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Bachblüten-Berater in Hamburg als HPP?
#1
Liebes Isolde-Richter-Team,

ich habe gerade erst meine Zertifizierung als Bachblüten-Beraterin erhalten und plane jetzt meine Berufstätigkeit. Im Zuge dessen sind 3 Fragen aufgekommen, hier die 2.: 

Ich absolviere gerade die Fortbildung zur Heilpraktikerin für Psychotherapie, und arbeite parallel dazu als soziologische Lebensberaterin und Yogalehrerin in Hamburg und möchte meinen Klienten im Bedarfsfall in der individuellen Bachblüten-Auswahl beraten - darf ich das als HPP in HH?  


Herzlichen Dank für die Antwort!

Sonnige Grüße, Daniela
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#2
Hallo Daniela,


grundsätzlich sind Deine geplanten Tätigkeitsbereiche (Soziologische Lebensberaterin, Yogalehrerin, Bach-Blüten-Beraterin und Heilpraktikerin für Psychotherapie <HPP>) in zwei Kategogorien zu sortieren: Die Beraterfunktion und die HPP-Funktion. Eine HPP-Funktion ist stets dann gegeben (und erfordert dann auch eine entsprechende staatliche Erlaubnis!), wenn diese Tätigkeit sich auf Mittel, Verfahren, Behandlung und Gegenstände zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch bezieht = Gruppe Therapeut.
Die andere Berufsgruppe ist die "Beratergruppe", die also gerade nicht auf die Therapie individueller aktueller körperlicher oder seelischer Probleme, sondern auf deren Vorbeugung abzielt .

Im Rahmen der Beraterfunktion ist (auch eine bundesweite) Fern-Beratung per Telefon möglich. Der Dir gegebene Hinweis ( nur Gruppeninfomationsveranstaltung - keine Einzelberatung) bezieht sich höchstwahrscheinlich auf das Verbot einer Therapie individueller Krankheiten (s.o.) ohne staatliche HP-Zulassung.

Hinsichtlich der "Gruppe Therapeut" ist noch die Verbotsregelung des § 9 Heilmittelwerbegesetz zu beachten, wonach "eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden , die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelndem Menschen (oder Tier) beruht" unzulässig ist  und auch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 6 HWG darstellt (Problem des Widerrufs der HPP-Zulassung!).

Auch eine therapeutische Beratung hinsichtlich einer "begleitenden Einnahme von Bachblütenessenzen" per Telefon durch eine HPPin ist unproblematisch, sofern es sich um Patienten handelt, die sich mit ihrer Krankheit bereit in der Behandlung des Therapeuten befinden, von diesem also schon diagnostiziert wurden. Ändert sich das Krankheitsbild jedoch wesentlich, ist auf eine neue Vorstellung in der Behandlungspraxis hinzuwirken.

Ich hoffe, eine Übersicht über dieses komplizierte Feld Deiner Fragen gegeben zu haben. Wenn noch was unklr blieb --> nachfragen.

GlG Horst
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#3
(12.01.2017, 19:55)Horst schrieb: Hallo Horst, 

das ist ja prima - ganz herzlichen Dank für deine ausführliche und klärende Antwort! Das hilft mir sehr!

Ich fasse es einmal in meinen Worten zusammen, ob ich es auch richtig verstanden habe:  

1. Als soziologische Beraterin, Yogalehrerin und Bach-Blüten-Beraterin arbeite ich präventiv und darf dies auch telefonisch tun. Mit Betonung auf vorbeugend zur Erhaltung des Wohlbefindens.

2. Als HPP (Zulassung ist in Arbeit) und BachBlüten-Therapeut in diesem Zusammenhang arbeite ich therapierend und darf den Patienten nur dann telefonisch in Sachen Bach-Blüten behandeln, wenn sich dieser bereits in meiner psychotherapeutischen Behandlung mit einhergehender Diagnose befindet und die Krankheitsursache und Symptome bekannt sind. Sollte sich eine Veränderung einstellen, muss der Patient in die erneute Vorstellung kommen. 

Damit haben sich nun neue Fragen entwickelt, ich hoffe, es sprengt nicht den Rahmen...:

1. Darf ich als HPP zusätzlich zum Therapieangebot weiterhin auch als Beraterin präventiv arbeiten? Deutlich in der Werbung und tatsächlichen Praxissituation als Unterschied hervorgehoben?

2. Um für meine Kompetenzen zu werben plane ich in meinem Blog verschiedene Bachblüten für verschiedene Alltagssituationen vorzustellen - wie vorsichtig muss ich da sein, damit das nicht fälschlicher Weise therapeutisch verstanden werden kann und ich dafür abgemahnt werden könnte?

Beispiel: ich schreibe anfangs dass ich schon gute unterstützende Erfahrungen in einer herausfordernden Lebenssituation mit Bachblüten gemacht habe und sie wie einen warmen Sonnenstrahl, eine liebe Umarmung oder schöner Waldspaziergang empfinde. Dann nenne ich einige Blüten, die zu einem Thema wie z.B. Ängstlichkeit, Überforderung u.ä. passen und dazu jeweils erklärend: schenkt wieder Mut, gibt wieder Schwung, erinnert an Hoffnung... wäre das schon therapierend zu verstehen?

Ganz herzlichen Dank! 

Sonnige Grüße, Daniela
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#4
Hallo Daniela,

Zu Deinen Fragen meine - vorsichtige - Stellungnahme:

1. Deine Interpretation meiner ersten Stellungnahme ist korrekt (also sind meine Ausführungen dann doch nicht ganz so verquast, wie mir Isolde regelmäßig vorhält).
2. Du kannst mehrere Berufe parallel ausüben; also Beraterin und HPP.
Wichtig ist dabei, dass Du diese Tätigkeitsbereiche steuerlich, buchhaltungsmäßig und gewerberechtlich klar organisatorisch trennst. Als HPP bist Du freiberuflich und daher Ust-frei  tätig. Als Beraterin betätigst Du dich gewerblich, also Ust-pflichtig.
3. Betrachte das Feld der Bachblüten als Glatteis. Eine Werbung mit diesen Bereitungen für deine HPPraxis ist kritisch. Einerseits werden Bachblüten nicht als Arznei, sondern als Nahrungsergänzungsmittel angesehen. Eine "Therapie" mit Nahrungsmitteln ist daher nicht zulässig, sondern nur begleitend möglich. Auch als Beraterin sollte man/frau sehr zurückhaltend werben, da für die Werbung mit einer "gesundheitsfördernden Wirkung von Lebensmitteln" ein naturwissenschaftlicher Nachweis der gesundheitsfördernden Wirkung erforderlich ist (EU-Verordnung). --> reine Gratwanderung zwischen den Untiefen der Abmahngefahren.

Sorry, aber mit einer fröhlicheren Stellungnahme kann ich heute nicht aufwarten.

GlG Horst
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#5
(15.01.2017, 12:14)Horst schrieb: Hallo Horst,

ganz herzlichen Dank für deine einleuchtende Antwort - und das am Sonntag! 

Da zeigt sich also, dass mein ungutes Bauchgefühl recht hatte - gut wie ungut - ich werde mich mit vor dem Glatteis schützen und nicht über die Bachblüten bloggen oder werben - sehr schade. Aber sicher ist sicher!  

Sonnige Grüße, Daniela


Hallo Daniela,

Zu Deinen Fragen meine - vorsichtige - Stellungnahme:

1. Deine Interpretation meiner ersten Stellungnahme ist korrekt (also sind meine Ausführungen dann doch nicht ganz so verquast, wie mir Isolde regelmäßig vorhält).
2. Du kannst mehrere Berufe parallel ausüben; also Beraterin und HPP.
Wichtig ist dabei, dass Du diese Tätigkeitsbereiche steuerlich, buchhaltungsmäßig und gewerberechtlich klar organisatorisch trennst. Als HPP bist Du freiberuflich und daher Ust-frei  tätig. Als Beraterin betätigt Du dich gewerblich, als Ust-pflichtig.
3. Betrachte das Feld der Bachblüten als Glatteis. Eine Werbung mit diesen Bereitungen für deine HPPraxis ist kritisch. Einerseits werden Bachblüten nicht als Arznei, sondern als Nahrungsergänzungsmittel angesehen. Eine "Therapie" mit Nahrungsmitteln ist daher nicht zulässig, sondern nur begleitend möglich. Auch als Beraterin sollte man/frau sehr zurückhalten werben, da für die Werbung mit einer "gesundheitsfördernden Wirkung von Lebensmitteln" ein naturwissenschaftlicher Nachweis der gesundheitsfördernden Wirkung erforderlich ist (EU-Verordnung). --> reine Gratwanderung zwischen den Untiefen der Abmahngefahren.

Sorry, aber mit einer fröhlicheren Stellungnahme kann ich heute nicht aufwarten.

GlG Horst
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