Heilpraktikerschule Isolde Richter

Normale Version: Schweigepflicht HP und HPP
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Ich habe ein paar Fragen bezüglich der Schweigepflicht von HP und HPP, vielleicht kann mir jemand helfen:
Meines wissens ist die Schweigepflicht von Ärzten und Psychotherapeuten besonders eng ausgelegt. Beispielsweise haben diese Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht über beruflich anvertraute Tatsachen. Gilt dies auch für HP's und HPP's?
Wenn der Patient möchte, dass sein HP/HPP Diagnosen mit einem Arzt bzw. niedergelassenen Psychotherapeuten bespricht, muss er dann den HP/HPP schriftlich von der Schweigepflicht entbinden?
Was ist in folgendem Fall:
Patient wird in Absprache von 2 HP's gleichtzeitig behandelt mit TCM. Der eine macht die Nadeln, der andere die Kräuter. Dürfen die beiden HP's erhobene Daten/Befunde etc. untereinander austauschen? Was ist, wenn noch ein HPP zugezogen wird? Muss jeder von seiner Schweigepflicht entbunden werden?
Wäre schön, wenn jemand aus der Praxis etwas dazu sagen könnte.
Herzlichen Dank und liebe Grüße
Sabine
Hallo Sabine,
Heilpraktiker (das gilt auch für sektorale HPs) haben grundsätzlich eine auf dem Behandlungsvertrag beruhende Verschwiegenheitspflicht über das, was ihnen in dieser Eigenschaft als Behandler anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

Hat der HP Mitarbeiter/Assistentinnen, muss er diese ausdrücklich auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht verpflichten (eine schriftliche und gegengezeichnete Verschwiegenheitserklärung empfiehlt sich).

Für einen Informationsaustausch mit mitbehandelnden Ärzten, HPs, Psychotherapeuten usw. ist eine schriftliche (Formular bereithalten) Ermächtigung des Patienten erforderlich (zu den Patientenunterlagen nehmen!).

Im Gegensatz zu Ärzten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Hebammen steht den HPs jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht zu (§ 53 StPO).

Liebe Grüße aus dem Schmuddelwetter
Horst