Hallo miteinander,
beim Checken des juristischen Bereichs des Forums auf "möglicherweise noch offene Fragen" bin ich auch auf die obige Frage gestoßen, die mittlerweile seit 2 Monaten unbeachtet vor sich hinschlummert. Äusserst peinlich für mich und ich bin tief zerknischt
und werde den Rest des Tages in Sack und Asche gehen.
Sofern es noch jemanden interessiert will ich auch noch schnell eine kurze Stellungnahme abgeben:
In § 11 Nr. 11 des hier einschlägigen Heilmittelwerbegesetzes (HWG) hieß es bis 2012 noch: "Ausserhalb der Fachkreise darf für ..... Arzneimittel u. Behandlungen .... nicht geworben werden ...
Nr. 11 mit Äusserungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen , ..... .
Seit 2012 heißt es nunmehr: "Ausserhalb der Fachkreise darf für ..... Behandlungen .... nicht geworben werden ... Nr. 11 Nr. 11 mit Äusserungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder mit Hinweisen auf solche Äüßerungen,
wenn diese in missbräuchlicher . abstoßender oder irreführender Weise erfolgen, ... .
Also: kein grundsätzliches Verbot einer Werbung mit Testimonials von ehemaligen Patienten!
Wichtig hierbei: Unzulässig sind und bleiben "irreführende Werbeaussagen". Was eine irreführende Werbeaussage ist, ergibt sich aus § 3 HWG. Gefahrträchtig ist hierbei vor Allem § 3 Nr. 1: "wenn Arzneimittel .... Verfahren, Behandlungen ... eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, .... .
Die Beweislast, dass die gemachten Aussagen (Heilungsberichte, Wirksamkeit, Prozentangeben der erfolgreichen bisherigen Heilungen, hohe Wahrscheinlichkeit der Heilung durch die Behandlung bei vergleichbaren Leiden ) richtig sind, liegt hierbei beim Werbenden (vorliegend beim Betreiber der Homepage). Ein Beweis wird in der Rechtsprechung nur anerkannt "
nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft oder nach praktischen Erfahrungen".
In der Praxis gewonnene Erfahrungen werden den wissenschaftlichen Erkenntnissen nur dann als gleichwertig angesehen, wenn die Datenbasis, auf der sie beruhen, so solide ist, daß sie kein geringeres Maß an Zuverlässigkeit bieten als die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschungen. Um als hinreichend gesichert anerkannt zu werden, bedarf eine Werbebehauptung, die auf praktische Erfahrungen gestützt wird, einer Bestätigung in einer Vielzahl von Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg. (Kaum zu schaffen!).
Die auf Testimonials begründeten Werbeaussagen sollte man/frau also stets hinterfragen, ob und wie diese belegt werden können.
GlG vom zerknirschten Horst