Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
#1
Hi,
bald steht die Prüfung an und jetzt wollte ich mich beim RKI über Änderungen auf dem Laufenden halten.
Über §15 z.B können ja kurzfristig Änderungen in Kraft treten, die für die Prüfung relevant sein könnten. Nun steht beim RKI die Aviäre Influenza als Ergänzung für §6 und MRSA für §7 beschrieben http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG...nhalt.html
guckt man aber in die Paragraphen, wo die Aviäre Influenza unter 6 Abs.1, laut Vermerk stehen sollte, so findet man Sie dort nicht, für MRSA in §7 sieht es genauso aus. Kann es sein, das diese Ergänzung nicht mehr gillt? Kann mir da jemand bitte auf die Sprünge helfen?

Mfg Boris
Antworten Zitieren
#2
Guten Morgen Boris,

Aviäre Influenza ist nicht extra aufgelistet im §6, aber aufgrund des Zusatzes 5 das Auftreten einer bedrohlichen Krankheit. Darin kann man Aviäre Influenza, SARS und CDAD sehen.

MRSA = so steht es beim RKI:
Zitat:gemäß § 6 Abs. 3 IfSG ist das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, unverzüglich dem Gesundheitsamt als Ausbruch zu melden.

Gemäß der Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 IfSG an die epidemiologische Lage ist der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor meldepflichtig (Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung vom 26.05.2009, BGBl. I S. 1139). Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an.

Hilft Dir das?
LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten  Wink 
(Zitat: Michael A. Denck)
Antworten Zitieren
#3
Hi Gini,
so waren meine Gedankengänge zu Anfang auch, nur leider passt es nicht ganz zu der Verfügung:

(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf

den Krankheitsverdacht,

die Erkrankung sowie

den Tod eines Menschen

an Aviärer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.

(2) § 7 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
http://www.gesetze-im-internet.de/aimpv/__1.html


Laut Verfügung müsste ja nun die Aviäre in 6.1 Aufgelistet sein, ist Sie aber nicht.
Könnte es sein, das diese Beschlüsse über Paragraph 15 nach einem Jahr ungültig sind, wenn sie nicht verlängert wurden? Oder wie ist Das zu interpretieren?http://www.gesetze-im-internet.de/__15.html

Mfg Boris[/color]
Antworten Zitieren
#4
Hallo miteinander,
zu den angesprochenen Meldepflichten eine kurze Anmerkung:

Meldepflichten können sich ergeben aus
1. aus den Katalogen des Bundesgesetzes gem. §§ 6 und 7 IfSG,
2. einer Rechtsverordnung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung hierzu in § 15 Abs. 1 IfSG. Diese zusätzlichen Meldepflichten werden nicht in den Katalogen des Gesetzes (§§ 6 und 7 IfsG) aufgeführt, sondern nur in den ebenfalls veröffentlichten Rechtsverordnungen (z.B. Aviäre-Influenza-Meldepflichtverordnung und Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung)
3. und in den Fällen in denen das BMG für eine bundesweite Meldepflicht keine Notwendigkeit sieht auch durch eine Rechtsverordnung eines Bundeslandes, die aber nur in diesem Bundesland gilt und die auch nicht in den Katalogen der §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt sind.

Entsprechend ist auch das Behandlungsverbot in § 24 IfSG gefasst. Es gilt:
1. Bei Krankheiten und Krankheitserregern die in den §§ 6 und 7 aufgezählt sind
und
2. die gemäß § 15 Absatz 1 IfSG, d.h. durch eine Rechtsverordnung des Bundes in die Meldepflicht einbezogen sind.
Wichtig: Das Behandlungsverbot des § 24 IfSG gilt nicht für die Meldepflichterweiterungen durch Rechtsverordnungen einzelner Bundesländer, da diese auf § 15 Absatz 3 IfSG beruhen

Da Meldepflichten nicht alle im IfSG aufgezählt sind, veröffentlicht das RKI regelmäßig einen Gesamtkatalog der Meldepflichten, damit keine einfach übersehen wird (auf den entsprechenden Link hat ja Boris schon hingewiesen).

Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst
Antworten Zitieren
#5
Furchtbar dieser Paragraphenjungel!
Ich nehme es mal so hin und frage mich nicht weiter, warum man es nicht einfach und ersichtlich hintereinander bringt.

Danke und alles Gute
Boris
Antworten Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: