03.08.2014, 09:56
Hallo,
Kann mir jemand sagen, ob die folgenden Aussagen korrekt sind ( Quelle : Seagull1001.pagedeluxe.de ) - man liest ja eigentlich in der einschlägigen Literatur zum Thema Praxiseröffnung immer, dass das Bauamt involviert werden muss :
Heilpraktiker und Bauamt ( Bauaufsichtsbehörde )
Immer wieder hört, liest oder erzählt jemand, man muss zur Praxiseröffnung
einen Antrag beim Bauamt auf Nutzungsänderung eines Wohngebäudes stellen.
Das ist absolut FALSCH.
Der Heilpraktiker hat mit dem Bauamt NICHTS zu tun, auch dann nicht,
wenn es das Gesundheitsamt verlangt. Das Gesundheitsamt hat dafür keine
gesetzliche Handhabe. Das Gesundheitsamt kann auch keine baulichen
Veränderungen für eine Praxis verlangen.
Der Heilpraktiker hat bei der Eröffnung einer Praxis nur zwei Dinge zu tun:
er muss sich eine Steuernummer beim Finanzamt holen und
er muss dem Gesundheitsamt die Eröffnung seiner Praxis mitteilen –
sonst nichts.
Die immer wieder behauptete Tatsache, man muss eine behinderten gerechte Praxis
einrichten, muss einen Parkplatz zur Verfügung stellen, muss eine Nutzungsänderung
der Wohnung in eine Praxis beim Bauamt melden und so weiter sind definitiv falsch.
Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat eine Liste von „speziellen Heilberufen“
( die umfassen mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen ) in dem
alle Heilberufe und Medizinalfachberufe ( Heilhilfsberufe ) namentlich aufgeführt sind.
Dazu gehören die sogenannten akademischen Heilberufe mit staatlicher Prüfung –
also eine abgeschlossene Berufsgruppe, die sich mit der Behandlung von Krankheiten
und Behinderungen befassen ( Ärzte ).
Darunter fallen auch nichtärztliche Heilberufe ( z.B.: Pflegeberufe, Therapeuten ).
Die Berufsbezeichnungen sind geschützt. Prüfungen werden staatlich überwacht.
Alle Angehörigen eines Heilberufes sind in einer Berufskammer organisiert.
Nur für diesen Berufszweig sind bei der Eröffnung einer Praxis bindende gesetzliche
Bestimmungen einzuhalten, dazu zählt auch ein eventueller Antrag beim Bauamt.
Der Heilpraktiker gehört aber weder zu den Heilberufen noch zu den Heilhilfsberufen.
Deshalb entfallen alle behördlichen Auflagen, die sonst dieser Berufsgruppe auferlegt
werden können. Das ist in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gleich!
Es gibt auch keine Sonderregelungen, die gesetzliche Änderungen verlangen.
Der Heilpraktiker ist Laie mit medizinischem Halbwissen.
Dafür gibt es in Deutschland ( auch nicht in Bayern! ) keine staatlich
gesetzlichen Bestimmungen, er unterliegt in seiner Tätigkeit nur dem
Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) und dem Heilpraktikergesetz ( HeilprG ).
Der Beruf des Heilpraktikers umfasst eine medizinische Tätigkeit mit bestimmten,
gesetzlich festgelegten Einschränkungen. Hierfür ist keine Ausbildung erforderlich,
es muss nur eine amtsärztliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz ( HeilprG )
abgelegt werden. Er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Da es für den Heilpraktiker keine staatliche Prüfung gibt, unterliegt er ausschließlich
dem Heilpraktikergesetz, das zur Berufsausübung eine Überprüfung beim örtlichen
Gesundheitsamt verlangt, die sicherstellen soll, dass er keine Gefahr für die
Volksgesundheit darstellt.
Deshalb gibt es für die Räumlichkeiten eines Heilpraktiker auch keine Zulassungs-
Voraussetzungen, sondern – wie bereits erwähnt – nur eine Meldepflicht
beim Gesundheitsamt zur Praxis-Eröffnung.
Kann mir jemand sagen, ob die folgenden Aussagen korrekt sind ( Quelle : Seagull1001.pagedeluxe.de ) - man liest ja eigentlich in der einschlägigen Literatur zum Thema Praxiseröffnung immer, dass das Bauamt involviert werden muss :
Heilpraktiker und Bauamt ( Bauaufsichtsbehörde )
Immer wieder hört, liest oder erzählt jemand, man muss zur Praxiseröffnung
einen Antrag beim Bauamt auf Nutzungsänderung eines Wohngebäudes stellen.
Das ist absolut FALSCH.
Der Heilpraktiker hat mit dem Bauamt NICHTS zu tun, auch dann nicht,
wenn es das Gesundheitsamt verlangt. Das Gesundheitsamt hat dafür keine
gesetzliche Handhabe. Das Gesundheitsamt kann auch keine baulichen
Veränderungen für eine Praxis verlangen.
Der Heilpraktiker hat bei der Eröffnung einer Praxis nur zwei Dinge zu tun:
er muss sich eine Steuernummer beim Finanzamt holen und
er muss dem Gesundheitsamt die Eröffnung seiner Praxis mitteilen –
sonst nichts.
Die immer wieder behauptete Tatsache, man muss eine behinderten gerechte Praxis
einrichten, muss einen Parkplatz zur Verfügung stellen, muss eine Nutzungsänderung
der Wohnung in eine Praxis beim Bauamt melden und so weiter sind definitiv falsch.
Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat eine Liste von „speziellen Heilberufen“
( die umfassen mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen ) in dem
alle Heilberufe und Medizinalfachberufe ( Heilhilfsberufe ) namentlich aufgeführt sind.
Dazu gehören die sogenannten akademischen Heilberufe mit staatlicher Prüfung –
also eine abgeschlossene Berufsgruppe, die sich mit der Behandlung von Krankheiten
und Behinderungen befassen ( Ärzte ).
Darunter fallen auch nichtärztliche Heilberufe ( z.B.: Pflegeberufe, Therapeuten ).
Die Berufsbezeichnungen sind geschützt. Prüfungen werden staatlich überwacht.
Alle Angehörigen eines Heilberufes sind in einer Berufskammer organisiert.
Nur für diesen Berufszweig sind bei der Eröffnung einer Praxis bindende gesetzliche
Bestimmungen einzuhalten, dazu zählt auch ein eventueller Antrag beim Bauamt.
Der Heilpraktiker gehört aber weder zu den Heilberufen noch zu den Heilhilfsberufen.
Deshalb entfallen alle behördlichen Auflagen, die sonst dieser Berufsgruppe auferlegt
werden können. Das ist in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gleich!
Es gibt auch keine Sonderregelungen, die gesetzliche Änderungen verlangen.
Der Heilpraktiker ist Laie mit medizinischem Halbwissen.
Dafür gibt es in Deutschland ( auch nicht in Bayern! ) keine staatlich
gesetzlichen Bestimmungen, er unterliegt in seiner Tätigkeit nur dem
Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) und dem Heilpraktikergesetz ( HeilprG ).
Der Beruf des Heilpraktikers umfasst eine medizinische Tätigkeit mit bestimmten,
gesetzlich festgelegten Einschränkungen. Hierfür ist keine Ausbildung erforderlich,
es muss nur eine amtsärztliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz ( HeilprG )
abgelegt werden. Er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Da es für den Heilpraktiker keine staatliche Prüfung gibt, unterliegt er ausschließlich
dem Heilpraktikergesetz, das zur Berufsausübung eine Überprüfung beim örtlichen
Gesundheitsamt verlangt, die sicherstellen soll, dass er keine Gefahr für die
Volksgesundheit darstellt.
Deshalb gibt es für die Räumlichkeiten eines Heilpraktiker auch keine Zulassungs-
Voraussetzungen, sondern – wie bereits erwähnt – nur eine Meldepflicht
beim Gesundheitsamt zur Praxis-Eröffnung.