Heilpraktikerschule Isolde Richter

Normale Version: Bachblüten verkaufen?
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.

Anne Kristin

Hallo, eröffne mal das Thema hier.

Wie ist es denn nun? Als interessierte ( so wie ich es noch bin) darf ich da eine Mischung für eine hilfesuchende Person zusammenstellen und verkaufen? Und wenn ich dann hier die BBB Ausbildung gemacht habe? Darf ich dann? Oder erst, wenn ich HP bin?

Meine Kenntnisse zur Zeit sind: Ich darf keine Mischung verkaufen, da die Blüten ja Apothekenpflichtig sind. Aber wenn ich jetzt nicht die Originalen nehme sondern die von Flora Cura oder anderen anbietern? Und was ist, wenn ich die Bachblütenberatung anbiete und als Gratis zugabe eine individuelle Mischung? Die würde ich dann ja verschenken?

Wie macht ihr das denn?
Huh
Hallo Ann Kristin,

ja, das Feld Bachblüten und deren Abgabe ist glaube ich, sehr heikel und es gibt widersprüchliche Angaben dazu.

Zunächst wäre zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen du in deinem Bundesland überhaupt Bachblüten „verordnen“ oder „empfehlen“ darfst. Um künftigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, habe ich mein zuständiges Gesundheitsamt (in NRW) kontaktiert und nach dem Prozedere gefragt.

Meine Voraussetzungen geschildert: HPP (hoffentlich bald fertig) und BB als Therapie…. Darf ich damit arbeiten oder nicht?

Die Antwort des Gesundheitsamtes war …. Ich zitiere:

„…..der Heilpraktiker/die Heilpraktikerin (Psychotherapie) darf keine Arzneimittel verordnen.

Er/Sie kann im Rahmen der Therapie Präparate, die nicht dem Arzneimittelgesetz unterliegen, zur Unterstützung empfehlen.

Wenn Sie sich nach Erhalt Ihrer Erlaubnis als Heilpraktikerin (Psychotherapie) niederlassen, erkundigen Sie sich bitte bei der für Ihre Niederlassung zuständigen Behörde“.

Also freundlich, aber für mich dennoch nicht befriedigend. Immerhin fällt zumindest das Wort „empfehlen“. Zusammen mit der Info, dass BB als Nahrungsergänzungsmittel eingestuft sind, nähere ich mich einer Lösung. Also ich darf sie empfehlen im Rahmen und ergänzend zu meiner sonstigen Therapie, beispielsweise Gesprächspsychotherapie. Einer Person mit einer Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik dürfte ich also gegen Ende einer Therapiestunde den Rat geben, sich täglich 30 Minuten an frischer Luft zu bewegen (sehr gesund und kostenlos) und sich eventuell BB zu besorgen, die einen gewissen unterstützenden Effekt zur Besserung der Stimmungslage erzielen könnten. Dann würde ich der Person die Namen der Blüten nennen, die dafür in Frage kommen, nein... kämen (...Huh habe ich genügend Konjunktive benutzt ?? Big Grin)

Was nun mit meiner Empfehlung, sich an frischer Luft aufzuhalten oder die Blüten einzunehmen passiert, obliegt der Verantwortung der betreffenden Person. Sie kann sich die Blüten alle einzeln besorgen, entweder in der Apotheke, per Internet oder in England im Drogeriemarkt. Sie kann auch eine Apothekerin bitten, ihr aus allen erwähnten Blüten aus Gründen der besseren Handhabung eine Mischung zusammen zu stellen.

Ich fand übrigens den Kommentar: „Nahrungsergänzungsmittel liegen in einer Grauzone zwischen Arzneimittel und Nahrungsmitteln“…. Und das ist ein wichtiger Punkt, wenn es um die Abgabe und noch wichtiger, die „MISCHUNG“ der Blüten geht. Eine individuell herzustellende Mischung unterliegt dem Arzneimittelgesetz und darf somit nur von Apotheken hergestellt und vertrieben werden…..

Bisher fand ich nur Meldungen, dass es weder den HP, HPP noch den Beratern gestattet ist, diese Mischungen für Patienten /Klienten herzustellen und abzugeben. (Der Eigengebrauch ist davon natürlich unberührt).
In manchen Gegenden stellen die Apotheken leider keine Mischungen her, es hat sich für sie in Vergangenheit nicht gelohnt oder war ihnen zu aufwändig. Da lohnt sich sicher eine persönliche Vorstellung und der Hinweis, dass man künftig als BB Berater hier in der Gegend tätig sein wird… Tongue

p.s.....Übrigens - meines Wissens nach sind nicht nur die Nelsons Originale Shy

Wenn jemand mehr und anderes weiß, nur her damit...

Viele Grüße, Regina

Anne Kristin

Hallo Regina,

Huh das ist ja wirklich sehr kompliziert.

In meiner näheren Umgebung mischen alle Apotheken nach Wunsch eine Mischung. Das ist zum Glück nicht das Problem. Ich hatte halt nur gedacht, das es für den Patienten noch etwas bequemer wäre, wenn ich im die Blüten-Mischung gleich mit nach Hause gebe. Ich glaube nämlich, das vielen der Umweg über die Apotheke schon wieder zuviel ist. Also eher ein Hürde. Oder sehe ich das falsch?

Ich werde dann aber auch nochmal bei unserem zuständigen Gesundheitsamt nachfragen.

Wie machen es denn die schon Tätigen Bachblüten Berater unter uns?
Gibt es da Erfahrungsberichte?
Wenn der Klient einen Leidensdruck erfährt, ist der Gang in die Apotheke wohl das geringere Übel. Wem das zu viel ist (depressive Verstimmung o.ä.), kann einen Freund oder Vertrauten fragen, ob er den Gang zur Apo für ihn erledigt. Wem das auch nicht möglich ist, gehört eh in ärztliche Hände. Nur Mut.
Hallo, Bachblüten gelten nicht mehr als Arzneimittel, du kannst also Beraten und Verordnen. Als Therapeut kann ich nicht alleinig mit Bachblütenarbeiten sondern nur als Ergänzung zu anderen Therapien. In der Sitzung darfs du als HP, HPP eine Mischung verabreichen. Vielleicht hilft das schon zum Gang in die Apotheke zu motivieren. Selbst mischen fällt unter die Hypienebedingungen für die Lebensmittelherstellung, bei uns bedeutet das sterile Abfüllbedingungen, die man quasi nicht herstellen kann. Dies muß aber dei der zuständigen Stelle erfragt werden. Ich gebe also in der Sitzung Blüten und schicke mit Rezept in die Apotheke bzw. die liefern auch nach Hause. Grüße Cindy
Hallo miteinander,
ich hab zu diesem Thema schon einmal eine Stellungnahme abgegeben, die ich aus Bequemlichkeit hier einfach nochmal einfüge:

Juristisch betrachtet sind Bachblüten und Bach-Blüten-Präparate keine Arzneimittel



Der Umgang mit Bachblütenessenzen (künftig: BB) war in Deutschland schon seit langem ein heikles und nebulöses Thema und wird es voraussichtlich auch noch eine Weile bleiben.

Bis 2008 zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Hamburg (Az. 3 U 235/06), denen sich mittlerweile auch einige andere Gerichte angeschlossen haben, wurden Bachblütenessenzen in Deutschland generell als Arzneimittel angesehen. Da sie aber in Deutschland keine Zulassung als Arzneimittel hatten und auch heute nicht erhalten werden, durften sie in Deutschland nicht hergestellt oder generell importiert werden. In England waren sie als „pharmazeutisches Produkt“ zugelassen und konnten deshalb über den Umweg einer sogenannten Einzeleinfuhr gemäß § 73 des Arzneimittelgesetzes auch hier erworben werden.

In den genannten Entscheidungen haben die Gerichte erstmals den Bachblüten (konkret ging es um die Rescue-Notfalltropfen eines bestimmten engl. Herstellers) die Arzneimitteleigenschaft abgesprochen. Sie seien zum einen keine Funktionsarzneimittel, da sie keine pharmakologische Wirkung haben, zum anderen auch keine Präsentationsarzneimittel , da sie nach Ansicht der Gerichte nicht „zur Linderung, Heilung oder Verhütung von Krankheiten angeboten werden (z.B. in der Werbung).
Die Bach-Blüten-Präparate stellen daher keine Arzneimittel sondern Lebensmittel dar und dürfen daher als Lebensmittel verkauft und angewendet werden. Zu dieser Meinung tendiert wahrscheinlich auch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, zuständig für die Einstufung eines Produktes als Arznei.

Damit unterfallen die Bach-Blüten nun aber dem Lebensmittelrecht, was den Umgang nicht besonders vereinfacht (Werbungseinschränkungen, Produktbeschreibungspflichten, Herstellungsvorschriften- z.B. Hygieneregeln, die in einer HP-Praxis schwer einzuhalten sind u.s.w.).

Hinsichtlich der Anwendung durch Heilpraktiker (auch HPP) ist zu beachten, dass er/sie Krankheiten aber grundsätzlich nur mit Präparaten behandeln kann, die Arzneimittel sind, die also die für eine Therapie erforderliche pharmazeutische Wirkung haben oder als Homöopathika bzw. traditionelle Heilmittel zugelassen sind. Eine Behandlung mit einem Lebensmittel verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines Heilers und kann wettbewerbswidrig sein.

Hingegen ist es völlig unproblematisch, wenn der Heilpraktiker seine Behandlung ergänzen und/oder begleiten lässt durch die Bach-Blüten-Einnahme, so wie man dem Patienten auch empfehlen kann, während der Behandlung häufiger Pfefferminztee zu trinken.

Da die BB aber weder verschrieben oder verordnet werden können, bietet sich folgende Formulierung an: „Dem Patienten wird empfohlen, in Ergänzung der Behandlung“ oder „begleitend zur Behandlung folgende BBlütenpräparate einzunehmen“.

Sofern sich ein Heilpraktiker mit dem Gedanken spielt, Bach-Blüten zu verkaufen, wird darauf hingewiesen, dass der freie Beruf des Heilpraktikers umsatzsteuerbefreit ist, nicht aber der Verkauf von Lebensmitteln. Verkauft ein HP auch Lebensmittel (Bachblüten) im nicht vernachlässigbaren Umfang, kann seine gesamte berufliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig, d.h. auch die HP-Tätigkeit. Weiterhin kann er gewerbesteuerpflichtig werden und gegebenenfalls mitgliedspflichtig bei der IHK.


Hinweis: Zur Förderung der Lesbarkeit sind Heilpraktiker i.S.d. Ausführungen auch Heilpraktikerinnen (im nächsten Beitrag werde ich es umgekehrt handhaben).

Liebe Grüße
Horst
Ergänzend hierzu eine Frage von mir: Grundsätzlich darf ich (HP) aber dem Patienten die BB, die ich ihm verordnen möchte, vor die Nase hinstellen (in der Praxis) und ihn diese selbst mischen lassen (da sie ja frei verkäuflich sind)? Nur ICH darf das nicht. So ist mein bisheriger Kenntnisstand.
Heart Liebe Corinna Heart

Hast Du noch so viel Geduld, bis wir in unserem Seminar darauf zu sprechen kommen?

...bis dahin empfehle ich Scleranthus Angel
ja klar *hibbel* Big Grin

Scleranthus? mal schauen.... soll ich oder soll ich nicht.....? Cool Big Grin