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Behandlung bei Depression
#1
Question 
Hallo,

habe eine Frage zur Prüfung. Du hast ein Patient mit einer mittlere/schwere Depression diagnostiziert. Der Prüfer uns fragt: "Würden Sie die Patientin begleitend behandeln?"

Eigentlich würde ich den Patienten bitten nach der Abklärung durch den Psychater (mit Medi's, etc.) zu fragen, ob ich ihn begleitend behandeln darf.

Aber eigentlich haben wir gelernt, dass wir bei endogene Psychose nicht behandeln dürfen.
Dürfen wir begleitend behandeln? Ja oder Nein?
Wie sieht das dann bei Schizophrenie aus? Begleitend Ja/Nein?

Danke im voraus für die Entwirrung!
Caren
Grüßle Caren

Man kann einen Menschen nichts lehren, man kann ihm nur helfen,es in sich selbst zu entdecken!
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#2
Mit Sicherheit kann ich es Dir auch nicht beantworten, ich habe es aber so verstanden, dass begleitend vom HPP immer behandelt werden darf. Nur nicht ursächlich allein.
Bei Schizophrenie und endogener Depression geht es ja vorrangig um Verschreibung von Neuroleptika, bzw um Antidepressiva, weil beide zum endogenen Formenkreis gehören und der Transmitterhaushalt gestört ist. Daher Facharzt. Gegen Begleitung spricht nichts. Bei Schizophrenie nach Abklingen der psychotischen Symptome, versteht sich  Big Grin

LG Petra
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#3
Ich pusch noch mal nach oben. Wie seht ihr anderen das? Dürfen wir behandeln? Ja oder Nein?
Grüßle Caren

Man kann einen Menschen nichts lehren, man kann ihm nur helfen,es in sich selbst zu entdecken!
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#4
Petra hat das schon sehr gut erklärt in ihrem Beitrag oben.
Eine ursächliche und alleinige Behandlung der obigen Krankheitsbilder ist dem HPP, wie wir wissen, nicht erlaubt.
Diese muss gewährleistet sein durch den Facharzt, in erster Linie schon aufgrund der erforderlichen medikamentösen Behandlung.

In der Prüfung würde ich also sagen: grundsätzlich nein.

In der Praxis würde ich sagen, dass je nach Schweregrad der Erkrankung unter Umständen eine zusätzliche - also rein begleitende Behandlung nach vorheriger Absprache und im Austausch mit dem behandelnden Facharzt erfolgen kann, insofern der HPP die wesentlichen Kriterien der Sorgfaltspflicht erfüllt und die entsprechende Kompetenz in Form von fachspezifischen Ausbildungen mitbringt. Die begleitende Behandlung, z.B. in Form von Gesprächstherapie gemäß der Roger'schen Grundhaltung mit Empathie, Akzeptanz und Kongruenz sowie eine psychoedukative Unterstützung kann den Patienten zusätzlich zur fachärztlichen Behandlung stabilisieren und auch dazu beitragen, die Compliance des Patienten zu fördern.
Liebe Grüße
Annette

www.praxis-herzberg-am.de
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#5
... Eine ganz kleine Ergänzung hätte ich noch. Im Hinterkopf sollte man noch daran denken, dass bei einer schweren depressiven Episode eine aufdeckende Therapie nicht erfolgen darf! Wenn ich also nur aufdeckende Verfahren anbiete, dann hätte ich es schwer, dem Prüfer zu erklären, womit ich arbeiten würde. Zum Beispiel gilt die kognitive VT als hochwirksam, um destruktive Gedankenmuster zu ändern. Ich finde es super, dass du dir im Vorfeld schon eine genaue Antwort dazu überlegst !

Viel Erfolg wünsche ich dir,

Regina
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Wenn dir jemand Zitronen ins Glas kippt, mach LIMONADE draus!"  

www.praxis-rhv.de
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