Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Bauamt
#1
Hallo,

Kann mir jemand sagen, ob die folgenden Aussagen korrekt sind ( Quelle : Seagull1001.pagedeluxe.de ) - man liest ja eigentlich in der einschlägigen Literatur zum Thema Praxiseröffnung immer, dass das Bauamt involviert werden muss :

Heilpraktiker und Bauamt ( Bauaufsichtsbehörde )
 
Immer wieder hört, liest oder erzählt jemand, man muss zur Praxiseröffnung
einen Antrag beim Bauamt  auf  Nutzungsänderung eines Wohngebäudes stellen.
Das ist absolut FALSCH.
Der Heilpraktiker hat mit dem Bauamt NICHTS zu tun, auch dann nicht,
wenn es das Gesundheitsamt verlangt. Das Gesundheitsamt hat dafür keine
gesetzliche Handhabe.  Das Gesundheitsamt kann auch keine baulichen
Veränderungen für eine Praxis verlangen.
Der Heilpraktiker hat bei der Eröffnung einer Praxis nur zwei Dinge zu tun:
er muss sich eine Steuernummer beim Finanzamt holen und
er muss dem Gesundheitsamt die Eröffnung seiner Praxis mitteilen –
sonst nichts.
 
Die immer wieder behauptete Tatsache, man muss eine behinderten gerechte Praxis
 einrichten, muss einen Parkplatz zur Verfügung stellen, muss eine Nutzungsänderung
der Wohnung in eine Praxis beim Bauamt melden und so weiter sind definitiv falsch.
Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat eine Liste von „speziellen Heilberufen“
( die  umfassen mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen ) in dem
alle Heilberufe und Medizinalfachberufe ( Heilhilfsberufe ) namentlich aufgeführt sind.
Dazu gehören die sogenannten akademischen Heilberufe mit staatlicher Prüfung –
also eine abgeschlossene Berufsgruppe,  die sich mit der Behandlung von Krankheiten
und Behinderungen befassen ( Ärzte ).

Darunter fallen auch nichtärztliche Heilberufe ( z.B.: Pflegeberufe, Therapeuten ).
Die Berufsbezeichnungen sind geschützt. Prüfungen werden staatlich überwacht.
Alle Angehörigen eines Heilberufes sind in einer Berufskammer organisiert.

Nur für diesen Berufszweig sind bei der Eröffnung einer Praxis bindende gesetzliche
Bestimmungen einzuhalten, dazu zählt auch ein eventueller Antrag beim Bauamt.

Der Heilpraktiker gehört aber weder zu den Heilberufen noch zu den Heilhilfsberufen.
Deshalb entfallen alle behördlichen Auflagen, die sonst dieser Berufsgruppe auferlegt
werden können.  Das ist in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gleich!
Es gibt auch keine Sonderregelungen, die gesetzliche Änderungen verlangen.

 
Der Heilpraktiker ist Laie mit medizinischem Halbwissen.
Dafür gibt es in Deutschland ( auch nicht in Bayern! ) keine staatlich
gesetzlichen Bestimmungen,  er unterliegt in seiner Tätigkeit nur dem
Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) und dem Heilpraktikergesetz ( HeilprG ).
Der Beruf des Heilpraktikers umfasst eine medizinische Tätigkeit mit bestimmten,
gesetzlich festgelegten Einschränkungen. Hierfür ist keine Ausbildung erforderlich,
es muss nur eine amtsärztliche Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz ( HeilprG )
abgelegt werden. Er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".


Da es für den Heilpraktiker keine staatliche Prüfung gibt, unterliegt er ausschließlich
dem Heilpraktikergesetz, das zur Berufsausübung eine Überprüfung beim örtlichen
Gesundheitsamt verlangt, die sicherstellen soll, dass er keine Gefahr für die
Volksgesundheit darstellt.
 
Deshalb gibt es für die Räumlichkeiten eines Heilpraktiker auch keine Zulassungs-
Voraussetzungen, sondern – wie bereits erwähnt – nur eine Meldepflicht
beim Gesundheitsamt zur Praxis-Eröffnung.
Antworten Zitieren
#2
Hallo Monauel,
der von Dir angeführten Auffassung von Quelle : Seagull1001.pagedeluxe.de kann ich mich so nicht anschließen.

1. Sofern die Heilpraxis in bislang als Wohnräumen genutzten Räumlichkeiten eingerichtet werden soll, liegt eine sog. Nutzungsänderung vor, die nach allen Baugesetzen der Bundesländer einer Genehmigung bedarf. Die Baubehörden haben hierbei zu prüfen, ob diese Nutzungsänderung
- bauplanungsrechtlich (sieht der Bebauungsplan ein reines oder ein gemischtes Wohngebiet vor, ist dort ein Mindestanteil an Wohnnutzung des Gebäudes festgelegt u.ä.), und
- bauordnungsrechtlich (z.B. Zahl der vorgehaltenen Stellplätze, aber auch nutzungsspezifische bauliche Anforderungen)
erfüllt werden.

2. Zu diese nutzungsspezifischen Anforderungen gehören z.B. nach dem IfSG bei einer invasiv arbeitenden Praxis auch die baulichen Hygieneanforderungen gemäß den Vorgaben des RKI.

Sofern eine invasive Praxistätigkeit nicht von vornerein ausgeschlossen werden kann (z.B. bei sektoralen Heilpraktikern <Hpp>) beteiligt das Bauamt auch das Gesundheitsamt, das gemäß den Landesgesetzen der Länder über den Öffentlichen Gesundheitsdienst anzuhören ist und sich gutachtlich gegenüber dem Bauamt äussert (gegebenenfalls mit der Vorgabe von baulichen Anforderungen).

Damit die Gesundheitsämter (die dann auch die Aufgabe der Hygieneüberwachung übernehmen) rechtzeitig abschätzen können, ob und welche Anforderungen an eine Heilpraxis zu stellen sind, ist ihnen die Aufnahme einer Heilpraxis auch zu melden.

Das vorgenannte gilt jedoch nicht bei einer reinen "Bestell-Heilpraxis", d.H. bei Hausbesuchen auf Bestellung ohne eigene Praxisräume).

Richtig ist, dass die Heilpraktikererlaubnis nur nach dem HPG (und den Durchführungsbestimmungen hierzu) erfolgt. Die Praxiseröffnung und -durchführung unterliegt jedoch (wie alle anderen Berufsausübungen auch) allen anderen einschlägigen Gesetzen (wie hier angesprochen dem Baurecht und dem IfSG).

Mit lieben Grüßen
Horst
Antworten Zitieren
#3
Wäre das so einfach, hätte ich vor einiger Zeit meine Traum-Praxis gehabt. Es handelte sich um eine kleine Wohnung in einem zum größten Teil gewerblich genutzten Haus (Apotheke, Ärzte, Physiotherapeuten). Öffentliche Parkplätze waren massenhaft vor dem Haus zu finden.

Der Vermieter hätte mich gerne mit meiner Praxis genommen, er hat alles versucht, aber da er diese berühmte Nutzungsänderung vornehmen musste, scheiterte es an dem Parkplatz.
Das Bauamt verlangte ca. 12.000,-- für die Nutzung eines der öffentlichen Parkplätze. Dazu war der Vermieter nicht bereit. Ich hätte es selbst zahlen müssen … was ich logischerweise nicht gemacht habe.

Ich denke nicht, dass es was geändert hätte, wenn ich gesagt hätte: „Der Heilpraktiker hat mit dem Bauamt NICHTS zu tun“ …

Da man in HP/HPP-Kreisen immer wieder von Problemen wegen Nutzungsänderung hört, scheint es überall gleich zu sein.

Oder haben die Sachbearbeiter der Bauämter allesamt keine Ahnung?? ….

LG Kerstin
"Oft liegt das Ziel nicht am Ende des Weges, sondern irgendwo an seinem Rand." (L. Strauss)

Antworten Zitieren
#4
Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten.
Ich hatte mir schon gedacht, dass es nicht so einfach ist, wie auf der Homepage geschildert :-)

LG

Mona
Antworten Zitieren
#5
Ein interessantes Thema :-)
Gibt es denn in Aachen Raumgröße und -Höhe eine Vorschrift?
Bisher habe ich da nichts zu finden können...

LG
Amelie
Antworten Zitieren
#6
Mir wurde ebenfalls gesagt, sofern ich einen Raum in meinem Haus zum Praxisraum für Ernährungsberatung umfunktionieren möchte, so müsse das zum Bauamt weitergeleitet werden.
Dieses würde sich dann die örtlichen Begebenheiten anschauen (in welchem Gebiet wohnen wir, wie sieht es mit Parkmöglichkeiten aus, ist eine entsprechende Kliententoilette vorhanden usw.).
Daraufhin habe ich diese Option erst einmal ad Acta gelegt!
Herzlichst
STEFFI

Lass dich nicht unterkriegen, sei frech, wild & wunderbar!
-Astrid Lindgren-


Antworten Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
  Bauamt möchte Arbeitsplatzbeschreibung Sandra L 10 6.477 07.03.2012, 10:56
Letzter Beitrag: Alexandra N.

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: