Heilpraktikerschule Isolde Richter

Normale Version: Anzeigepflicht-Heilpraxis-Niedersachsen
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Hallo miteinander,

zur Erinnerung für unsere niedersächsischen Heilpraktiker:

Das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz wurde geändert und enthält jetzt folgende Anzeigepflicht für dort tätige Heilpraktiker:
§ 7 a Heilpraktikerwesen
(1) Wer im Sinne des § 1 des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben will, hat den Beginn der Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Mit der Anzeige ist die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen. In der Anzeige sind der Familienname, der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Die Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der nach den Sätzen 1 und 4 angegebenen Daten sind dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unverzüglich mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine nach Absatz 1 Satz 1 anzeigepflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und weiterhin ausübt, hat die Anzeige nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4 bis zum 1. März 2020 zu erstatten.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.    der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Sätze 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder
2.    der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 5 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.


Also nicht vergessen

Liebe Grüße Horst
Wie sieht es mit anderen Bundesländern aus, gibt es da auch die Anzeigenpflicht?
Gilt die Pflicht für die Meldung beim Gesundheitsamt oder ist etwas anderes gemeint (das GA ist ja eine Abteilung des LK im Normalfall)?
Hallo miteinander,

also: Die Überwachung von medizinisch tätigen Praxen ist Aufgabe der einzelnen Bundesländer und dort jeweils in den Ländergesetzen über den "Öffentlichen Gesundheitsdienst" (ÖGDG des Landes XXXX)) geregelt. Mittlerweile haben viele Bundesländer für Heilpraxen (Ärzte, Heilpraktiker ,sektorale Heilpraktiker, Zahnärzte ...) eine Anzeigepflicht für Praxiseröffnung, Praxisschließung, Invasive Therapien, Arzneimittelherstellung usw. gesetzlich eingeführt und auch näher festgelegt, was im Einzelnen und wie anzuzeigen ist.

Ob, was und wie anzuzeigen ist, kann man/frau beim zuständigen Gesundheitsamt erfahren. Wer oder was dieses "Gesundheitsamt" ist, ist auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hier einfach bei der Gemeinde, wo ihr praktiziert oder praktizieren wollt, telefonisch anfragen (in den Flächenländern sind dies zumeist die Landratsämter oder kreisfreien Städte).

Ganz liebe Grüße
Horst