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Darf ein Tierheilpraktiker Blut abnehmen oder Injektionen setzen?
#1
Darf ein Tierheilpraktiker Blut abnehmen oder Injektionen setzen?
Geschrieben von B. Weidacher-Bauer, ältester Verband der Tierheilpraktiker 1931 e.V. Sonntag, 27. Juli 2008

mit freundlicher Genehmigung der Autorin, dies hier reinkopieren zu dürfen!

Hierüber herrscht unter den Kollegen große Unsicherheit. Wer jedoch behauptet, ein Tierheilpraktiker dürfe das nicht, der irrt..

Der § 48 AMG (Arzneimittel-Gesetz) besagt, dass homöopathische oder andere apothekenpflichtige Arzneimittel, die am Lebensmitteltier angewandt werden, dann verschreibungspflichtig sind, wenn sie i.v. oder i.m. gespritzt werden. Alle homöopathischen Arzneimittel für Tiere, die oral gegeben oder s.c. gespritzt werden, sind apothekenpflichtig - nicht verschreibungspflichtig - und müssen für die jeweilige Tierart, bei der sie angewendet werden, zugelassen sein.

Die §§ 4 und 5 Tierschutzrecht besagen, dass alle Eingriffe am Tier ohne Betäubung durchgeführt werden dürfen, die auch der Mensch ohne Betäubung aushält.
Das heißt:

§ Sie dürfen bei Lebensmitteltieren und auch bei allen anderen Tieren Blut abnehmen, da Sie nur den Eingriff des Blutabnehmens durchführen, aber kein Medikament einbringen.
(gemäß §5 (2) Tierschutzgesetz)

§ Sie dürfen jedes Tier, welches nicht als Lebensmitteltier dient, i.v. und i.m. spritzen.
(gemäß § 56 a Arzneimittelgesetz)

§ Sie dürfen allen Lebensmitteltieren subkutane Injektionen geben, wenn das homöopathische bzw. apothekenpflichtige Arzneimittel für die jeweilige Tierart zugelassen ist.
(gemäß § 58 Arzneimittelgesetz)

Für Tierheilpraktiker, die Blut abnehmen möchten, sind insbesondere die Stellen des Tierschutzgesetzes wichtig, die sich mit Eingriffen am Tier und mit der Betäubung befassen.

Zunächst einmal die Eingriffe:
„Schmerzhafte Eingriffe am Tier dürfen nur nach vorheriger Betäubung durchgeführt werden“. Die Betäubung eines Tieres ist dem Tierarzt vorbehalten. Deshalb können Tierheilpraktiker an Tieren nur Eingriffe vornehmen, die ohne Betäubung zulässig sind und in § 5 Tierschutzgesetz im Einzelnen aufgeführt sind.
Alle anderen Eingriffe, die beim Menschen ohne Betäubung durchgeführt werden, können auch beim Tier ohne Betäubung durchgeführt werden. Das Tierschutzgesetz nimmt hier den Menschen als Maßstab für Schmerzempfindung.
Injektionen, Akupunktur oder auch z.B. das Eröffnen eines reifen Abszesses werden beim Menschen normalerweise ohne Betäubung durchgeführt. Deshalb ist eine Betäubung beim Tier hierfür nicht notwendig.

Nun die Erklärung der Betäubung:
Es gibt immer wieder Meinungsverschiedenheiten, wenn Tierheilpraktiker sich darüber unterhalten, ob eine Betäubung von Tieren durch Tierheilpraktiker zulässig ist oder nicht.
Zunächst einmal behält das Tierschutzgesetz die Betäubung eines warmblütigen Tieres dem Tierarzt vor. Ausnahmen hierzu gibt es z.B. im Schlachtrecht und im Jagdrecht. Außerdem kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
Das Tierschutzgesetz enthält nur das Wort „Betäubung“. Es unterscheidet nicht zwischen Vollnarkose, Teilnarkose oder Lokalanästhesie, ebenso wenig geht es auf die Methode der Betäubung ein. Auch eine lokale Anästhesie, z.B. durch Akupunktur, ist demnach für Tierheilpraktiker ein unzulässiger Eingriff.
Gleichwohl gibt es nach dem Arzneimittelrecht nicht verschreibungspflichtige Lokalanästhetika, die der Tierheilpraktiker rechtmäßig erwerben und auch anwenden darf. Nur eben nicht zur Betäubung!

Eine therapeutische Anwendung z.B. von Lidocain zur Behandlung von Arrhythmie/Kammerflimmern ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt also auch auf die therapeutische Absicht an, mit der ein Arzneimittel eingesetzt wird. Eine Betäubung mit Gasen (CO2, Lachgas) ist jedoch mit Sicherheit ein nach dem Tierschutzrecht dem Tierarzt vorbehaltener Eingriff und für Tierheilpraktiker verboten.

Homöopathische Arzneimittel
Homöopathische Arzneimittel werden nicht zugelassen, sondern registriert. Das heißt, dass für sie kein Wirksamkeitsnachweis erbracht werden muss. Die Anforderungen an Herstellungsqualität und Hygiene entsprechen aber in jedem Fall dem Zulassungsverfahren. Diese Arzneimittel dürfen jedoch nicht an Tieren angewendet werden, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
Wenn ein Hersteller ein homöopathisches Arzneimittel zur Behandlung solcher Tiere auf den Markt bringen will, so muss das Arzneimittel alle Zulassungsbedingungen erfüllen, insbesondere muss die Wartezeit festgeschrieben sein. Hierzu muss ein Rückstandsnachweisverfahren angegeben werden, mit dem die Rückstände und Metaboliten des Arzneimittels zweifelsfrei nachgewiesen werden können.
Sie müssen in ein Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen werden, wenn sie als Fertigarzneimittel in Mengen von über 1.000 Packungen pro Jahr in Verkehr gebracht werden oder bestimmte andere Kriterien erfüllen (§38 AMG). Für homöopathische Arzneimittel gelten spezielle Kennzeichnungspflichten, z.B. dass keine therapeutische Indikation angegeben wird, weil es sich um ein homöopathisches Arzneimittel handelt. Die Angabe lautet: „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“ (§10) Die EU-Richtlinie 2001/83/EG fordert die Angabe "Homöopathisches Arzneimittel ohne genehmigte Heilanzeigen" (Art. 69)

Ausgearbeitet und bereitgestellt vom Ältesten Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands seit 1931 e.V.
Birgit Weidacher-Bauer
2. Vorsitzende


Im Folgenden die aktuelle Gesetzeslage, die diese Aussagen belegt:

Vierter Abschnitt: Eingriffe an Tieren
§ 5

(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.

(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

§ 48 Verschreibungspflicht

Arzneimittel, die

1 durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, oder die
2 nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Abgabe zur Ausstattung von Kauffahrteischiffen durch Apotheken nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.


[Bild: baron2.gif]
Hunde lügen nie, wenn es um Liebe geht. - Jeffrey Moussaieff Masson -

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