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§ 50 Arzneimittelgesetz - Druckversion

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§ 50 Arzneimittelgesetz - Susanne Hottendorff - 23.09.2014

Ihr Lieben!

Ich habe heute eine Info auf einer Homepage gesehen:

Prüfungszeugnis der IHK über Sachkenntnis mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 50 des Arzneimittelgesetzes


Wer hat dazu Infos für mich?


RE: § 50 ???? - Silke Uhlendahl - 23.09.2014

Google sagt es dir Wink

Zitat:§ 50 Arzneimittelgesetz Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

(1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

(2) Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und For- schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dar- über zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist, um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachge- wiesen wird und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsver- fahren regeln. Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministeri- um, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.

(3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die
1. im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt sind,
3. (weggefallen)
4. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
5. Sauerstoff sind.

Quelle: www.ihk.dortmund.ihk24http://www.dortmund.ihk24.de/linkableblob/doihk24/recht/downloads/1045730/.3./data/Arzneimittel_Gesetz-data.pdf


RE: § 50 ???? - Susanne Hottendorff - 23.09.2014

Liebe Silke!

Danke für das Einstellen.

Das belegt jetzt auch, wir dürfen keine Bach-Blüten weitergeben!


RE: § 50 ???? - Horst - 23.09.2014

Hallo miteinander,
nur ein kurzer Hinweis: Bachblütenessencen werden nicht mehr als Arzneimittel angesehen, sondern als Nahrungsmittel/Nahrungsergänzungsmittel (mehrere Forumsbeiträge vorhanden).
Liebe Grüße Horst