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Darf ein HPP mit Homöopathika und Bachblüten behandeln
#1
Hallo miteinander,
immer wieder taucht (auch im Forum) die Frage auf, ob ein HPP, dessen Heilbehandlungserlaubnis ja auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist, auch Homöopathika und /oder Bachblüten einsetzen darf.
Da Bachblüten anders als Homöopathika zu bewerten sind, müssen wir die Frage hier getrennt angehen:

1. Homöopathika (registrierte) stellen Arzneimittel i.S. des AMG dar, die (soweit nicht verschreibungspflichtig) grundsätzlich auch vom HPP zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen angewandt werden können. Hinsichtlich der Ausübung der Heilkunde wird grundsätzlich nicht zwischen körperlichen und seelischen Leiden oder Krankheiten unterschieden.
Psychotherapie ist, wie schon die Bezeichnung und § 1 Abs. 3 PsychThG ausdrücken, ein Ausdruck für therapeutisches Verfahren bei Leiden, „bei denen Psychotherapie indiziert ist“, d.h. es muss ein Leiden vorliegen, das gerade eine Einwirkung auf den psychischen Zustand des Patienten erfordert, nicht jedoch auf den somatischen Zustand.
Stark vereinfacht: Hat ein Patient ein somatisches Leiden, muss gezielt der Körperzustand behandelt werden. Hat ein Patient ein psychisches Leiden, muss gezielt die Psyche behandelt werden. (Der psychosomatische Aspekt ist eine eigenständige, über die wir uns demnächst einmal gesondert austauschen sollten).

Wurde einmal der Schwerpunkt eines Leidens als psychisch bedingt diagnostiziert, so ist ein therapeutisches Gesamtkonzept zu erstellen, das auch den Einsatz von Homöopathika als Unterstützung einer ansonsten psychotherapeutischen Therapiemethode herangezogen werden kann, sofern das Krankheitsbild des homöopathischen Mittels dem psychischen Leidensbild entspricht (bei organotroper Homöopathie eher nicht begründbar).

Die begleitende Anwendung von Homöopathika ist sinnvoll und entspricht auch dem homöopathischen Prizipien . Daher haben sich auch 11 Bundesländer (diese sind für die HPP-Zulassung und Überwachung der HPP-Tätigkeiten zuständig) bislang positiv zur Anwendung von nicht-Verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung durch HPPs geäußert, sofern der HPP „darin fit ist“ (Sorgfaltspflicht): Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Die übrigen Bundesländer sind diesbezüglich noch unschlüssig oder stehe der Anwendung von Medikamenten durch HPP eher ablehnend gegenüber und verweisen auf die jeweiligen Gesundheitsämter. Obwohl die einzelnen Bundesländer die rechtlichen Regeln für Heilpraktiker nicht bestimmen können (Bundesrecht!), so legen sie dieses Recht jedoch insbesondere für die Zulassung/Überprüfung durch die Gesundheitsämter aus. Für die Vorbereitung auf die Zulassung zum HPP empfiehlt es sich daher, in den oben nicht aufgezählten Bundesländern sich vorher beim zuständigen Überprüfungs-Gesundheitsamt zu erkundigen, welche Meinung zu dieser Frage denn dort vertreten wird.
Hier wäre es sicherlich interessant, wenn Ihr von euren Erfahrungen berichten könntet.

2. Bachblüten sind keine Arzneimittel, sondern Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel (Stand: März 2015) und können daher weder verschrieben noch verordnet oder zur Behandlung oder für die eigene HPP-Praxis bewerbend eingesetzt werden. Was aber problemlos möglich ist: Sie können die Einnahme von Bachblütentropfen stets „als Ergänzung zu Ihrer HPP-Therapie empfehlen“.

Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst
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#2
Lieber Horst,

ganz, ganz, ganz herzlichen Dank für diesen Beitrag, der wahrlich zum idealen Zeitpunkt kommt.

Ich gehe in Freiburg in die mündliche HPP-Prüfung und habe in meinen Unterlagen angegeben, dass ich die Homöopathie-Ausbildung bei Manfred Nistl gemacht habe (auch Anthroposophische Medizin bei Manfred Nistl - aber hier dürfte dieselbe Regelung greifen wie für die Homöopathie); ich muss also damit rechnen, in der Prüfung gefragt zu werden, ob ich nun auch homöopathisch arbeiten möchte.

Baden-Württemberg gehört ja zu den Ländern, die es erlauben, bei psychogenen Erkrankungen homöopathisch zu arbeiten, aber wie genau ist denn die Formulierung: Als HPP darf ich homöopathische Mittel bei psychogenen Erkrankungen im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung "empfehlen" oder "verordnen" oder wie genau drücke ich mich denn aus? Bin ich mit "empfehlen" auf der sicheren Seite und sage nichts von "verordnen"? Aber wenn ich nun konkret gefragt werde, ob ich verordnen darf, was antworte ich dann?

Im Zweifel schreibe ich ans Gesundheitsamt Freiburg und erbitte eine konkrete Antwort. Was meinst Du? Soll ich das mal machen?

Viele Grüße
Susanne
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#3
Hallo Susanne,
so habe ich das hier bei uns (NRW) auch gehört. Man soll das Gesundheitsamt fragen bzw. anschreiben und sich das bestätigen bzw. genehmigen lassen. Es soll auch Unterschiede in den Gesundheitsämtern geben.

LG Susanne
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#4
Liebe Susanne,

danke für Deine Zeilen. Kommt die Kombination HPP + Homöopathie für Dich auch in Betracht?
Im Gegensatz zu NRW weiß ich, dass ich in Baden-Württemberg Homöopathika bei psychogenen Erkrankungen als HPP im Prinzip einsetzen darf. Ich weiß aber nicht genau, ob ich empfehlen oder verordnen darf. Insofern wäre es schon gut, einfach mal in Freiburg anzufragen, dann ist es geklärt. Ich informiere Euch dann.

Viele Grüße
Susanne
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#5
Hallo Susanne,
Ich halte den Vorschlag von Susanne, direkt mal beim GA nachzufragen für gut. Die offizielle Akzeptanz von Homöopathika-anwendenden HPPs kam zwar vom SM (Sozialministerium) BW, und damit von der vorgesetzten Stelle für das Gesundheitsamt, wurde aber möglicherweise gar nicht an die Gesundheitsämter weitergegeben. Am besten per EMail anfragen, das geht schnell und Du bekommst dann (wahrscheinlich) eine Antwort-EMail zurück.
Kommt nichts zurück (das deutet eine gewisse Unsicherheit beim GA an), halte Dich besser ans "Empfehlen".
Bei Ärger gib wieder Laut Big Grin.
Liebe Grüße
Horst
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#6
Danke für die ausführliche Information, das hat die Sache für mich noch ein Stück klarer gemacht top
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#7
Ich habe meine Anfrage losgeschickt. Mal schauen, welche Antwort ich bekomme.

Es gibt ja die Beschlussfassung des Hessischen Sozialministeriums von 2012, auf die man sich im Grunde beziehen kann: AZ: V1-18b 2500 vom 22. Februar 2012

Sie wurde bereits kommentiert: http://www.drstebner.de/pdf/355.pdf
Hauptseite: http://www.drstebner.de/

Aber am liebsten wäre es mir natürlich, ich hätte direkt vom Gesundheitsamt Freiburg eine zustimmende Rückmeldung.

Herzliche Grüße
Susanne
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