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Meldepflicht nach dem IfSG erweitert
#1
Hier hatte euch schon vor einigen Tagen Horst informiert

dass die Meldepflicht erweitert wurde.
Wegen der Wichtigkeit - und weil das gut in der Mündlichen gefragt werden kann, hier eine kurze Übersicht:

Das Bundesministerium für Gesundheit

hat eine Anpassungsverordnung für Meldepflichten nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) erlassen.
Die Verordnung tritt am 1.5.2016 in Kraft.

Daraus ergeben sich 2 wichtige Änderungen:
Die Meldepflicht nach § 6 IfSG wird erweitert auf
die Erkrankung bzw. der Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf.

Die Meldepflicht für bestimmte Erreger nach §7 IfSG wird erweitert auf
a) Arboviren, wie Zika-Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus und Chikungunya-Virus bei akuter Infektion
b) bestimmte Erreger, die gegen bestimmte Antibiotika resistent sind, wie z.B. Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA), Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liqor; Enterobacteriaceae, Morganella supp. u.a.

Zielsetzung ist die Reduzierung der jährlich ca. 15.000 Todesfälle durch antibiotika-resistente Krankenhausinfektionen. Dazu sollen mit Arboviren (z.B. Zika-Viren) infizierte Reiserückkehrer schneller erfasst und überwacht werden können.

Die neuen Meldepflichten betreffen bestimmte Bakterien, die gegen die Antibiotikagruppe der Carbapeneme resistent sind.

Wichtig:
Das Behandlungsverbot des § 24 IfSG für Nichtärzte (Fälle der §§ 6 und 7 IfSG) gilt auch für alle Meldepflichten, die der Bund durch Rechtsverordnungen gemäß § 15 Absatz 1 IfSG zusätzlich einführt. Die neue Meldepflichtverordnung ist eine derartige Verordnung!!
Das bedeutet, die neu aufgenommenen Krankheiten/Verdachtsfälle und Krankheitserreger dürfen ab dem 1.5.2016 nicht mehr von Heilpraktikern behandelt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der neuen Meldeverordnung erfüllt sind.



Für diejenigen, die es ganz genau wissen möchten, hier der Original-Verordnungstext:
"Verordnung zur Anpassung der Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz an die epidemische Lage (IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung - IfSGMeldAnpV)
V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 515 (Nr. 13)
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2126-13-7
 
Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
 
§ 1 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten
 
(1) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen.
 
(2) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf die Erkrankung sowie den Tod an einer Clostridium difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf. Ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
1. der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridium-difficile-Infektion in eine medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
2. der Erkrankte zur Behandlung der Clostridium difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,
3. ein chirurgischer Eingriff, z. B. Kolektomie, aufgrund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis erfolgt oder
4. der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridium-difficile-Infektion verstirbt und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wird.
 
§ 2 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
 
(1) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten oder indirekten Nachweis von Chikungunya-Virus, Dengue-Virus, West-Nil-Virus, Zika-Virus und sonstigen Arboviren, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
 
(2) Die Meldepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den direkten Nachweis folgender Krankheitserreger:
 
1. Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme (MRSA); Meldepflicht für den Nachweis aus Blut oder Liquor,
2. Enterobacteriaceae mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante, mit Ausnahme der isolierten Nichtempfindlichkeit gegenüber Imipenem bei Proteus spp., Morganella spp., Providencia spp. und Serratia marcescens; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation,
3. Acinetobacter spp. mit Carbapenem-Nichtempfindlichkeit oder bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante; Meldepflicht bei Infektion oder Kolonisation.
 
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 ändert mit Wirkung v. 1. Mai 2016 AIMPV offen, LabMeldAnpV offen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung vom 11. Mai 2007 (BGBl. I S. 732) und die Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung" außer Kraft.

Fundstelle: Bundesgesetzblatt
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#2
Liebe Isolde, lieber Horst,
ganz herzlichen Dank für den Hinweis!!! Interessant, dass die zoonotische Influenza so wichtig geworden ist, dass man sie nun mit in § 6 IfSG aufführt, obwohl ja wohl die aviäre Influenza (Vogelgrippe) bislang auch schon dort aufgeführt war.
Bei den Methicillin-resistenten Stämmen (MRSA) hatte ich nie ganz verstanden, wie es sich nun mit Behandlungsverbot für den HP verhält - vollständiges Verbot und nur in bestimmten Fällen?? Nun hat der HP offenbar ein vollständiges Behandlungsverbot (wg. § 24 i.V.m. § 7 IfSG).

Viele Grüße
Winnie
****Ich habe keine Macken - das sind special effects.****
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#3
Danke liebe Isolde.

Das ist sehr gut, dass Du uns hier immer auf den aktuellsten Stand bringst. Für die Mündliche ist das extrem wichtig zu wissen und ich könnte mir vorstellen, dass man auch Eindruck hinterlässt, wenn man weiss, dass es dort diese Aktualisierung ab 01.05.16 gibt. Sprich: nicht nur dass sondern auch wann es in Kraft getreten ist.

Nur ein Problem habe ich jetzt: Ich merke mir die 6er Krankheiten ja nach der Melodie des Liedes "Hänschen Klein". Das passt jetzt nicht mehr Wink Smile

Ich sing meinem Sohn jetzt also etwas schneller vor: Bo - Choclo - Di Smile

Patenkind von Werner Bergner
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#4
Hallo zusammen,

ich finde es auch richtig super, dass wir so schnell immer über jede Neuerung auf dem Laufenden gehalten werden. Vielen Dank hier Smile

Für mich hat sich jetzt eine Frage zur zoonotischen Influenza ergeben.

Einerseits wird die aviäre Influenza aus §6 herausgenommen, andererseits die zoonotische dazu.
Dazu würde dann auch noch die Schweinegrippe und weitere auftauchende von Tieren auf Menschen übertragbare Influenza zählen, oder? Also doch auch weiterhin - nur nicht explizit aufgeführt - die aviäre Influenza!?

Kann mir außerdem jemand sagen, wie die Krankheitsverdachtsmeldung ablaufen würde? Schließlich würde doch auch die humane Influenza symptomatisch nicht zu unterscheiden sein. Und der epidemiologische Zusammenhang ergibt sich durch Pressmeldungen?? Oder wenn ich zwei Patienten mit der Symptomatik habe und die im Kontakt zueinander standen? Ich bin da etwas irritiert.

Würde mich sehr um über eure Antworten freuen und ich hoffe, dass ich nicht zu sprunghaft in den Aufführungen war.

Anschließend noch mal zitiert die entsprechenden Abschnitte:

"§ 1 Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten

(1) Die Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird ausgedehnt auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an zoonotischer Influenza. Die Meldung eines Krankheitsverdachts hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist.
[…]
§ 3 ändert mit Wirkung v. 1. Mai 2016 AIMPV offen, LabMeldAnpV offen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung vom 11. Mai 2007 (BGBl. I S. 732) und die Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung" außer Kraft."

Vielen Dank und liebe Grüße
Sieglinde
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#5
Schau mal auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes, da ist alles über das IfSG zu finden.

Der epidemologische Zusammenhang ergibt sich ab 2 Personen mit der gleichen Erkrankung, z.B. Geschwisterkinder mit den gleichen Symptomen einer eventuellen Infektions-KH (Scharlach, Masern z.B.)

Was die Influenza (hier die zoonotische ausgenommen), angeht, diese steht in § 7 IfSG, namentliche Meldung nur bei Nachweis des Influenzavirus aus Blut oder Liquor - hier mal mit meinen eigenen Worten etwas formuliert.

Das IfSG, das ich hier zu hause in meinem Büchern hab, da steht die humane Influenza nicht im § 6 drin.

Das was ich hier geschrieben hab, ist aus dem Buch E. Bierbach. Doch so wie ich hier das geänderte versteh, das würde ja heißen, das der Influenzavirus,der in § 7 (namentliche Meldung...) steht, das der da raus genommen ist.

Ansonsten hab ich was diese Gesetzesänderung hier angeht, auch n icht mehr, als Isolde uns hier gegeben hat.

Liebe Grüße
Ela
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