Reaktion auf die rasant ansteigenden C-Zahlen empfindlich verschärft.
Da sich die Bedeutungen und Anforderungen der Gesetzes- und Verordnungsregelungen auch beim mehrmaligen Durchlesen nicht unmittelbar erhellen, hier eine kleine Erläuterung meinerseits zur Neuregelung der aktuellen 3G-Pflichten für Heilpraktiker und Berater/Coaches für Test- und Info-Pflichten an Behörden:
1. Allgemein gültige Pflichten für Arbeitgeber oder Soloselbständige; d.h. betrifft auch Berater und Coaches gemäß § 28b IfSG
1.1 Hier gilt nun die 3G-Regelung, d.h. nicht immunisierte Selbständige und Ihre Mitarbeiter*inen dürfen die Praxis nicht mehr ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen (bzw. maximal 48 Stunden alten PCR-Test) Testnachweis betreten. (Nachweis muss mitgeführt (aktueller Testnachweis) oder beim Arbeitgeber hinterlegt (Impfnachweis) sein.
Ausnahme, wenn sich sich ein „physischer Kontakt“ zu anderen ausschließen lässt (was in der Realität wenig vorstellbar ist) oder wenn die Praxis zum Zweck eines Tests im Betrieb betreten wird.
Der Arbeitgeber muss hier die Einhaltung der Testpflichten seiner Mitarbeiter kontrollieren und dies – ebenso wie die Einhaltung seiner eigenen 3-G-Pflicht – dokumentieren. Die Dokumentation kann z.B. durch eine Kontrolltabelle erfolgen: Tabelle mit Datum der Kontrolle, Namen der Beschäftigten, der dann abgehakt wird, wenn der erforderliche Nachweis erbracht wird
Diese Kontrollliste auf Anforderung der Behörde vorzulegen. Die Daten sind spätestens nach 6 Monateen zu löschen.
Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
2. Pflichten für Arztpraxen und für Praxen sonstiger Heilberufe (Heilpraxen!): § 28b Abs. 2 und 3 IfSG
2.1 Grundsätzlich müssen Heilpraktiker, Mitarbeiter und „Besucher“ sich – gleich, ob immunisiert oder nicht – arbeitstäglich auf Sars-CoV-2 testen (lassen). Auch hier müssen Die Testungen kontrolliert werden und die Nachweiskontrollen sind zu dokumentieren (§ 28b Abs. 2 und3 IfSG in Verbindung mit § 23 Absats 3 Satz1 Nr.9 IfSG.
Patienten zählen hierbei nicht als „Besucher“, müssen also auch nicht getestet sein. "Besucher" sind z.B. Begleitpersonen von Patienten. Da für den Behandlungsvertrag mit den Patienten die Vertragsfreiheit gilt, kann der HP jedoch für eine Behandlung einen Immunisierungsnachweis und/oder eine Negative Testung vorschreiben oder symptomatische Patienten abweisen.
2.2 Der Heilpraktiker (wie auch Arztpraxen ) ist weiterhin verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln: Angaben zu von Ihm oder in seiner Praxis durchgeführten Testungen getrennt nach Praxispersonal, Patienten, Besuchern und Impfstatus.
Wie und in welcher Form diese Mitteilungen erfolgen sollen weiß bislang noch niemand. Einige Bundesländer haben daher auch den Vollzug/die Kontrollen hierüber ausgesetzt und fordern entsprechende Klarstellungen bzw. Änderungen, zumal die von diesen Regelungen ebenfalls betroffene Ärzteschaft bereits Sturm dagegen läuft. Mittlerweile wurde auch schon von einem Ärzteverband Verfassungsbeschwerde gegen die tägliche Testpflicht eingereicht.
Alles in Allem: Wir leben in interessanten Zeiten.
Mal sehen, wie´s weitergeht.
Ganz liebe Grüße Horst