Heilpraktikerschule Isolde Richter
Zahnheilkundegesetz - Druckversion

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Zahnheilkundegesetz - tini81 - 01.06.2010

Hallo, ich habe gerade ein paar spitzfindige Fragen zur "Ausübung der Zahnheilkunde":

Lt. §1,Abs. 3 ist die "Feststellung udn Behandlung von Zahn-,Mund- und Kieferkrankheiten" verboten, das würde für mich heißen, dass ich generell aber den Mundraum (nenn ich jetzt einfach so) zumind. Anschauen darf, wenn ich einen Pat. untersuche, um Auszuschließen, ob da eine evtl. Krnakheit vorliegt.

In der erläuternden Erklärung auf S. 87 im Skript Gesetzeskunde heißt es aber "es ist dem HP verboten, die Zähne, den Mund und den Kiefer zu untersuchen und zu behandeln", hier wird nichts von Krankheiten erwähnt und in diesem Fall dürfte ich ja nichtmal in den Mund schauen und würde somit auch keine evtl. Beläge oder Pseudomembranen o-ä finden können?

Falls ich doch Nachsehen darf und Beläge entdecke, die m. M. auf EBV hindeuten (da hier kein Behandlungsverbot), darf ich dann (lt. diesem Gesetz, abgesehen von der Sorgfaltspflicht) rumkratzen um zu schauen, ob sie bluten, da es sich ja hierbei nicht um eine Erkrankung der im §1 genannten Teile im eigentlichen Sinne handelt, sondern nur um ein Symptom der Mononukleose (oder fällt das totzdem unter den Begriff "Erkrankung des Mundes" da ja dieser seine Erscheinung krankhaft verändert lt §1 (3))?)
Oder müsste ich als Differntialdiagnose z.B. Diphterie im Sinn haben und darf schon alleine deshlab nicht rumkratzen, da ja hier ohnehin BEhandlungsverbot lt. IfSG §24?

Und wie verhält es sich z.B. mit dem Mesopharynx, der lt. dieser Def. nicht unter das Gesetz fällt: Wenn ich hier eine Rötung o.ä. entdecke, dürfte ich dort behandeln, oder muss ich dann auch immer gleich ans IfSG--> Streptokokken (-->Scharlach) denken und hätte so auch wieder Behandlungsverbot?

Und nun noch zum Behandlungsverbot lt. IfSG, fast gleiche Frage wie die vorherige: wenn ein Pat. (nur) Halsschmerzen hat und ich nichts auffälliges entdecke, muss ich an dieser Stelle auch schon einen Verdacht auf Streptokokkenangina hegen und dürfte nicht mehr behandeln?

Jetzt die allerletze Frage Undecided Was ist mit Erkrankungen (an) der Lippe, darf ich hier behandeln oder zählt diese anatomisch noch zum Mund?

Ich weiß, viele sehr spitzfindige Fragen, aber das interessiert mich jetzt Rolleyes


RE: Zahnheilkundegesetz - Isolde Richter - 01.06.2010

Liebe Tini,
Deine Frage: Lt. §1,Abs. 3 ist die "Feststellung undBehandlung von Zahn-,Mund- und Kieferkrankheiten" verboten, das würde für mich heißen, dass ich generell aber den Mundraum (nenn ich jetzt einfach so) zumind. Anschauen darf, wenn ich einen Pat. untersuche, um auzuschließen, ob da eine evtl. Krnakheit vorliegt.

Antwort:
Im Gesetzt steht auch Feststellung. Du darfst nicht auf Krankheiten des Mundes hin untersuchen.

Deine Frage:
Falls ich doch Nachsehen darf und Beläge entdecke, die m. M. auf EBV hindeuten (da hier kein Behandlungsverbot), darf ich dann (lt. diesem Gesetz, abgesehen von der Sorgfaltspflicht) rumkratzen um zu schauen, ob sie bluten, da es sich ja hierbei nicht um eine Erkrankung der im §1 genannten Teile im eigentlichen Sinne handelt, sondern nur um ein Symptom der Mononukleose (oder fällt das totzdem unter den Begriff "Erkrankung des Mundes" da ja dieser seine Erscheinung krankhaft verändert lt §1 (3))?)

Antwort:
Bei Verdacht auf eine Epstein-Barr-Infektion (EBV) darfst Du gleich aus 2 Gründen die Mandeln untersuchen:
a) Es handelt sich bei den Mandeln nicht um Organe des Mundes sondern des Gaumens.
b) Es ist keine Mundhöhlenerkankung sonder eine allgemeine Infektion.


Deine Frage:
Oder müsste ich als Differntialdiagnose z.B. Diphthrie im Sinn haben und darf schon alleine deshalnicht rumkratzen, da ja hier ohnehin Beandlungsverbot lt. IfSG §24?

Antwort:
Bei Verdacht auf Diphtherie darf man nicht mehr an den Mandeln rumkratzen. Ob EBV oder Diphtherie dazu muss man das Gesamtbild der Untersuchung in Betracht ziehen, z.B. ob die Lymphknotenschwellungen lokalisiert oder generalisiert auftreten ...

Deine Frage:
Und wie verhält es sich z.B. mit dem Mesopharynx, der lt. dieser Def. nicht unter das Gesetz fällt: Wenn ich hier eine Rötung o.ä. entdecke, dürfte ich dort behandeln, oder muss ich dann auch immer gleich ans IfSG--> Streptokokken (-->Scharlach) denken und hätte so auch wieder Behandlungsverbot?

Antwort:
Der Mesopharynx fällt nicht unter das BV. An Streptokokken denkst Du bei vereiterten Mandeln nicht bei Pharyngitis (Rötung des Rachens).

Deine Frage:
Und nun noch zum Behandlungsverbot lt. IfSG, fast gleiche Frage wie die vorherige: wenn ein Pat. (nur) Halsschmerzen hat und ich nichts auffälliges entdecke, muss ich an dieser Stelle auch schon einen Verdacht auf Streptokokkenangina hegen und dürfte nicht mehr behandeln?

Antwort:
Du denkst an St. Angina bei vereiterten Mandeln, Lymphknotenschwellung im Kieferwinkel und Fieber. Dann besteht BV. Im anderen Fall musst Du erst einmal gründlich untersuchen und eine Diagnose stellen.

Deine Frage:
Jetzt die allerletze Frage Undecided Was ist mit Erkrankungen (an) der Lippe, darf ich hier behandeln oder zählt diese anatomisch noch zum Mund?

Antwort:
Das ist nicht der Mund sondern die Lippen.
Diese Fragen werden ausführlicher als hier dargestellt im Skript "Verdauung" bei den Erkrankungen der Mundhöhle besprochen.

Liebe Tini, Du erleichterst mir die Arbeit der Fragenbeantwortung sehr, wenn Du jede Frage getrennt stellst und nicht 2 Fragen ineinander vermischt. Wink
Es ist dann für mich einfacher und anderen verstehen auch besser worum es geht. So konnte ich v.a. die erste Frage kaum verstehen, was Du meinst.


RE: Zahnheilkundegesetz - tini81 - 01.06.2010

Liebe Isolde,
vielen lieben Dank für die Antwort, nun ist mir einiges klarer, bis auf eines:

Bei der ersten Frage bezog ich mich nicht auf die Erkennung, sondern auf das Wort "Krankheiten" an diesen Organteilen.

Lt der Interpretation von S. 87 im Skript "es ist dem HP verboten, die Zähne, den Mund und den Kiefer zu untersuchen ..." wäre es mir ja verboten, überhaupt den Mundraum zu inspizieren (also den Pat. "ahh" sagen lassen und mit Taschenlampe ausleuchten),

lt. Gesetzestext dürfte ich aber nur bei Krankheiten an diesen Organen nicht "feststellen" (=untersuchen) und behandeln -->
Darf ich denn nun generell den Mundraum inspizieren (und wenn mir eine krankhafte Veränderung auffällt natürlich nicht weiterbehandeln, aber zunächst einfach mal schauen)??

Ich hoffe, ich hab mich etwas verständlicher ausgedrückt? Huh


RE: Zahnheilkundegesetz - Isolde Richter - 01.06.2010

Liebe Tini,
ich glaube jetzt habe ich die Frage verstanden!

vorweg mal den Gesetzestext:

Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich des Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

1. Du darfst die Mundhöhle nicht untersuchen
um Erkrankungen des Mundes festzustellen (z.B. Aphthen)

2. Du darfst die Mundhöhle untersuchen
um Hinweise auf andere Erkrankungen außerhalb der Mundhöhle zu bekommen:
z.B. Dir die Schleimhäute anschauen, ob eine Anämie vorliegen könnte oder
die Zunge anschauen, um zu sehen ob sie belegt ist (typisch für Infektionskrankheiten) oder
um Zungendiagnostik durchzuführen

Ich hoffe ich habe die Frage nun richtig verstanden.

LG Isolde


RE: Zahnheilkundegesetz - tini81 - 02.06.2010

Genau das meinte ich! Smile
Vielen lieben Dank, nun hab ichs verstanden


RE: Zahnheilkundegesetz - alinawaning - 03.06.2010

Liebe Isolde

Mir kommt da noch eine Frage auf oder zwei.
Gesetzestext:... ist es HPs verboten u.a. Kieferkrankheiten zu behandeln.
Gehören da auch Kieferfehlstellungen zu? Ich kenn nämlich eine HP die das behandelt.

Ich darf die Mundhöhle nicht untersuchen, aber angenommen ich Untersuche die Mandeln, die zum Rachen gehören und ich sehe, das es Zahnfleischentzündungen gibt. Weise ich den Patienten nur darauf hin? Und wozu gehört jetzt noch mal der Gaumen? [Bild: p075.gif]

LG Alina


RE: Zahnheilkundegesetz - Mirabella - 26.01.2018

Das, was Alina da angesprochen hat, würde mich auch interessieren... Blush


RE: Zahnheilkundegesetz - Isolde Richter - 26.01.2018

(03.06.2010, 22:38)alinawaning schrieb: Liebe Isolde

Mir kommt da noch eine Frage auf oder zwei.
Gesetzestext:... ist es HPs verboten u.a. Kieferkrankheiten zu behandeln.
Gehören da auch Kieferfehlstellungen zu? Ich kenn nämlich eine HP die das behandelt.

Nach dem "Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde" darf nur der Zahnarzt Erkrankungen von Mund, Zähnen und Kiefer behandeln. Damit dürf eine Kieferfehlstellung vom HP nicht behandelt werden.

Ich darf die Mundhöhle nicht untersuchen, aber angenommen ich Untersuche die Mandeln, die zum Rachen gehören und ich sehe, das es Zahnfleischentzündungen gibt. Weise ich den Patienten nur darauf hin?
Ja, du weist darauf hin, behandelst aber nicht.

Und wozu gehört jetzt noch mal der Gaumen? 
Leider benutzt das obige Gesetz den Begriff "Mund", den es in der Anatomie nicht gibt - sondern nur die "Mundhöhle". Was genau man unter der Mundhöhle zu verstehen hat ist somit "Ermessensfrage".

Der Begriff Mundhöhle wird in einem engeren und einem weiteren Sinn verwendet.
Im engeren Sinn meint man mit Mundhöhle den Raum, der von den Zahnbögen umgrenzt wird, wenn man hinten bei den Backenzähnen eine gedachte Linie zieht.

Davon zu unterscheiden ist der Vorhof der Mundhöhle. Dies ist der Raum, der außerhalb der Zahnbögen liegt, also der Raum zwischen Wangen, Lippen und Zähnen.
Der Raum, der innerhalb der Zahnbögen liegt und der Vorhof des Mundes, bilden zusammen die Mundhöhle im weiteren Sinn. Diese Mundhöhle wird vorne von den Lippen, seitlich von den Wangen, unten vom Mundboden und von oben durch den harten und weichen Gaumen begrenzt.
Hinter der Mundhöhle befindet sich der Gaumen.
Man kann also Mundhöhle und Gaumen unterscheiden. Danach fallen Erkrankungen des Gaumens nicht unter das Behandlungsverbot.
Allerdings gibt es Autoren (z.B. Benninghofer), die auch den Gaumen zur Mundhöhle im weiteren Sinn rechnen. Die meisten Autoren schließen sich dieser Definition jedoch nicht an.


LG Alina

(26.01.2018, 15:48)Mirabella schrieb: Das, was Alina da angesprochen hat, würde mich auch interessieren... Blush

Sorry, dass ich damals die Frage übersehen hatte. Ich habe die Antworten gleich in rot hineingeschrieben.


RE: Zahnheilkundegesetz - Mirabella - 26.01.2018

Wow, jetzt ist alles klar. Big Grin Und auch noch so schnell, tausend Dank!