Heilpraktikerschule Isolde Richter
Clostridium difficile - Druckversion

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Clostridium difficile - monauel - 16.06.2017

Hallo zusammen,

ich habe bei einem meiner Patienten einen Zufallsbefund mit Clostridium difficile.
Er hat keinerlei Symptome, daher besteht ja auch keine Meldepflicht.

Wie ist das in diesem Fall mit dem BHV ? Darf ich wegen des Keimnachweises den Darm generell nicht behandeln oder die übrige Dysbiose therapieren, muss aber die Clostridien außen vor lassen ?

Danke für Eure Hilfe.

LG

Mona


RE: Clostridium difficile - Simone K. Ammann - 17.06.2017

Liebe Mona, 

danke für die interessante Frage, welche ich gerne mit verfolge.
Bin gespannt!


RE: Clostridium difficile - Silke Uhlendahl - 17.06.2017

Clostridium difficile, kann auch  als harmloser Krankenhauskeim auftreten. Bei Schwächung des Darmökosystems beispielsweise durch Antibiosen, kann der keim sich vermehren und dabei Toxine frei setzen und eine CDI ( Clostridium difficile Infektion)/ CDAD ( Clostridien assoziierte Diarrhoe auslösen.
 

 
Behandlungsverbot  gemäß § 24 §6 ( 1) Satz 1 Nr. 5a IfSG : 
 

Zitat:Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.

 
 
Das "Zauberwort" ist dabei insoweit ( = in Bezug auf die Erkrankung). Bei deiner Frage ist das in der Tat speziell, weil ich nicht weiß ob es eine juristische Regelung diesbezüglich gibt. Wenn du das erkrankte Organ behandelst, lässt sich ja nicht immer deutlich trennen welche Infektion dadurch behandelt wird. 
Ich könnte mir vorstellen, das es hierbei um juristische Feinheiten geht.
Wenn also bspw. mit einem Prä- oder auch Probiotikum Einfluss auf die Neurodermitis genommen werden soll, wie wäre es dann?

Per Definition würde der Patient insoweit nicht eine Infektion-Therapie erhalten.





Ein  Nachweis ist  nicht erlaubt.


Zitat:(...) Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; (...)


Den Nachweis erbracht hat aber das Labor, wenn es ein Zufallsbefund war, richtig?


Interessante Frage, Mona!


RE: Clostridium difficile - manuela_hofm - 17.06.2017

Mhm, echt spannend. Mich würde da auch echt interessieren ob es da schon Fälle/Entscheidungen gibt dazu. Denn ansonsten hätte ich an deiner Stelle ehrlich gesagt etwas Angst zu behandeln. Denn auch wenn du nicht die Infektion selbst behandelst, du behandelst halt den Darm. Und wie dir das im Zweifelsfall dann ausgelegt würde ist echt ne gute Frage.


RE: Clostridium difficile - Simone K. Ammann - 17.06.2017

Hmm, kann uns der liebe Horst weiterhelfen?


RE: Clostridium difficile - monauel - 17.06.2017

Hallo zusammen,

ja, kniffliges Thema...

@ Silke : das Labor hat den Keim beim normalen Darmcheck ermittelt und einen Nachforderungsbogen gesendet, mit dem ich die toxinbildenden Stämme untersuchen lassen könnte, wenn ich es denn dürfte Big Grin
Da der Patient aber keinerlei Durchfallsymptome zeigt, gehe ich ohnehin davon aus, dass wir es mit einem Nicht-Toxin-Bildner zu tun haben.

Ich werde am Montag Morgen mal das Gesundheitsamt anrufen - mal sehen, was die sagen. Hoffentlich erreiche ich direkt morgens den Amtsarzt, der Patient kommt nämlich schon um 10 Uhr zur Befundbesprechung Confused

Liebe Grüße

Mona


RE: Clostridium difficile - monauel - 19.06.2017

Hallo zusammen,

hier die Info des Amtsarztes : eine generelle Darmsanierung ist erlaubt, lediglich eine spezielle Behandlung der Clostridien nicht  Smile

LG

Mona


RE: Clostridium difficile - Ailyn - 19.06.2017

Hallo ihr Lieben,

habe den gleichen Fall heute gehabt! Auch eine Patientin, bei der Clostridium difficile festgestellt wurde - ich bekomme jetzt ebenfalls einen Bogen, falls wir möchten, dass eine Untersuchung auf Toxine stattfinden soll - was ich eigentlich gerne möchte, weil die Patientin tatsächlich gastrointestinale Symptome aufweist, mit denen sie auch primär zu mir gekommen ist (Blähungen, Übelkeit seit 30 Jahren, Magendruck) - sie hat aber auch Fibromyalgie.

Also, ich habe den ganz normalen Gesundheitscheck-Darm inkl. Nachweis von Clostridium difficile angefordert. Wenn ich jetzt die zweite Stuhlprobe nur für Clostridium difficile mache, darf ich das oder wäre dies nun ein direkter Erregernachweis?  Undecided


RE: Clostridium difficile - Horst - 23.06.2017

Hallo miteinander,

auch zu diesem Thema möchte icht - wenn auch später, als beabsichtigt (u.a. auch wetterbedingt) - meine Ansicht beifügen:

Ein Behandlungsverbot für Nichtärzte besteht nach § 24 IfSG bei Erkrankungen gemäß § 6 I, 34 I IfSG oder bei mit Erregern nach § 7 IfSG infizierten Personen (wie Silke richtig bemerkte: "insoweit").
Clostridium difficile ist in den angesprochenen Paragrafen des IfSG nicht direkt aufgeführt. Deren Geltungsbereich konnte (und kann) jedoch durch Rechtsverordnungen des Bundes  ausgedehnt werden (§§ 24 Satz 3, 15 Abs. 1 IfSG) ausgedeht werden. Dies ist hinsichtlich der CDAD mit der Meldepflicht-Anpassungsverordnung vom 18.3.2016 geschehen, wonach "die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG" ausgedehnt wird auf die Erkrankung/Tod an einer Clostridium-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf.

Ein derartiger klinisch schwerer Verlauf liegt nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung vor, wenn der Erkankte
- wegen dieser Erkrankung in einer Klinik stationär aufgenommen wird, oder
- zur Behandlung dieser Infektion oder deren Komlikationen auf die Intensivstation verlegt wird, oder
- wegen der Folgen dieser Infektion ein chirurgischer Eingriff erfolgt, oder
- der Erkrankte an dieser Infektion (innerhalb von 30 Tagen nach deren Erkennung) verstirbt.

Nur bei einem derartigen schwerem Verlauf besteht die Meldepflicht (auch für Heilpraktiker --> " 8 I Nr.8 IfSG) und das Behandlungsverbot für Nicht-Ärzte.

Ohne die aufgezählten schweren Symptome kann der Darm vom HP behandelt, eine entsprechende Laboruntersuchung auch auf toxinbildende Stämme und auch die gezielte Behandlung der Clostridien-Infektion veranlasst werden.
 (vor der HP-Zulassung würde ich mich jedoch vorsichtshalber beim überprüfenden Amtsarzt erkundigen, was er denn auf eine entsprechende Überprüfungsfrage "gerne hören möchte"; siehe Mitteilung von Monauel)

In Anbetracht des heißen Wetters mach hier mal Schluss und Grüße Euch ganz herzlich aus Kenzingen

Horst


RE: Clostridium difficile - Simone K. Ammann - 23.06.2017

Lieber Horst,

ganz lieben Dank für deine Stellungsnahme zu dem kniffligen Thema.