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Beim zweiten ist ja schon eine Fremdperson beteiligt, die zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, aber dennoch muss hier ein Richter hinzu gezogen werden, denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht über einen Betreuer ersetzt sicher nicht den freien Willen, mit dem sich jemand in eine Klinik begibt.
Ich verstehe es so, 1960 BGB wird nicht vorgezogen, sondern regelt die Klinikeinweisung, wenn es einen Betreuer für Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt.
auch ich kann hier nur Petras Antwort bestätigen.
Beide Fragen sind zu bejahen, wobei hier zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden sind:
1. Es liegt ein Betreuungs-, Vormundschafts- oder Bevollmächtigungsverhältnis vor, das das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, Hier können die jeweiligen Betreuungspersonen die zwangsweise Unterbringung und Behandlung mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB veranlassen (Betreuungsrecht = Bundesrecht, gilt daher im Bundesgebiet einheitlich).
2. Auf Antrag der Ordnungsbehörde an das zuständige Gericht kann freiheitsentziehende Maßnahmen anordnen. Liegt ein "Betreuungsverhältnis" vor, so ist vorab die Zustimmung des Betreuers einzuholen, es sei denn es ist eine unaufschiebbare Sofortmaßnahme erforderlich. Dann ist der Betreuer nachträglich zu informieren. Im Einzelnen sind für diese ordnungsrechtlichen Maßnahmen die einzelnen Bundesländer zuständig, die für jedes Bundesland eigene Gesetze verabschiedet haben. Überwiegend heißen diese (abgekürzt) PsychKG; haben aber unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit von Behörden und Gerichten sowie der Ausgestaltung der Unterbringungsverfahren und der Durchführung der Unterbringung/Behandlung selbst. Eine gute Übersicht über die Unterschiede sind unter Wikipedia mit Stichwort "Psychisch-Kranken-Gesetz" erhältlich.