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Darf ich Heilmittel "empfehlen"?
#1
Hallo,

darf ich als HPP natürliche Heilmittel, wie zB Baldrian oder Neurexan, meinen Klienten "EMPFEHLEN" ) ? Verordnen darf ich sie nicht, aber ich werde immer mal wieder gefragt, was es denn für pflanzliche Wirkstoffe gibt.

Aktuell habe ich jetzt zB ein Mittel als Musterpackungen gegen Streß bekommen (Rhodiola Rosea). Dürfte ich das empfehlen und in meiner Praxis quasi zum Mitnehmen auslegen (also die Entscheidung dem Klienten überlassen)?

Danke schon mal,
liebe Grüße,
Petra

PS Liebe Savina, sicherlich hast Du zu diesem Thema was in der Ausbildung gesagt, doch manches gerät doch in Vergessenheit und ist ja zusätzlich noch Bundesland abhängig. Ich wurde nur durchs Internet gerade nicht ganz schlüssig. Empfehlen wohl ja, wichtig liegt die Betonung wohl auf "empfehlen" und nicht "verordnen". Vorausgesetzt es handelt sich um rein psychische Beschwerden, die damit behandelt werden sollen und der Rest abgeklärt ist. Aber vielleicht liege ich auch falsch.........
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#2
Schau mal hier 

http://www.drstebner.de/pdf/355.pdf  
Hauptseite:  http://www.drstebner.de/

Dort steht: Wenn es ins psychotherapeutische Gesamtkonzept gehört ja, ALLERDINGS ist es nicht in allen Bundesländern erlaubt, und dann auch keine Empfehlung.

Hier war es in 2015 schon mal Thema
http://www.fernlehrgang-heilpraktiker.co...18837.html

LG Petra
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#3
Danke, das hilft schon mal.
Es wird hier sich  hier in dem Bericht immer auf homöopathische Mittel bezogen, was ist mit den pflanzlichen Mitteln in nicht homöopathischer Form?
Ich persönlich sehe das genauso. Bin ich da richtig?

LG,
Petra
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#4
Liebe Petra,

mich hat diese Frage ja auch sehr umgetrieben. Ich hatte damals beim GA Freiburg angefragt und eine sehr zurückhaltende Antwort bekommen, die mir auch nicht weitergeholfen hat.

Im Moment bin ich in der Phase der Praxisgründung. Wenn ich dann mal wirklich arbeite, würde ich es nicht wagen, mit Homöopathie (bzw. anthroposophischen, gemmotherapeutichen Mitteln etc.) Werbung zu machen, obwohl ich dafür und auch für anthroposophische Medizin hier an der Schule den Ausbildungsgang mit Zertifikat durchlaufen habe. Ich würde die Mittel den Patienten aber schon nennen, eben mit dem Ratschlag "fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker". Vermutlich würde ich meine Selbstversuche schildern, denn die mache ich ja immer mal mit spagyrischen oder gemmotherapeutischen Mitteln oder so, weil ich aus der Homöopathie so daran gewöhnt bin, die Wirkung eines Mittels im Selbstversuch auszuprobieren.

Vor meinem Erfahrungshintergrund sieht es so aus, als müsse man diese Fragen ganz, ganz niedrigschwellig angehen...

... und damit meine ich nicht nur Homöopathie, um Deine Frage zu beantworten, sondern auch andere pflanzliche Mittel, deren Indikationsgebiet sich auf psychische Erkrankungen im Grunde aus der F4 bezieht (oje, hoffentlich habe ich das jetzt in der Formulierung ausreichend eingeschränkt; aber Du wirst wissen, was ich meine).

Herzliche Grüße
Susanne
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#5
Darauf kann ich mich in Berlin berufen:

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin vom 18.11.2011, AZ: I C 24/5317:  
 
„Gegen die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung bestehen keine Bedenken.“



Hier geht es nicht nur um homöopathische Mittel !

Schau doch nochmal genau nach deinem Bundesland.




LG Petra
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#6
Liebe KollegInnen

Ich habe letztens unser Gesundheitsamt in Köln angeschrieben, um auch etwas mehr Klarheit zu bekommen. Die Antwort war recht straff und klar:

Die Verordnung/ Empfehlung von Wirkstoffen, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen sind dem HPP untersagt! Andere Präparate darf er im Rahmen seines Tätigkeitsgebietes empfehlen. 

Bachblüten sind damit frei für mich Tongue Und wahrscheinlich einiges andere, was ich einfach empfehlen darf, weil ich es gut kenne oder selbst ausprobiert habe. Aber sobald  der Wirkstoff zur oben genannten Gruppe gehört, geht es eben nicht mehr. 

Vielleicht hilft es dem ein oder anderen weiter Smile

Viele Grüße 

Regina
*****************************************************************
Wenn dir jemand Zitronen ins Glas kippt, mach LIMONADE draus!"  

www.praxis-rhv.de
www.klopfakupressur-fachfortbildungen.de
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#7
(07.10.2016, 21:32)Regina Herzog-Visscher schrieb: Liebe KollegInnen

Ich habe letztens unser Gesundheitsamt in Köln angeschrieben, um auch etwas mehr Klarheit zu bekommen. Die Antwort war recht straff und klar:

Die Verordnung/ Empfehlung von Wirkstoffen, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen sind dem HPP untersagt! Andere Präparate darf er im Rahmen seines Tätigkeitsgebietes empfehlen. 

Bachblüten sind damit frei für mich Tongue Und wahrscheinlich einiges andere, was ich einfach empfehlen darf, weil ich es gut kenne oder selbst ausprobiert habe. Aber sobald  der Wirkstoff zur oben genannten Gruppe gehört, geht es eben nicht mehr. 

Vielleicht hilft es dem ein oder anderen weiter Smile

Viele Grüße 

Regina

Gilt das für ganz Rheinland-Pfalz? Oder denkst du das es nur für Raum Köln gilt?

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#8
Für Baden-Württemberg zitiere ich hierzu, wie bereits zuvor in anderen Threads, den Beitrag von Horst aus 2015. Die Haltung und Aussage ist da sehr klar und ich gehe davon aus, dass sich daran bislang auch nichts geändert hat:

Forumsbeitrag von Horst Richter:
13.08.2015, 15:56

Hallo miteinander,  
heute muss ich leider von einem Rückschlag berichten, der aber aber für alle HPP-Anwärter im Zulassungsverfahren in Baden-Württemberg (BW) wichtig sein kann:
BW (Sozialministerium, SM) rudert leider zurück in der Frage, ob ein HPP nicht-verschreibungspflichtige Arzneien - insbesondere Homöopathika - im Rahmen der Behandlung verordnen und/oder verabreichen kann. Entgegen seiner bisher (auch schriftlich) vertretenen Ansicht, dass dies durchaus möglich sei, vertritt es nun auf Anfrage der HP-Schule IR die Haltung:

"Die sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie umfasst aus unserer Sicht daher nicht die Erlaubnis zur Verordnung von Arzneimitteln."    (Schreiben des SM vom 11.08.2015 AZ.: 3-5418.1-002/2)
Die für die Heilpraktikerüberprüfung in BW zuständigen Gesundheitsämter hat das SM von seiner Rechtsauffassung unterrichtet.

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung weist das SM darauf hin, dass für die Zulassungsüberprüfung für einen HPP-Anwärter keine "Kenntnisse in Arzneikunde" verlangt und abgefragt werden.

Da Homöopathika zu den Arzneimitteln gehören, wird bei der Zulassungüberprüfung für den HPP durch die Gesundheitsämtern im BW auf die Frage, ob der HPP auch Homöopathika verordnen darf, ein klares "nein" erwartet.

Da Homöopathika fast ausschließlich nicht verschreibungpflichtig sind, kann ein HPP seinen Patienten m.E. jedoch  empfehlen, sich gewisse homöopathische Mittel zur Therapiebegleitung in der Apotheke zu besorgen und einzunehmen (genau so, wie er empfehlen kann, "viel grünen Tee, viel Bewegung und viel frische Luft").  

Ähnliches gilt für Bachblütenessenzen: Diese gelten zwar nicht als Arzneimittel sondern als Lebensmittel, können daher aber auch nicht als Therapie verordnet werden (weil keine Arzneimittel!). Empfehlen zur Therapiebegleitung kann sie der HP/HPP jedoch problemlos.

Sorry für die Nachricht, über die man/frau sicherlich herzhaft diskutieren kann. In der Überprüfung in BW sollte man/frau sie aber im Hinterkopf haben.

GlG
Horst
Liebe Grüße
Annette

www.praxis-herzberg-am.de
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#9
Danke für Eure Antworten. Wie ich sehe, ist es von Bundesland zu Bundesland und sogar noch von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt eventuell unterschiedlich.

Verordnen...... möchte ich sowieso nichts als HPP. Aber es kommt nun mal ab und an die Frage "Kann ich noch was unterstützend nehmen?" oder "Kennen Sie dieses oder jenes Präparat?"
Und da könnte ich mir schon vorstellen, pflanzliche Mittel, die mir selber mal vielleicht geholfen haben, auch mal zu empfehlen.

Wohl eine Grauzone.... Huh

LG und Danke,
Petra
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