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Steuerliche Absetzung, Werbungskosten, Sonderausgaben bei Aus- und Weiterbildungen
#21
Guten Morgen liebe Silke,

momentan kann ich noch nichts dazu sagen, weil ich die Steuer für letztes Jahr (mit den entsprechenden Ausgaben) noch nicht gemacht habe.
Befinde mich in Prüfungsvorbereitungen und sobald etwas Luft ist, wird das erledigt. Sobald ich mehr weiß, berichte ich Euch hier gern.

Liebe Grüße

Claudia

Liebe Grüße  
blume
Claudia
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#22
Danke für die Rückmeldung!

Die Daumen sind für dich gedrückt!!!!
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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#23
Übrigens....Ihr könnt auch gebraucht gekaufte Bücher absetzen. Ich habe in meiner Steuererklärung einfach die Überweisungsbelege beigefügt. Ich hatte mehrere Bücher in den eBay-Kleinanzeigen und im HP-Flohmarkt im fb gekauft...wie gesagt gebraucht und ALLESAMT wurde mir voll anerkannt....vielleicht habt Ihr ja auch Glück!
Herzlichst
STEFFI

Lass dich nicht unterkriegen, sei frech, wild & wunderbar!
-Astrid Lindgren-


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#24
Liebe Steffi,

vielen Dank für die Info - das ist wirklich gut zu wissen, dass man auch versuchen kann, gebrauchte Bücher abzusetzen. 
Vielleicht hat man ja Glück.  Prima.  Smile

Vielen Dank und liebe Grüße aus Kenzingen!

Patrizia  Heart
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#25
Immer wieder sehr gerne, liebe Patrizia!  Heart
Herzlichst
STEFFI

Lass dich nicht unterkriegen, sei frech, wild & wunderbar!
-Astrid Lindgren-


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#26
Hallo Steffi, hallo Patrizia

Wo setzt ihr denn die Bücher und andere Materialien ab. Läuft das unter Werbungskosten oder unter Sonderausgaben.
Jedes Jahr der gleiche Ärger, wo setz ich es ab, damit es anerkannt wird.
Bin aktuell Hausfrau, Erstberuf Physio.

LG

Birgit
Menschen stolpern nicht über Berge, 
sondern über Maulwurfshügel!

                                                                        ( Konfuzius)
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#27
Auf jeden Fall nicht unter Werbungskosten......irgendwas mit Sonderausgaben Berufsausbildung...
Herzlichst
STEFFI

Lass dich nicht unterkriegen, sei frech, wild & wunderbar!
-Astrid Lindgren-


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#28
Sad 
Hallo Patrizia,

mein Finanzamt (Bayern)erkennt die Fernschulkosten und alles dazugehörige weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten an. Ich habe eine Ausbidlung als Bürokauffrau (vor 20 Jahren) gemacht und hab allle Kosten als Sonderausgaben angesetzt. Das Finanzamt hat dann die KOsten als Betriebsausgaben  veranschlagt. Nach telef. Rücksprache meinte man, dass es
weder Sonder- noch Werbungskosten bei mir sind, da ich schon eine Ausbildung gemacht habe, und schließlich ist das Fernstudium das Ziel eine Selbstständigkeit mit Gewinn zu erzielen. Als Betriebsausgaben ist es für mich genauso absurd, da ich ja noch kein Gewerbe habe.
Jetzt kam auch noch die Aufforderung zur Steueranmeldung für Umsatzsteuer rückwirkend für 2015 und 2016? Als HP ist man doch Umsatzsteuerbefreit? Hat jemand schon ähnliches erfahren? Bin total demotiviert muss ich mich schon jetzt mit dem Fiskus rumärgern? Wer hat ähnliches erfahren? Was kann ich tun.

Freue mich auf kompetente Antworten  Angry Huh

LG Heidi
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#29
Hallo Heidi,

dein FA erkennt deine Ausbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben an und dein Steuerbescheid wird unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
Auf Deutsch heißt das, dass sie erstmal schauen, ob und wann du Einnahmen mit deiner geplanten Tätigkeit erzielst. Ist das nicht der Fall, können (nicht müssen) sie dir die Ausgaben wieder streichen und du musst die Steuern für die Ausgaben, die ja dein zuversteuerndes Einkommen gemindert haben, nachträglich mit Zinsen, 6% pro Jahr, nachzahlen.

Auch als freiberufliche Tätige hast du das Recht zur Umsatzsteuer zu optieren. Das heißt, du kannst es dir aussuchen ob du die Vorsteuer deiner Ausbildung inkl. Bücher usw. geltend machen willst. Wenn du das tust, sind später allerdings auch deine Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. Hier würde ich an deiner Stelle ggf. mal beim FA anrufen und Bescheid sagen, wenn du davon keinen Gebrauch machen willst.

Hoffentlich hilft dir das weiter und deine Motivation steigt wieder Smile
Liebe Grüße
Jeannine

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#30
(10.10.2016, 22:14)jeanninema schrieb: Hallo Heidi,

dein FA erkennt deine Ausbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben an und dein Steuerbescheid wird unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.
Auf Deutsch heißt das, dass sie erstmal schauen, ob und wann du Einnahmen mit deiner geplanten Tätigkeit erzielst. Ist das nicht der Fall, können (nicht müssen) sie dir die Ausgaben wieder streichen und du musst die Steuern für die Ausgaben, die ja dein zuversteuerndes Einkommen gemindert haben, nachträglich mit Zinsen, 6% pro Jahr, nachzahlen.

Auch als freiberufliche Tätige hast du das Recht zur Umsatzsteuer zu optieren. Das heißt, du kannst es dir aussuchen ob du die Vorsteuer deiner Ausbildung inkl. Bücher usw. geltend machen willst. Wenn du das tust, sind später allerdings auch deine Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. Hier würde ich an deiner Stelle ggf. mal beim FA anrufen und Bescheid sagen, wenn du davon keinen Gebrauch machen willst.

Hoffentlich hilft dir das weiter und deine Motivation steigt wieder Smile

Hi,
und danke für deine schnelle Antwort. Nur leider so positiv find ich es nicht, wenn das Finanzamt schon einen gewissen Druck ausübt der mich gleich zu einer Gewinnerzielung mahnt.Natürlich ist das das Ziel, aber ich weiss doch nicht ob das alles so gut läuft anfangs. Dann hab ich ja immer die Rückzahlungen + Zinsen im Kopf. Und was ist wenn ich das Studium aufhören muss aus familliären Gründen oder die Prüfung nicht schaffe ?

Liebe Grüsse
Heidi
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#31
Hallo Heidi,

zunächst mal ist der Steuerbetrag, den du dann zurückzahlen müsstest, wesentlich kleiner, als die Ausgaben, die du geltend gemacht hast. Und es ist dabei völlig unerheblich ob die Ausgaben jetzt Werbungskosten, Sonderausgaben oder Betriebsausgaben betitelt werden. Schau mal auf deinem Bescheid, ob er unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Falls nicht, ist der Bescheid nach 4 Wochen rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden, d.h. es kann auch nichts mehr nachgefordert werden.

Falls er doch unter Vorbehalt ergangen ist und dir das zu schwer im Magen liegt, kannst du dir von deiner Steuererstattung deinem Steuersatz entsprechend etwas zurücklegen, damit du im Falle eines Falles etwas hast.

Als Beispiel dein persönlicher Steuersatz beträgt 25% und du hattest 2015 € 1.000,00 vorweggenommene Betriebsausgaben. Dann bekommst du eine um € 250,00 höhere Steuerstattung. Diesen Betrag könntest du zurücklegen. Kommt dir jetzt irgendwas dazwischen und das FA unterstellt dir Liebhaberei, hast du zumindest mal den ungefähren Betrag. Solltest du aber, wie geplant, eine Praxis eröffnen, hast du ein schönes Startkapital zur Verfügung. Das ist, zumindest für meine Begriffe viel besser, als aus Angst, dass es nicht klappt, auf diesen Steuervorteil zu verzichten. Im schlimmsten Fall hast du nur die Zinsen zusätzlich zu tragen. Die übrigens auch nicht immer erhoben werden.

Häufig lassen die Finanzbeamten auch mit sich reden, wenn es länger dauert als erwartet usw. Manchmal hat man auch Glück und der Vorbehalt der Nachprüfung wird einfach so aufgehoben, ohne das man schon Einnahmen erzielt hat oder das Merkmal wird komplett vergessen. Auch wichtig zu wissen ist, dass wenn du mal eine Praxis eröffnet hast, eine Gewinnerzielungsabsicht ausreicht. D.h. man muss noch nicht mal wirklich einen Gewinn erzielen, sondern nur glaubhaft begründen, was man unternommen hat, um Patienten zu gewinnen, z.B. Flyer, Homepage etc..

Das ist natürlich alles sehr vereinfacht ausgedrückt und soll dir einen Anhaltspunkt geben. Was ich geschrieben habe ersetzt nicht den Beratung von einem Steuerberater.
Liebe Grüße
Jeannine

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#32
Hallo Jeannine,

vielen Dank für deine schnellen Antworten. Du hast wohl gute Kenntnisse in dem Bereich. Mein Steuerbescheid ist nachtürlich auch unter Vorbehalt.... . Aber du hast Recht man kann
immer etwas auf die Seite legen für den Fall das man es zurückzahlen muss. So schnell wird das auch nicht passieren denk ich. Oder kennst du jemand der die Steuererstattung zurückzahlen musste ? Ich habe nur gehört das man ziemlich schnell Gewinn erzielen sollte sonst könnte es schwierig werden. Hast du da ERfahrung? Bist du HP ?

Liebe Grüsse Heidi Wink
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#33
Hallo Patrizia,

ich fand diesen Thread sehr hilfreich und habe mein Finanzamt gefragt, unter was ich die Fortbildungskosten der HP Ausbildung ansetzen kann, unter Werbungskosten oder unter Sonderausgaben.

Die Antwort war:
"bei den Fortbildungskosten zur Heilpraktikerin handelt es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben,
welche auf der Anlage S einzutragen sind." Das ist die Anlage für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Das wundert mich jetzt - hat jemand eine ähnliche Antwort bekommen?
Ich bin in NRW - vielleicht liegt es ja auch im Ermessen der jeweiligen Bearbeiter.
Viele Grüße,
Zitat:*** Mein Lieblingstag ist heute ***

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#34
Liebe Priska,

es ist in der Tat so, das als es vorweggenommene Betriebsausgabe abgesetzt werden kann.

Allerdings möchte dann das FinA auch entsprechend in zeitlichem Zusammenhang auch sehen, das der Betrieb Praxis gegründet wird und auch irgendwann eine positive Gewinnermittlung zeigt. Sonst wird die Steuerersparnis durch die angerechnete Betriebsausgabe zurückgefordert!

Am besten mal von der Steuerberaterin ausrechnen lassen und dann überlegen!

Viel Erfolg!
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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#35
Ich bin gerade über diesen Thread gestolpert und kann auch noch etwas dazu beitragen:

Die Kosten für eine Zweitausbildung können immer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist ja, das man bereits eine Erstausbildung durchlaufen und in diesem Beruf Einkommen erzielt und Steuern abgeführt hat.
Es ist wichtig, dass die Kosten für die Zweitausbildung als Werbungskosten abgesetzt werden, da nur dann der eventuelle Verlustvortrag vorgenommen werden kann. D.h., wenn man in dem Steuerjahr mehr Ausgaben als Einnahmen hatte, kann man diese sich ergebenden Verluste auf das nächste Steuerjahr vortragen und hat so den Vorteil, dass man sämtliche Steuern des laufenden Steuerjahres zurückerstattet bekommt, als auch die restlichen Verluste von den Einnahmen des nächsten Steuerjahres abgezogen werden, so dass auch hier noch eine Steuerersparnis zustande kommt.

Das Finanzamt unterscheidet allerdings, das weiß ich nun aus eigener Erfahrung, ob mit der neuen Ausbildung ein sozialversicherungspflichtiger Beruf oder eine freiberufliche Tätigkeit angestrebt wird.
Wird unterstellt, dass man eine eigene Praxis eröffnen möchte, dann ist davon auszugehen, dass eine freiberufliche Tätigkeit aus selbstständiger Arbeit erzielt wird. In diesem Fall kann das Finanzamt die Ausgaben als vorweggenommene Betriebskosten ansehen und wird es zunächst als Verluste aus selbstständiger Arbeit ansetzen. Wird nach 3-4 Jahren nicht glaubhaft nachgewiesen, dass man eine Gewinnerzielungsabsicht hat (z.B. durch Werbung, steigende Einnahmen, Maßnahmen, die die Bekanntheit steigern, Aufbauen eines Kundenstamms usw.) kann das Finanzamt eine Liebhaberei unterstellen und wird die Steuern aus den Verlusten incl. Zinsen zurückfordern.
So ist es mir mit einer Ausbildung zur tiergestützten Therapie aus dem Jahr 2013 ergangen. Ich wurde bei der Steuererklärung 2013 gefragt, ob ich mich mit der tiergestützten Therapie selbstständig machen möchte. Zu diesem Zeitpunkt habe ich geantwortet, da ich es selber noch nicht entschieden hatte, dass ich mir sowohl eine Anstellung bei einer Einrichtung oder Klinik vorstellen kann, als auch eine Selbstständigkeit.
Rückwirkend wurden mir die Ausgaben mit der Steuererklärung im Jahr 2017 vom Finanzamt aberkannt (Nicht nur mit der Begründung der Liebhaberei, sondern auch, weil mein bisher erlernter und ausgeübter Beruf als Bilanzbuchhalterin und Controllerin zeitlich eine Nebentätigkeit lt. Finanzamt nicht zulassen würde). 

Ich habe allerdings Einspruch eingelegt, der bis zur Rechtsbehelfsstelle ging.
Aus privaten Gründen (längerer Erkrankung) war es mir noch nicht möglich adäquate Gewinne in der tiergestützten Therapie zu erwirtschaften. Auch mache ich derzeit den HPP hier an der Onlineschule, die ich als Ergänzung sehe für den Bereich in dem ich dann auch in der tiergestützten Therapie tätig werden möchte, die dann eines meiner Therapieverfahren werden soll.

Mit dieser Begründung habe ich mich mit dem Finanzamt darauf verständigt, dass die Bescheide zunächst vorläufig erlassen werden und ich die Steuern zurückerstattet bekomme, sobald ich glaubhaft nachweisen kann, dass ich den Beruf tatsächlich ausübe.
Auch bei der Rückerstattung der Steuern werde ich dann die Zinsen mit 6 % zurückerstattet bekommen.

Wichtig für alle:
Bezüglich der Zinsen ist derzeit noch ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes steht noch aus. Hier kann sich noch eine Änderung ergeben.
Wer also in seiner Steuererklärung ab 2015 Zinsen bezahlen musste, sollte darauf achten, dass der Steuerbescheid hinsichtlich der Zinsen vorläufig gestellt ist.
Das sollte von den Finanzämtern eigentlich automatisch erfolgt sein.

Werbungskosten aus der Zweitausbildung sind übrigens nicht nur die reinen Kursgebühren, sondern auch evtl. anfallenden Fahrtkosten für Präsenztermin, Fahrtkosten zu Lerngemeinschaften, Büromaterial, Internetkosten (anteilig berechnet auf private Nutzung und Nutzung der Fortbildung), Bücher, Zeitschriften, Fahrtkosten und Eintrittskosten für Fachtagungen, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten zur Überprüfung Gesundheitsamt, Portoauslagen usw.
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#36
Danke Dir, Gabi, für die ausführliche Information! Sicherlich für uns alle interessant...
Habs mir gleich ausgedruckt und zu den Steuersachen gelegt.
Alles Liebe Dir!
Anja (aus der Minimax-Gruppe bei Savina)
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#37
Jetzt muß ich auch mal fragen, weil ich etwas unsicher bin. Ich bin selbständig als Ergotherapeut und befinde mich parallel in der Ausbildung zum HP. Ich könnte damit argumentieren daß ich als Ergotherapeut mit einer Heilerlaubnis endlich auch ohne Rezept vom Arzt Ergotherapie an Privatpatienten anbieten dürfte und auch einige meiner bisher in Fortbildungen erlernten Dinge wie zB. einiger Traumabehandlungen rechtlich anbieten darf was ich bisher ohne Heilerlaubnis eben nicht darf. Damit wäre das ja quasi eine Fortbildung für mich weil es mich in meinem Beruf noch weiter voranbringt und damit natürlich eine Betriebsausgabe, oder?
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#38
Hallo Frau Anders, hallo miteinander,

bei dem geschilderten Sachverhalt sehe ich kein Problem der steuerlicher Absetzbarkeit und eines Verlustvortrages.
Zur Absicherung rate ich aber zu einer Abklärung mit dem zuständigen Finanzamt, damit auch evtl. erforderliche Formalitäten eingehalten werden.
Liebe Grüße
Horst
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