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Vorliegen muss Selbst- oder Fremdgefährdung bei psychischer Erkrankung und die Gefahr nicht anders abwendbar ... da können unglaublich viele Szenarien vorkommen, oder?
@Savina: Dann sprechen wir aber nicht mehr über die Unterbringung psychisch Kranker nach PsychKG oder Betreuungsgesetz, richtig?
Und @Conny, noch für deine Sammlung ... Die schriftliche Prüfung hat mich gelehrt: "Eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsrechtes kann auch bei medikamentenabhängigen Personen erfolgen." (Da stand nun weder was von Selbst- oder Fremdgefährdung, noch von Gefahr anders abwendbar ... ) Einfach nur 'möglich'.
Es lebe die Phantasie!
Ramona, wir sprechen über die Unterbringung von Personen gegen ihren Willen, korrekt? Also, über die Unterbringung allgemein, hab ich das richtig verstanden? Darunter fällt natürlich auch die Unterbringung nach dem StGb.......Wir dürfen wohl nicht aus den Augen lassen, dass es eben NICHT NUR das PsychKG oder das Betreuungsgesetz gibt.....*grübel*...
Und diese Prüfungsfrage, liebe Ramona, die war echt der Hammer, neben noch so einigen anderen....sauschwere Prüfung diesmal....
Ah, Monika, hast Recht! Ist natürlich auch nach StGB möglich! Danke!
Aber wenn keine Störung vorliegt kommt man doch schlichtweg in Haft, oder? Dann wird doch nicht einfach jeder, der eine Straftat begangen hat in einem psychiatrischen KH untergebracht? ... Das irritiert mich grad.
Hallo miteinander,
auch hier will mal wieder meinen Senf dazugeben.
Also: Es gibt (mal grob vereinfacht) 2 Arten der zwangsweisen Unterbringung, d.h. einer Verwahrung auch gegen den Willen eines Betroffenen.
1. Unterbringung als Reaktion auf ein zurückliegendes rechtswidriges Verhalten; z.B. Haft nach einer Straftat entsprechend den Regeln des Strafgesetzbuches StGB,
2. Unterbringung zur Verhinderung einer möglichen/wahrscheinlichen schwerwiegenden Gefahr.
Die Unterbringung (Haft) nach 1. ist Sache des Bundesrechtes.
Die Unterbringung nach 2. unterfällt dem Ordnungsrecht(Polizeirecht) und ist daher Sache der Regelung durch die einzelnen Bundesländer. Daher gibt es auch soviele einzelnen Landesgesetze darüber, wie es Bundesländer gibt. In Baden-Württemberg das Unterbringungsgesetz - UBG -, wobei die jeweiligen gesetzlichen Regelungen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen sehr ähnlich sind-
Wichtig: Alle Fälle der zwangsweisen Unterbringung (Strafe und Vorbeugung) müssen von Gerichten angeordnet werden.
Nun einmal zu vorbeugenden Unterbringung (hier nach dem BW-Gesetz - UBG - ):
Voraussetzung der zwangsweisen Unterbringung ist
a) - das Vorliegen einer psychischen Krankheit
und
b) - die Unterbringungsbedürftigkeit.
Zu a) Psychische Krankheit = Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß einschließlich einer physischen oder Psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten.
zu b) - Unterbringungsbedürftig sind psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich akut gefährden oder eine erhebliche akute Gefahr für andere darstellen, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
Unterbringung kann nur durch ein Gericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde (Landratsamt/Stadt) angeordnet werden, wobei das Gesundheitsamt Krankheit und Unterbringungsbedürftigkeit bestätigen muss.
Das heißt für Heilpraktiker, die bei ihren Patienten eine Möglichkeit/Wahrscheinlichkeit der erheblichen Selbstgefährdung oder z.B. eine Gefährdung von Angehörigen durch den Patienten befürchten, dass sie das zuständige Landratsamt/die Stadt informieren.
So, das klingt etwas juristisch gequält; aber was erwartet ihr von einem Juristen?