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Menschen und Tiere behandeln?
#1
Hallo,
ich hab nun schon öfters auf Websites gelesen, dass ein HP Menschen und Tiere behandelt. Das sind ja nun zumindest steuerlich verschiedene Paar Stiefel. Wie lässt sich das korrekt darstellen? Confused

LG
Schlumpf


Nur der Dumme weiß alles
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#2
Hallo Schlumpf, hallo miteinander,

ein Heilpraktiker (HP) kann - nach Ausserkraftsetzung des früheren Verbotes in § 2 Abs. 1h der 1.DVO zum HeilprG - neben seiner Heilpraxis auch weiteren Berufen - z.B. Tierheilpraktiker - nachgehen.

Wie Du aber schon richtig bemerkst, werden diese Berufsausübungen steuerrechtlich unterschiedlich behandelt:

Die Tätigkeit als HP ist eine freiberuflliche Tätigkeit und und daher nicht dem Gewerberecht unterstell. D.h. keine Gewerbeanmeldung erforderlich, keine Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflichten.
Die Tätigkeit als Tierheilpraktiker stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar; also Anmeldung dieses Tätigkeitsbereiches als Gewerbe erforderlich. Auch unterfällt er grundsätlich der Gewerbesteuerpflicht und dem Mehrwertsteuerrecht. Von den letzten beiden kann er sich jedoch nach der Kleinbetriebsregelung befreien. Voraussetzungen hierfür, Vor- und Nachteile (insbesondere hinsichtlich des Vorsteuerabzuges bei Investitionen) sollte er sich entsprechend seiner Berufsentwicklungsplanung klar durchrechnen.

Da beide beruflichen Tätigkeitsfelder steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind, müssen auch die beiden Tätigkeiten buchhalterisch, organisatorisch und finanziell klar getrennt getrennt strukturiert und dokumentiert werden.

Hierzu sollte man sich auch durch einen Steuerberater beraten lassen.


GlG Horst
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#3
(02.04.2018, 18:57)Horst schrieb: Da beide beruflichen Tätigkeitsfelder steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind, müssen auch die beiden Tätigkeiten buchhalterisch, organisatorisch und finanziell klar getrennt getrennt strukturiert und dokumentiert werden.

Hallo Horst,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Da du ganz richtig auf die Notwendigkeit der strikten Trennung hinweist, stellt sich für mich die Frage, ob man die beiden "Berufe" auf einer Website bzw. Visitenkarte quasi wieder vermischen darf.
Wie muss das im Impressum differenziert werden?

LG
Schlumpf
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#4
Hallo Schlumpf, hallo miteinander,

eine generelle Antwort auf die Fragen nach gemeinsamer Homepage, Visitenkarte und Impressum lässt sich nur anhand konkreter Vorlagen geben. Der genaue Inhalt entscheidet stets über die rechtliche Bewertung.

Deshalb mein Vorschlag: Bei der strikten Trennung bleiben, wobei die getrennten Homepages ja aufeinander verlinken können und - je nach der Interessenlage eines potentiellen Kunden - auch eine gezielte Visitenkarte überreicht werden kann, was dann die aktuelle Bedürfnislage eines Kunden spezieller anspricht.

GlG

Horst
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#5
(03.04.2018, 17:08)Horst schrieb: Hallo Schlumpf, hallo miteinander,

eine generelle Antwort auf die Fragen nach gemeinsamer Homepage, Visitenkarte und Impressum lässt sich nur anhand konkreter Vorlagen geben. Der genaue Inhalt entscheidet stets über die rechtliche Bewertung.

Deshalb mein Vorschlag: Bei der strikten Trennung bleiben, wobei die getrennten Homepages ja aufeinander verlinken können und - je nach der Interessenlage eines potentiellen Kunden - auch eine gezielte Visitenkarte überreicht werden kann, was dann die aktuelle Bedürfnislage eines Kunden spezieller anspricht.

GlG

Horst
Vielen Dank!
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