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Örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes. Bei welchem Gesundheitsamt melde ich mich an?
#1
Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland:
In der Regel ist das Gesundheitsamt zuständig in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, da man davon ausgeht, dass Sie auch hier beabsichtigen Ihre Praxis zu eröffnen. Beabsichten Sie jedoch Ihre Praxis an einem anderen Ort eröffnen, so ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll.
In diesem Fall gilt auch für Sie, wie nachstend beschrieben "Wohnsitz im Ausland".


Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland:
Wenn Sie im Ausland leben und hier in Deutschland zur Heilpraktiker-Überprüfung zugelassen werden möchten, ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bei der Antragstellung sind daher objektive und nachvollziehbare Gründe für den geplanten Niederlassungsort in Deutschland anzugeben.

Nachvollziehbare Gründe sind vor allem bestehende geschäftliche oder familiäre Beziehungen. Am einfachsten ist es, wenn Sie hier in Deutschland einen bereits bestehenden Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sofern dieser nicht vorhanden ist ,müssen Sie nachvollziehbare Gründe angeben, dass Sie hier in Deutschland in einem bestimmten Ort eine Praxis eröffnen möchten.

Beispiele:

Ich beabsichtige eine künftige HP-Praxis in (z.B. meiner Geburtstadt) Berlin zu eröffnen, da ich

• hier wieder hinziehen möchte. Ich habe hier lange Jahre gewohnt und möchte wieder zu meinen Wurzeln zurückkehren
• dort Verwandte (Eltern, Schwester, Freunde, Geschäftspartner) habe,
die bereits für mich auf der Suche nach geeigneten Praxisräumen sind
• mit Studienkollegen (Freunden) gemeinsam eine Praxis eröffnen möchte
• dort bereits eine Wohnung mit Praxis in Aussicht habe
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#2
Dazu habe ich mal eine Frage!
Ich lebe ja im Moment in Hessen (Wiesbaden) komme aber aus Bayern (Würzburg).
Im Moment schaut es so aus, als wenn ich hier bleiben würde. Wenn ich nun auch hier meine Prüfung mache und mich dann doch entschließe wieder nach Bayern zu ziehen, ist das dann ein Problem?
Also wenn ich z.B. meine Prüfung in Hessen mache, darf ich dann trotzdem in Bayern eine Praxis eröffnen?

Huh
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#3
Liebe Frau Starke,
das ist überhaupt kein Problem! Wenn Sie die Erlaubnis zum Ausüben der Heilkunde haben, können Sie Ihre Praxis überall in Deutschland betreiben - ganz unabhängig davon wo Sie die Prüfung abgelegt haben.
Herzliche Grüße von Isolde Richter
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#4
Hallo! Das Thema ist von 2009; gilt das heute noch genauso?

Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland:
Wenn Sie im Ausland leben und hier in Deutschland zur Heilpraktiker-Überprüfung zugelassen werden möchten, ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bei der Antragstellung sind daher objektive und nachvollziehbare Gründe für den geplanten Niederlassungsort in Deutschland anzugeben.

Nachvollziehbare Gründe sind vor allem bestehende geschäftliche oder familiäre Beziehungen. Am einfachsten ist es, wenn Sie hier in Deutschland einen bereits bestehenden Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sofern dieser nicht vorhanden ist ,müssen Sie nachvollziehbare Gründe angeben, dass Sie hier in Deutschland in einem bestimmten Ort eine Praxis eröffnen möchten.

Beispiele:

Ich beabsichtige eine künftige HP-Praxis in (z.B. meiner Geburtstadt) Berlin zu eröffnen, da ich

• hier wieder hinziehen möchte. Ich habe hier lange Jahre gewohnt und möchte wieder zu meinen Wurzeln zurückkehren
• dort Verwandte (Eltern, Schwester, Freunde, Geschäftspartner) habe,
die bereits für mich auf der Suche nach geeigneten Praxisräumen sind
• mit Studienkollegen (Freunden) gemeinsam eine Praxis eröffnen möchte
• dort bereits eine Wohnung mit Praxis in Aussicht habe

Herzliche Grüße
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#5
(06.10.2018, 14:21)marcellamo schrieb: Hallo! Das Thema ist von 2009; gilt das heute noch genauso?

Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland:
Wenn Sie im Ausland leben und hier in Deutschland zur Heilpraktiker-Überprüfung zugelassen werden möchten, ist diejenige Behörde für Sie zuständig, in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bei der Antragstellung sind daher objektive und nachvollziehbare Gründe für den geplanten Niederlassungsort in Deutschland anzugeben.

Nachvollziehbare Gründe sind vor allem bestehende geschäftliche oder familiäre Beziehungen. Am einfachsten ist es, wenn Sie hier in Deutschland einen bereits bestehenden Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sofern dieser nicht vorhanden ist ,müssen Sie nachvollziehbare Gründe angeben, dass Sie hier in Deutschland in einem bestimmten Ort eine Praxis eröffnen möchten.

Beispiele:

Ich beabsichtige eine künftige HP-Praxis in (z.B. meiner Geburtstadt) Berlin zu eröffnen, da ich

• hier wieder hinziehen möchte. Ich habe hier lange Jahre gewohnt und möchte wieder zu meinen Wurzeln zurückkehren
• dort Verwandte (Eltern, Schwester, Freunde, Geschäftspartner) habe,
die bereits für mich auf der Suche nach geeigneten Praxisräumen sind
• mit Studienkollegen (Freunden) gemeinsam eine Praxis eröffnen möchte
• dort bereits eine Wohnung mit Praxis in Aussicht habe

Herzliche Grüße
Liebe/lieber marcellamo, vielen Dank für die Frage. Wir sehen immer wieder, dass es im Ermessen der einzelnen GÄ liegt, wen sie aus welchen Gründen und mit welchen Auflagen zur Prüfung zu lassen. Manche machen das ganz unkompliziert, andere verlangen einen Mietvertrag aus dem ersichtlich wird, dass man zukünftig bereits Praxisräume angemietet hat.

Grundsätzlich gilt die Erlaubnis natürlich wie damals dann auch bundesweit egal wo man an der Überprüfung teilgenommen hat.

Ich weiß nicht, was genau die Frage überhaupt war und habe mich mit dieser Antwort einmal vorgetastet. Habe ich schon richtig getippt?
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