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27.10.2018, 08:17 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.10.2018, 08:17 von Gini.)
Hallo Marlene,
kannst Du ein wenig aus Deinem Erfahrungsschatz spendieren und uns sagen wie die Definition der Mundhöhle in der Prüfung zu sehen ist?
Wir haben ja Mundhöhle im engeren und im weiteren Sinne.
Dürfte man Deiner Meinung nach und aus Deiner Erfahrung heraus den Mündlichen z.B. die Aphthen im Vorhof der Mundhöhle behandeln oder nicht?
Neugierige Grüße Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
29.10.2018, 11:00 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2018, 12:37 von Marlene Furtwängler.)
Liebe Gini, Dankeschön für deine Frage.
Prüfungsmodus on:
Die Mundhöhle beginnt nach den Lippen und endet hinter dem weichen Gaumen. Es dürfen keine Erkrankungen auch keine Aphten in der Mundhöhle behandelt werden.
Was allerdings immer wieder zu Verunsicherungen führt, ist die Frage, ob man den Mundraum untersuchen darf.
Man dürfte natürlich durch den Mund in den Rachen schauen und muss dazu vielleicht die Zunge mit einem Spatel runterdrücken oder auch mit einem Papier umfassen und ein Stück vorziehen beim Kehlkopfspiegeln.
Wenn der Patient allerdings irgendeine Erkrankung in der Mundhöhle hat z.B. Aphten, dürfte man sich nur davon vergewissern, dass er den Weg bis zum Zahnarzt schafft. Dass also keine lebensbedrohliche Situation vorliegt und man erste Hilfe leisten müsste.
Außerdem unterliegt man natürlich der Sorgfaltspflicht, wenn man bei Eisenmangel auch die Mundhöhle inspiziert, ob sich der Mangel dort schon manifestiert hat. Hierbei geht es ja nicht primär um die Erkrankung der Mundhöhle, sondern um die genaue Dokumentation des Ausmaßes eines beispielsweise Eisenmangels.
Prüfungsmodus off....you know?? ich kann die off Version hier natürlich nicht so teilen im öffentlichen Bereich
Ihr Lieben, mein Beitrag kommt hier doch etwas spät. - Aber auch ich habe mich immer wieder gefragt, wie das nun wirklich sei, bis ich den Gesetzestext doch mal genauer unter die Lupe genommen habe.
§1 ZahnheilkundeGesetz
(2) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche
Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
Daraus folgt: Verboten ist es, Untersuchungen vorzunehmen zur Feststellung und Behandlung von
- Zahn, Mund- und Kieferkrankheiten, soweit sie die zahnärztlich wissenschaftlichen Erkenntnisse
berühren.
Das alles hat also nichts damit zu tun, wenn ich z.B. den Mund untersuche um festzustellen, ob die Immunabwehr geschwächt ist oder um andere nichtzahnärztliche Krankheiten zu behandeln. Ggfs kann es sogar nötig sein, den Mund zu untersuchen um Symptome einer Krankheit zu finden, die anderweitig z.B. durch das IfSG einem Behandlungsverbot unterliegen. (Geschwollenen Lymphknoten, Drüsen, Speichelfluß, usw.)
So gehört es z.B. zum Prüfungsstoff für Zahnärzte ihrerseits HNO-Erkrankungen abgrenzen zu können zu dem zahnärztlichen Aufgabengebiet. - Z.B. kann man in der UNI-Leipzig diesen Lernstoff einsehen und abrufen.
Ich laß mal meiner Phantasie etwas freien Lauf: - Ich könnte mir vorstellen, einen Patienten zu untersuchen und stelle Probleme beim Zahnfleisch fest. - Also schicke ich ihn (obligatorisch) zum Zahnarzt. - Nun aber kommen auch andere Ursachen als Parodontose in Frage, so behalte ich mir also vor z.B. einen Viatmin-B-12-Mangel zu untersuchen und zu behandeln.