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Darf ein HP in seiner Praxis eine Bachblütenmischung herstellen.
#1
Hier kam die Frage auf, ob ein HP in seiner Praxis eine Bachblütenmischung herstellen darf.

Weil das eine so wichtige Frage ist, stelle ich sie hier ein, damit sie besser gefunden wird.

Unser Jurist Horst beantwortet die Frage folgendermaßen:

Hallo miteinander,
das Anmischen von einnahmebestimmten BBPräparaten aus erworbenen Stockbottles  stellt ein Herstellen, eine Verarbeitung von Lebensmitteln dar (= aktuelle Rechtsansicht!). Sie entsprechen weder der Definition eines Funktionsheilmittels (keine hinreichend nachweisbare pharmakologische Wirkung) noch gelten sie nach der Verkehrsanschauung als Präsentationsheilmittel und unterfallen damit nicht dem Arzneimittelrecht, soweit ihr die Abgabe der Fläschchen nicht mit irgendwelchen Heilwirkungen anpreist oder zu Heilzwecken abgebt.

Die Herstellung/Behandlung von Lebensmitteln findet jedoch nicht im rechtsfreiem Raum statt (wo kämen wir denn da hin?) [Bild: wink.gif], sondern unterfällt dem Lebensmittelrecht.

Folgen:

- Die BB-Präparate können weder in der HP-Praxis hergestellt noch verkauft werden. Herstellung und Verkauf muss daher sowohl steuerlich, als auch organisatorisch von der Heilpraxis getrennt erfolgen.
- Herstellung und Abgabe werden nicht von der HP-Erlaubnis umfasst, sondern stellen eine gewerberechtlich gesonderte Tätigkeit dar, die gewerberechtlich angemeldet werden muss.
- Herstellung und Abgabe sind nicht gewerberechtlich besonders erlaubnis-/zulassungspflichtig, unterfallen jedoch der lebensmittelrechtlichen Überwachung. 
- Die Überwachung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Einhaltung folgender lebensmittelrechtlicher Anforderungen:
      - Lebensmittelhygieneverordnung (Herstellung, Lagerung, Abgabe entspricht den hygienischen Anforderungen hinsichtlich Handling, Ausgangsprodukten, Einrichtung und Abgabe? Dokumentation!
      - Lebensmittelinformationsverordnung (notwendige Kennzeichnungen der abgegebenen Präparatefläschchen)
      - HACCP-Konzept = Einhaltung der Anforderungen der europäischen Verordnung über ein Eigenkontrollsystem, das jeder Herstellungsbetrieb erstellen und dokumentieren soll (Reinigungs- und Hygieneplan)

Die wesentlichen Anforderungen können dem Leitfaden des "Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde" entnommen werden (Google), weitere Infos auch bei den IHKs.

Da die BB keine Arzneimittel darstellen, sind sie nicht apothekenpflichtig aber apothekenfähig, d.h. auch Apotheken dürfen sie verkaufen (anders, als z.B. Wiener Würstchen, die keinen Gesundheitsbezug haben).

GlG Horst
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#2
Das ist ja interessant.
Bachblüten sind laut Gesetz LEBENSMITTEL  (keine Arznei).
Es leuchtet ein, dass der HP in seiner Praxis keine  Lebensmittel herstellen darf. Smile
Möchte er Lebensmittel herstellen, so muss er zusätzlich zu seiner HP-Praxis einen Gewerbebetrieb anmelden und dann kann er Lebensmittel herstellen. Natürlich muss er nun das "Lebensmittelrecht" beachten.
Für den Gewerbebetrieb ist er nun auch gewerbesteuerpflichtig (was er für die HP-Praxis nicht ist).
Also wenn ihr mich fragt: Es ist einfacher den Patienten an die Apotheke zu verweisen, damit diese die Mischung herstellt. Big Grin
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#3
Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Info. Das ist wirklich sehr interessant. top

Ja, Isolde, das ist wirklich sehr kompliziert. Nun dachte man, da BB nicht mehr als Arzneimittel eingestuft sind, dass alles leichter würde, nun wird es fast noch komplizierter. Dodgy

Ich frage mich, ob man das umgehen kann, indem man evtl. BB-Globuli in ein Globuli-Röhrchen gibt und die als "Goodie"-Geschenk mitgeben darf. Man könnte sagen: "Tragen Sie die um den Hals oder mischen Sie sie soundso an".....grins.....Dann kostet eine BB-Beratung 5-10 Euro mehr, aber das Goodie ist dann schon mit drin. Aber für geschenkte Zuckerkügelchen-Kettenanhänger braucht man in diesem Land bestimmt auch einen Gewerbeschein und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und einen Lebensmittelherstellungsberechtigungsschein Huh Big Grin Big Grin Big Grin

Dabei sind Bachblüten so wundervoll und sollten jedem frei zur Verfügung stehen und jeder sollte sie einfach bei einem guten Berater oder HP oder HPP nach einer eingehenden Beratung erwerben dürfen. Mittlerweile kann man Rescue in Supermärkten als Bonbons kaufen und die wunderbare Wirkung und Individualität der einzelnen Blüten wird so ein bißchen "verramscht".
Viele liebe Grüße

Ilona Angel

Naturheilpraxis für Tiere und Katzenverhaltensberatung mit Herz - Lübeck

Solange Menschen denken, dass Tiere nicht fühlen, müssen Tiere fühlen, dass Menschen nicht denken"
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#4
Hallo Ilona,

Warum gibst du nicht ein Rezept für die Mischung raus? Patient kann es sich doch aus der Apotheke holen.
Oder im Internet bestellen.

Hat doch auch Wertigkeit und Wichtigkeit.

Alle anderen Mittel muss der Patient schliesslich auch aus der Apotheke holen ( Homöop, Phytotherap, Tees)
Lg Andrea
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